Rechtssatz RS0107273
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107273
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Rechtssatz
Beim Argument, eine nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG verbotene Ablösevereinbarung setze ein Weitergaberecht des weichenden Mieters voraus, weil nur dann von einer entgeltlichen Aufgabe des Mietgegenstandes gesprochen werden könne, wird übersehen, daß die genannte Gesetzesstelle schlechthin jede Vereinbarung für ungültig und verboten erklärt, nach der der neue Mieter einem anderen (etwa seinem Vormieter) etwas zu leisten hat, ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten.Beim Argument, eine nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG verbotene Ablösevereinbarung setze ein Weitergaberecht des weichenden Mieters voraus, weil nur dann von einer entgeltlichen Aufgabe des Mietgegenstandes gesprochen werden könne, wird übersehen, daß die genannte Gesetzesstelle schlechthin jede Vereinbarung für ungültig und verboten erklärt, nach der der neue Mieter einem anderen (etwa seinem Vormieter) etwas zu leisten hat, ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 76/97f
Entscheidungstext OGH 08.04.1997 5 Ob 76/97f
- 5 Ob 136/02i
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 136/02i
Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Leistung gerade für die Aufgabe des Mietgegenstandes (und die Ermöglichung des Abschlusses eines neuen Mietvertrages) gefordert und gegeben wird. (T1)
- 6 Ob 172/17p
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 172/17p
Auch; nur T1
- 4 Ob 79/18y
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 79/18y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107273
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19970408_OGH0002_0050OB00076_97F0000_001