Wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt der genannte Beschluß der Ratskammer, mit dem sie ua ohne Sichtung der bei der A***** GmbH beschlagnahmten Unterlagen bloß wegen deren Eigenschaft als berufliche Parteienvertreterin den bezüglichen Hausdurchsuchungsbefehl des Untersuchungsrichters aufhob und die ungeprüfte Rückstellung sämtlicher Unterlagen an diese Gesellschaft anordnete, das Gesetz.Wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt der genannte Beschluß der Ratskammer, mit dem sie ua ohne Sichtung der bei der A***** GmbH beschlagnahmten Unterlagen bloß wegen deren Eigenschaft als berufliche Parteienvertreterin den bezüglichen Hausdurchsuchungsbefehl des Untersuchungsrichters aufhob und die ungeprüfte Rückstellung sämtlicher Unterlagen an diese Gesellschaft anordnete, das Gesetz.
Mit der Neufassung des § 152 StPO durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 wollte der Gesetzgeber nämlich keineswegs eine derart weite Ausdehnung des Zeugnisentschlagungsrechtes beruflicher Parteienvertreter und des damit korrespondierenden Beschlagnahmeverbotes von Unterlagen bei derartigen Parteienvertretern unter Inkaufnahme der damit zwangsläufig auftretenden Beweisschwierigkeiten bei der Strafverfolgung (insbesondere bei Wirtschaftsdelikten) herbeiführen:Mit der Neufassung des Paragraph 152, StPO durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 wollte der Gesetzgeber nämlich keineswegs eine derart weite Ausdehnung des Zeugnisentschlagungsrechtes beruflicher Parteienvertreter und des damit korrespondierenden Beschlagnahmeverbotes von Unterlagen bei derartigen Parteienvertretern unter Inkaufnahme der damit zwangsläufig auftretenden Beweisschwierigkeiten bei der Strafverfolgung (insbesondere bei Wirtschaftsdelikten) herbeiführen:
Das Verbot der Beschlagnahme von Unterlagen eines beruflichen Parteienvertreters (Verteidigers, Notars, Rechtsanwaltes, Wirtschaftstreuhänders) ist Ausfluß des Umgehungsverbotes (§ 152 Abs 3 StPO) des Rechtes auf Zeugnisentschlagung (§ 152 Abs 1 Z 4 StPO). Der Zweck dieses Zeugnisentschlagungsrechtes liegt darin, dem Beschuldigten eine vertrauensvolle und vertrauliche Kontaktaufnahme mit einem Parteienvertreter zu ermöglichen. Dabei soll er nicht befürchten müssen, durch die Befassung eines Parteienvertreters möglicherweise Beweismittel gegen sich selbst zu schaffen, weil sein Gesprächspartner als Zeuge aussagen müßte oder Aufzeichnungen über ein Gespräch beschlagnahmt werden könnten (vgl das Verbot des Zwanges zur Selbstbelastung - Art 90 Abs 2 B-VG, siehe VfSlg 10291 ua).Das Verbot der Beschlagnahme von Unterlagen eines beruflichen Parteienvertreters (Verteidigers, Notars, Rechtsanwaltes, Wirtschaftstreuhänders) ist Ausfluß des Umgehungsverbotes (Paragraph 152, Absatz 3, StPO) des Rechtes auf Zeugnisentschlagung (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Der Zweck dieses Zeugnisentschlagungsrechtes liegt darin, dem Beschuldigten eine vertrauensvolle und vertrauliche Kontaktaufnahme mit einem Parteienvertreter zu ermöglichen. Dabei soll er nicht befürchten müssen, durch die Befassung eines Parteienvertreters möglicherweise Beweismittel gegen sich selbst zu schaffen, weil sein Gesprächspartner als Zeuge aussagen müßte oder Aufzeichnungen über ein Gespräch beschlagnahmt werden könnten vergleiche das Verbot des Zwanges zur Selbstbelastung - Artikel 90, Absatz 2, B-VG, siehe VfSlg 10291 ua).
