Der Oberste Gerichtshof hat, worauf auch die Vorinstanzen hingewiesen haben, bereits entschieden, daß die Nutzflächen objektiv vermietbarer (wenngleich im Anlaßfall nicht vermieteter) Garagen in den Nutzflächenschlüssel des § 17 MRG einzubeziehen sind (5 Ob 59/91 = WoBl 1991, 255/159). Daß damit nur eine dem speziellen Anlaßfall gerecht werdende Billigkeitsentscheidung gefällt wurde, die sich nicht verallgemeinern, insbesondere nicht auf "selbständige" (vom Haus baulich getrennte) Garagen ausdehnen ließe, trifft nicht zu. Unter "Gesamtkosten des Hauses" sind nach ständiger Judikatur die für alle vermietbaren Teile der Liegenschaft (eines Grundbuchskörpers) auflaufenden Bewirtschaftungskosten zu verstehen (vgl SZ 59/122; MietSlg 40/24; WoBl 1991, 16/12; WoBl 1996, 74/22 ua). Von diesem liegenschaftsbezogenen, die Verteilung der Bewirtschaftungskosten beherrschenden Begriff des "Hauses" ist die Judikatur in Einzelfällen zwar dann abgerückt, wenn sich auf der Liegenschaft mehrere baulich und verwaltungsmäßig völlig getrennte Häuser befanden, die zueinander nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebensachen standen und so weit verselbständigt waren, daß eine Gleichbehandlung aller Gebäude mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig erschien (Call, Mietrecht und Wohnungseigentum, 93 mwN; WoBl 1993, 183/123; WoBl 1996, 74/22), doch liegen diese Voraussetzungen im hier zu beurteilenden Fall nicht vor. Die bauliche Trennung der Garagen vom Haus ist für sich allein kein stichhältiges Argument für die Bildung verschiedener Bewirtschaftungseinheiten, und auch die vom Antragsgegner ins Treffen geführten Billigkeitserwägungen reichen hiefür nicht aus, weil ihnen - bei entsprechendem Gewicht - durch eine von der Judikatur zugelassene Änderung des Betriebskostenschlüssels (vgl WoBl 1988, 118/70; 5 Ob 1068/92 = EWr I/17/2 ua) Rechnung getragen werden könnte. Soweit der Antragsgegner jetzt (im Revisionsrekurs) das Bestehen "selbständiger Wirtschaftskörper" (Haus einerseits, Garagen andererseits) behauptet, liegt im übrigen eine unzulässige Neuerung vor.Der Oberste Gerichtshof hat, worauf auch die Vorinstanzen hingewiesen haben, bereits entschieden, daß die Nutzflächen objektiv vermietbarer (wenngleich im Anlaßfall nicht vermieteter) Garagen in den Nutzflächenschlüssel des Paragraph 17, MRG einzubeziehen sind (5 Ob 59/91 = WoBl 1991, 255/159). Daß damit nur eine dem speziellen Anlaßfall gerecht werdende Billigkeitsentscheidung gefällt wurde, die sich nicht verallgemeinern, insbesondere nicht auf "selbständige" (vom Haus baulich getrennte) Garagen ausdehnen ließe, trifft nicht zu. Unter "Gesamtkosten des Hauses" sind nach ständiger Judikatur die für alle vermietbaren Teile der Liegenschaft (eines Grundbuchskörpers) auflaufenden Bewirtschaftungskosten zu verstehen vergleiche SZ 59/122; MietSlg 40/24; WoBl 1991, 16/12; WoBl 1996, 74/22 ua). Von diesem liegenschaftsbezogenen, die Verteilung der Bewirtschaftungskosten beherrschenden Begriff des "Hauses" ist die Judikatur in Einzelfällen zwar dann abgerückt, wenn sich auf der Liegenschaft mehrere baulich und verwaltungsmäßig völlig getrennte Häuser befanden, die zueinander nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebensachen standen und so weit verselbständigt waren, daß eine Gleichbehandlung aller Gebäude mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig erschien (Call, Mietrecht und Wohnungseigentum, 93 mwN; WoBl 1993, 183/123; WoBl 1996, 74/22), doch liegen diese Voraussetzungen im hier zu beurteilenden Fall nicht vor. Die bauliche Trennung der Garagen vom Haus ist für sich allein kein stichhältiges Argument für die Bildung verschiedener Bewirtschaftungseinheiten, und auch die vom Antragsgegner ins Treffen geführten Billigkeitserwägungen reichen hiefür nicht aus, weil ihnen - bei entsprechendem Gewicht - durch eine von der Judikatur zugelassene Änderung des Betriebskostenschlüssels vergleiche WoBl 1988, 118/70; 5 Ob 1068/92 = EWr I/17/2 ua) Rechnung getragen werden könnte. Soweit der Antragsgegner jetzt (im Revisionsrekurs) das Bestehen "selbständiger Wirtschaftskörper" (Haus einerseits, Garagen andererseits) behauptet, liegt im übrigen eine unzulässige Neuerung vor.
