Rechtssatz RS0107276
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107276
Entscheidungsdatum
28.01.1997
Rechtssatz
Es bestehen keine zwingenden Parifizierungsgrundsätze für Bodenflächen unter Treppen. Das Gesetz ordnet in § 6 Abs 1 nur an, daß Treppen selbst nicht zur Nutzfläche zählen, und enthält keine darüber hinausgehenden Regeln.Es bestehen keine zwingenden Parifizierungsgrundsätze für Bodenflächen unter Treppen. Das Gesetz ordnet in Paragraph 6, Absatz eins, nur an, daß Treppen selbst nicht zur Nutzfläche zählen, und enthält keine darüber hinausgehenden Regeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107276
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_0050OB02346_96B0000_003