Deutlich wird dies durch die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum StPÄG 1993, deren Fassung der Bestimmung über das Zeugnisentschlagungsrecht beruflicher Parteienvertreter wortgleich zum Gesetz erhoben wurde:
Danach liegt der Kernbereich der dem Umgehungsverbot unterliegenden Gegenstände in der sogenannten "Information" der Parteienvertreter. Darunter sind Mitteilungen des Klienten, Aufzeichnungen über Gespräche (Besprechungsnotizen) etc zu verstehen. Dazu gehören aber auch "Drittinformationen" wie Unterlagen über Erhebungen oder Mitteilungen Dritter an den Entschlagungsberechtigten oder Aufzeichnungen über eigene Wahrnehmungen im Rahmen der Auftragserfüllung. Davon zu unterscheiden sind Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, die sie erleichtert haben oder aus ihr herrühren, sowie sonstige Beweisgegenstände, insbesondere Schriftstücke, die nicht der Information als Parteienvertreter dienen oder sich als Mitteilung an ihn verstehen. Derartige Gegenstände unterliegen weiterhin nicht dem Umgehungsverbot des § 152 Abs 3 StPO. Sie können durch die Übergabe an einen gemäß § 152 Abs 1 Z 4 StPO Entschlagungsberechtigten nicht immunisiert und demnach auch beim Parteienvertreter beschlagnahmt werden (RV 924 BlgNR XVIII.GP 28; EvBl 1992/175; in diesem Sinn auch Einführungserlaß des Bundesministeriums für Justiz zum StPÄG 1993 vom 22. Dezember 1993, JMZ 578.012/41-II 3/93, Seite 39 = JABl 1994/6; Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechtes4, Rz 541).Danach liegt der Kernbereich der dem Umgehungsverbot unterliegenden Gegenstände in der sogenannten "Information" der Parteienvertreter. Darunter sind Mitteilungen des Klienten, Aufzeichnungen über Gespräche (Besprechungsnotizen) etc zu verstehen. Dazu gehören aber auch "Drittinformationen" wie Unterlagen über Erhebungen oder Mitteilungen Dritter an den Entschlagungsberechtigten oder Aufzeichnungen über eigene Wahrnehmungen im Rahmen der Auftragserfüllung. Davon zu unterscheiden sind Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, die sie erleichtert haben oder aus ihr herrühren, sowie sonstige Beweisgegenstände, insbesondere Schriftstücke, die nicht der Information als Parteienvertreter dienen oder sich als Mitteilung an ihn verstehen. Derartige Gegenstände unterliegen weiterhin nicht dem Umgehungsverbot des Paragraph 152, Absatz 3, StPO. Sie können durch die Übergabe an einen gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO Entschlagungsberechtigten nicht immunisiert und demnach auch beim Parteienvertreter beschlagnahmt werden Regierungsvorlage 924 BlgNR römisch achtzehn.Gesetzgebungsperiode 28; EvBl 1992/175; in diesem Sinn auch Einführungserlaß des Bundesministeriums für Justiz zum StPÄG 1993 vom 22. Dezember 1993, JMZ 578.012/41-II 3/93, Seite 39 = JABl 1994/6; Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechtes4, Rz 541).