Die Entscheidung, die Bodenflächen vermietbarer Garagen bei der Feststellung des Nutzflächenschlüssels zu berücksichtigen, sofern sich diese Objekte - wie hier - als "Räume" und nicht nur als gekennzeichnete oder abgegrenzte Kfz-Abstellflächen darstellen, ist in der Lehre grundsätzlich auf Zustimmung gestoßen (Würth in WoBl 1991, 256 f). Die Meinung, daß in den Kostenverteilungsschlüssel auch Bestandteile des Hauses einbezogen werden können, die nicht dem Anwendungsbereich des MRG unterliegen, war schon früher vertreten worden (Palten, Betriebskostenabrechnung, HB zum MRG, 395); strittig blieb eigentlich nur, ob die Ausdehnung des in § 17 Abs 1 MRG verwendeten Begriffs "sonstige Mietgegenstände des Hauses" auf Garagen eine den Gesetzeswortlaut (konkret den Wortlaut des § 1 Abs 1 MRG) korrigierende Auslegung bedingt. Der Antragsgegner vertritt in Anlehnung an Würth (aaO) diesen Standpunkt und erweitert ihn auch gleich noch um die These, daß eine derartige Gesetzesauslegung nicht zulässig sei, doch trifft letzteres nicht zu.Die Entscheidung, die Bodenflächen vermietbarer Garagen bei der Feststellung des Nutzflächenschlüssels zu berücksichtigen, sofern sich diese Objekte - wie hier - als "Räume" und nicht nur als gekennzeichnete oder abgegrenzte Kfz-Abstellflächen darstellen, ist in der Lehre grundsätzlich auf Zustimmung gestoßen (Würth in WoBl 1991, 256 f). Die Meinung, daß in den Kostenverteilungsschlüssel auch Bestandteile des Hauses einbezogen werden können, die nicht dem Anwendungsbereich des MRG unterliegen, war schon früher vertreten worden (Palten, Betriebskostenabrechnung, HB zum MRG, 395); strittig blieb eigentlich nur, ob die Ausdehnung des in Paragraph 17, Absatz eins, MRG verwendeten Begriffs "sonstige Mietgegenstände des Hauses" auf Garagen eine den Gesetzeswortlaut (konkret den Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, MRG) korrigierende Auslegung bedingt. Der Antragsgegner vertritt in Anlehnung an Würth (aaO) diesen Standpunkt und erweitert ihn auch gleich noch um die These, daß eine derartige Gesetzesauslegung nicht zulässig sei, doch trifft letzteres nicht zu.
