Rechtssatz RS0107288
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107288
Geschäftszahl
8ObA2353/96d
Entscheidungsdatum
17.04.1997
Rechtssatz
Die Frage, ob ein Bescheinigungmittel "parat" ist, kann dann nicht mehr aufgegriffen werden, wenn die Vernehmung bereits durchgeführt ist und daher einer allenfalls eingetretenen Vefahrensverzögerung keine erkennbare Relevanz mehr zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107288
Dokumentnummer
JJR_19970417_OGH0002_008OBA02353_96D0000_002