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Rechtssatz RS0107297

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0107297

Geschäftszahl

13Os28/97 (13Os29/97, 13Os30/97)

Entscheidungsdatum

19.03.1997

Rechtssatz

Das Verbot der Beschlagnahme von Unterlagen eines beruflichen Parteienvertreters (Verteidigers, Notars, Rechtsanwaltes, Wirtschaftstreuhänders) ist Ausfluß des Umgehungsverbotes (Paragraph 152, Absatz 3, StPO) des Rechtes auf Zeugnisentschlagung (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Der Zweck dieses Zeugnisentschlagungsrechtes liegt darin, dem Beschuldigten eine vertrauensvolle und vertrauliche Kontaktaufnahme mit einem Parteienvertreter zu ermöglichen. Dabei soll er nicht befürchten müssen, durch die Befassung eines Parteienvertreters möglicherweise Beweismittel gegen sich selbst zu schaffen, weil sein Gesprächspartner als Zeuge aussagen müßte oder Aufzeichnungen über ein Gespräch beschlagnahmt werden könnten vergleiche das Verbot des Zwanges zur Selbstbelastung - Artikel 90, Absatz 2, B-VG, siehe VfSlg 10291 ua).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 28/97
    Entscheidungstext OGH 19.03.1997 13 Os 28/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107297

Dokumentnummer

JJR_19970319_OGH0002_0130OS00028_9700000_001