Richtig ist, daß § 1 Abs 1 MRG eine Legaldefinition des Mietgegenstandes, nämlich "Wohnungen, einzelne Wohnungsteile oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art samt mitgemieteten Haus- oder Grunflächen" enthält, die bei grundsätzlicher Anerkennung der Garagen als "neutrale Objekte" (vgl MietSlg 37/25; MietSlg 39.209 ua) eine weder als Geschäftsräumlichkeit vermietete noch als Zubehör zu einer Wohnung oder einem Geschäftslokal mitvermietete Garage nicht erfaßt. Auch die gesetzliche Anordnung in § 1 Abs 1 MRG, den soeben definierten Begriff des Mietgegenstandes "im folgenden" (also etwa auch in § 17 Abs 1 MRG) beizubehalten, erscheint nach dem Wortlaut eindeutig. Gerade bei Legaldefinitionen, die den Sprachgebrauch eines umfangreichen Gesetzes mit zahlreichen Normen unterschiedlichen Inhalts festlegen sollen, ist jedoch einer schematischen Auslegung mit Vorsicht zu begegnen. Aus Inhalt, Zusammenhang und Zweck der gerade auszulegenden Norm können sich Abweichungen ergeben (Bydlinski in Rummel2, Rz 17 zu § 6 ABGB). Die Legaldefinition ist daher zu korrigieren bzw nicht anzuwenden, wenn sich aus der konkret auszulegenden Norm, ihrer systematischen Einbindung oder ihrem spezifischen Regelungszweck Anhaltspunkte für ein anderes Begriffsverständnis ergeben.Richtig ist, daß Paragraph eins, Absatz eins, MRG eine Legaldefinition des Mietgegenstandes, nämlich "Wohnungen, einzelne Wohnungsteile oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art samt mitgemieteten Haus- oder Grunflächen" enthält, die bei grundsätzlicher Anerkennung der Garagen als "neutrale Objekte" vergleiche MietSlg 37/25; MietSlg 39.209 ua) eine weder als Geschäftsräumlichkeit vermietete noch als Zubehör zu einer Wohnung oder einem Geschäftslokal mitvermietete Garage nicht erfaßt. Auch die gesetzliche Anordnung in Paragraph eins, Absatz eins, MRG, den soeben definierten Begriff des Mietgegenstandes "im folgenden" (also etwa auch in Paragraph 17, Absatz eins, MRG) beizubehalten, erscheint nach dem Wortlaut eindeutig. Gerade bei Legaldefinitionen, die den Sprachgebrauch eines umfangreichen Gesetzes mit zahlreichen Normen unterschiedlichen Inhalts festlegen sollen, ist jedoch einer schematischen Auslegung mit Vorsicht zu begegnen. Aus Inhalt, Zusammenhang und Zweck der gerade auszulegenden Norm können sich Abweichungen ergeben (Bydlinski in Rummel2, Rz 17 zu Paragraph 6, ABGB). Die Legaldefinition ist daher zu korrigieren bzw nicht anzuwenden, wenn sich aus der konkret auszulegenden Norm, ihrer systematischen Einbindung oder ihrem spezifischen Regelungszweck Anhaltspunkte für ein anderes Begriffsverständnis ergeben.
Unter diesen Gesichtspunkten spricht bereits der Zweck der in § 17 MRG getroffenen Regelung, die Bewirtschaftungskosten des Hauses nach objektiven Kriterien so aufzuteilen, daß jeder Mieter einen seiner anteiligen Nutzung angemessenen Betrag zu zahlen hat, für eine möglichst umfassende Einbeziehung nutzbarer Objekte in den Verteilungsschlüssel. Es ist aber auch in der normativen Ausgestaltung des Kostenverteilungsschlüssels ein Anhaltspunkt für die implicite bereits in der Entscheidung WoBl 1991, 255/159 vertretene Rechtsansicht zu finden, daß der in § 17 MRG verwendete Begriff des Mietgegenstandes nicht völlig mit der durch § 1 Abs 1 MRG vorgegebenen Definition übereinstimmt. Da die Garage als Geschäftsräumlichkeit eindeutig zu den Mietgegenständen iSd § 1 Abs 1 MRG zählt, die Geschäftsraumqualifikation aber entscheidend davon abhängt, ob das betreffende Objekt zu Geschäftszwecken vermietet wurde (vgl Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 30 zu § 1 MRG mwN; zuletzt 5 Ob 561/94), kann dieselbe Garage nach der engen Definition des § 1 Abs 1 MRG einmal Mietgegenstand sein und dann wieder nicht. Eine Änderung des Geschäftszwecks - etwa im Zuge einer Neuvermietung - müßte daher zu einer Änderung des Betriebskostenschlüssels führen, obwohl sich am eigentlichen Problem einer sachgerechten Kostenverteilung gar nichts geändert hat. Noch gravierender wären die Ungereimtheiten, die aus einer völligen Gleichsetzung des in § 1 Abs 1 MRG und § 17 MRG verwendeten Begriffes "Mietgegenstand" resultieren, wenn der Vermieter - wie im Gesetz vorgesehen - mit anteiligen Bewirtschaftungskosten belastet werden soll. Für eine