Rechtssatz RS0107266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107266
Entscheidungsdatum
30.10.2025
Rechtssatz
Für eine Kostenverteilungsregelung, in die auch "vom Vermieter benützte oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermietete Wohnungen oder sonstige Mietgegenstände des Hauses" einzubeziehen sind, erweist sich die durch § 1 Abs 1 MRG vorgegebene Definition des Mietgegenstandes als unbrauchbar, weil sie keine sachgerechte Entscheidung ermöglicht, wie ein vom Vermieter selbst genutztes oder trotz Vermietbarkeit nicht vermietetes Objekt - etwa eine Garage - zu behandeln ist.Für eine Kostenverteilungsregelung, in die auch "vom Vermieter benützte oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermietete Wohnungen oder sonstige Mietgegenstände des Hauses" einzubeziehen sind, erweist sich die durch Paragraph eins, Absatz eins, MRG vorgegebene Definition des Mietgegenstandes als unbrauchbar, weil sie keine sachgerechte Entscheidung ermöglicht, wie ein vom Vermieter selbst genutztes oder trotz Vermietbarkeit nicht vermietetes Objekt - etwa eine Garage - zu behandeln ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 40/97m
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 40/97m
- 5 Ob 157/00z
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 157/00z
Vgl auch; Beisatz: Eine sachgerechte Entscheidung hinsichtlich der "vom Vermieter benützten oder trotz Vermietbarkeit nicht benützten Objekte" ist an der Vermietbarkeit solcher Objekte zu orientieren. (T1)
- 5 Ob 29/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.10.2025 5 Ob 29/25p
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107266
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19970225_OGH0002_0050OB00040_97M0000_003