Rechtssatz RS0107275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107275
Entscheidungsdatum
28.01.1997
Rechtssatz
Eine dreißig Quadratmeter große Terrasse ist gemäß § 6 Abs 1 WEG nicht bei der Berechnung der Nutzfläche, sondern (gemäß § 5 Abs 1 WEG) durch einen Zuschlag bei der Nutzwertermittlung zu berücksichtigen.Eine dreißig Quadratmeter große Terrasse ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, WEG nicht bei der Berechnung der Nutzfläche, sondern (gemäß Paragraph 5, Absatz eins, WEG) durch einen Zuschlag bei der Nutzwertermittlung zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107275
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_0050OB02346_96B0000_002