Kostenverteilungsregelung, in die auch "vom Vermieter benützte oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermietete Wohnungen oder sonstige Mietgegenstände des Hauses" einzubeziehen sind, erweist sich die durch § 1 Abs 1 MRG vorgegebenen Definition des Mietgegenstandes als unbrauchbar, weil sie keine sachgerechte Entscheidung ermöglicht, wie ein vom Vermieter selbst genutztes oder trotz Vermietbarkeit nicht vermietetes Objekt - etwa eine Garage - zu behandeln ist. Offenbar hat der Gesetzgeber dem in § 17 MRG verwendeten Begriff des Mietgegenstandes doch ein anderes Verständnis unterlegt, als es in der Legaldefinition des § 1 Abs 1 MRG zum Ausdruck kommt: es sollten damit alle selbständig vermietbaren Räumlichkeiten des Hauses angesprochen werden.Unter diesen Gesichtspunkten spricht bereits der Zweck der in Paragraph 17, MRG getroffenen Regelung, die Bewirtschaftungskosten des Hauses nach objektiven Kriterien so aufzuteilen, daß jeder Mieter einen seiner anteiligen Nutzung angemessenen Betrag zu zahlen hat, für eine möglichst umfassende Einbeziehung nutzbarer Objekte in den Verteilungsschlüssel. Es ist aber auch in der normativen Ausgestaltung des Kostenverteilungsschlüssels ein Anhaltspunkt für die implicite bereits in der Entscheidung WoBl 1991, 255/159 vertretene Rechtsansicht zu finden, daß der in Paragraph 17, MRG verwendete Begriff des Mietgegenstandes nicht völlig mit der durch Paragraph eins, Absatz eins, MRG vorgegebenen Definition übereinstimmt. Da die Garage als Geschäftsräumlichkeit eindeutig zu den Mietgegenständen iSd Paragraph eins, Absatz eins, MRG zählt, die Geschäftsraumqualifikation aber entscheidend davon abhängt, ob das betreffende Objekt zu Geschäftszwecken vermietet wurde vergleiche Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 30 zu Paragraph eins, MRG mwN; zuletzt 5 Ob 561/94), kann dieselbe Garage nach der engen Definition des Paragraph eins, Absatz eins, MRG einmal Mietgegenstand sein und dann wieder nicht. Eine Änderung des Geschäftszwecks - etwa im Zuge einer Neuvermietung - müßte daher zu einer Änderung des Betriebskostenschlüssels führen, obwohl sich am eigentlichen Problem einer sachgerechten Kostenverteilung gar nichts geändert hat. Noch gravierender wären die Ungereimtheiten, die aus einer völligen Gleichsetzung des in Paragraph eins, Absatz eins, MRG und Paragraph 17, MRG verwendeten Begriffes "Mietgegenstand" resultieren, wenn der Vermieter - wie im Gesetz vorgesehen - mit anteiligen Bewirtschaftungskosten belastet werden soll. Für eine Kostenverteilungsregelung, in die auch "vom Vermieter benützte oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermietete Wohnungen oder sonstige Mietgegenstände des Hauses" einzubeziehen sind, erweist sich die durch Paragraph eins, Absatz eins, MRG vorgegebenen Definition des Mietgegenstandes als unbrauchbar, weil sie keine sachgerechte Entscheidung ermöglicht, wie ein vom Vermieter selbst genutztes oder trotz Vermietbarkeit nicht vermietetes Objekt - etwa eine Garage - zu behandeln ist. Offenbar hat der Gesetzgeber dem in Paragraph 17, MRG verwendeten Begriff des Mietgegenstandes doch ein anderes Verständnis unterlegt, als es in der Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz eins, MRG zum Ausdruck kommt: es sollten damit alle selbständig vermietbaren Räumlichkeiten des Hauses angesprochen werden.
Mit der von Würth (aaO) gelieferten Zusatzbegründung ist daher an der in WoBl 1991, 255/159 vertretenen Rechtsansicht festzuhalten, daß eine objektive vermietbare Garage in den Nutzflächenschlüssel des § 17 MRG einzubeziehen ist. Die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers bieten keinen Anlaß, von diesem Auslegungsergebnis abzugehen, weshalb angesichts der vom Rekursgericht zutreffend aufgezeigten Feststellungsmängel wie im Spruch zu entscheiden war.Mit der von Würth (aaO) gelieferten Zusatzbegründung ist daher an der in WoBl 1991, 255/159 vertretenen Rechtsansicht festzuhalten, daß eine objektive vermietbare Garage in den Nutzflächenschlüssel des Paragraph 17, MRG einzubeziehen ist. Die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers bieten keinen Anlaß, von diesem Auslegungsergebnis abzugehen, weshalb angesichts der vom Rekursgericht zutreffend aufgezeigten Feststellungsmängel wie im Spruch zu entscheiden war.