Die von der Ratskammer des Landesgerichtes Ried im Innkreis unter anderem auch aus dem Wortvergleich der Bestimmungen des § 152 Abs 1 Z 2 StPO (alte Fassung) und des § 152 Abs 1 Z 4 StPO (neue Fassung) gezogene Schlußfolgerung, wonach nunmehr alle beim Wirtschaftstreuhänder befindlichen Unterlagen uneingeschränkt (mit Ausnahme des Falles, daß gegen den beruflichen Parteienvertreter ein Verdacht von Beteiligungs- oder Begünstigungshandlungen in bezug auf seinen Klienten vorliegt) dem Zeugnisentschlagungsrecht des Wirtschaftstreuhänders und dem Beschlagnahmeverbot unterliegen, ist daher unrichtig. Dies gilt gleichermaßen für die in der Äußerung des Verteidigers zur Nichtigkeitsbeschwerde vertretene Auffassung, wonach "ein zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteter Parteienvertreter für die Strafverfolgungsbehörde als Zeuge nicht zur Verfügung steht". Damit wird nämlich sowohl die in § 152 Abs 1 Z 4 StPO enthaltene Beschränkung der Zeugnisbefreiung, nämlich nur auf das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist, ebenso übersehen wie die Bestimmung des § 40 StPO (s. Lohsing, Österr.Strafprozeßrecht4, S 187 f).Die von der Ratskammer des Landesgerichtes Ried im Innkreis unter anderem auch aus dem Wortvergleich der Bestimmungen des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (alte Fassung) und des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (neue Fassung) gezogene Schlußfolgerung, wonach nunmehr alle beim Wirtschaftstreuhänder befindlichen Unterlagen uneingeschränkt (mit Ausnahme des Falles, daß gegen den beruflichen Parteienvertreter ein Verdacht von Beteiligungs- oder Begünstigungshandlungen in bezug auf seinen Klienten vorliegt) dem Zeugnisentschlagungsrecht des Wirtschaftstreuhänders und dem Beschlagnahmeverbot unterliegen, ist daher unrichtig. Dies gilt gleichermaßen für die in der Äußerung des Verteidigers zur Nichtigkeitsbeschwerde vertretene Auffassung, wonach "ein zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteter Parteienvertreter für die Strafverfolgungsbehörde als Zeuge nicht zur Verfügung steht". Damit wird nämlich sowohl die in Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO enthaltene Beschränkung der Zeugnisbefreiung, nämlich nur auf das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist, ebenso übersehen wie die Bestimmung des Paragraph 40, StPO (s. Lohsing, Österr.Strafprozeßrecht4, S 187 f).
Demnach bezieht sich auch nach der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofes die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftstreuhänders nach § 27 WTBO nur auf die Information und im weiteren Sinn auf alles, was den Charakter einer Information trägt (15 Os 68/95; 11 Os 99,100/95).Demnach bezieht sich auch nach der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofes die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftstreuhänders nach Paragraph 27, WTBO nur auf die Information und im weiteren Sinn auf alles, was den Charakter einer Information trägt (15 Os 68/95; 11 Os 99,100/95).
Zu folgen ist der Begründung des Ratskammerbeschlusses somit nur insofern, als das Entschlagungsrecht des beruflichen Parteienvertreters nach § 152 Abs 1 Z 4 StPO (und damit auch das Umgehungsverbot nach Abs 3 leg. cit) dann entfällt, wenn begründeter Verdacht besteht, daß dieser selbst an der strafbaren Handlung seines Klienten teilgenommen hat oder sie durch strafbare Handlungen zu decken sucht. In einem solchen Fall hat sich nämlich der Beschuldigte nur formell einem Parteienvertreter anvertraut, sich in Wahrheit jedoch eines Komplizen bedient (Foregger-Kodek StPO6, § 39 Erl III, § 143 Erl III; Mayerhofer StPO4, § 152 E 68).Zu folgen ist der Begründung des Ratskammerbeschlusses somit nur insofern, als das Entschlagungsrecht des beruflichen Parteienvertreters nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (und damit auch das Umgehungsverbot nach Absatz 3, leg. cit) dann entfällt, wenn begründeter Verdacht besteht, daß dieser selbst an der strafbaren Handlung seines Klienten teilgenommen hat oder sie durch strafbare Handlungen zu decken sucht. In einem solchen Fall hat sich nämlich der Beschuldigte nur formell einem Parteienvertreter anvertraut, sich in Wahrheit jedoch eines Komplizen bedient (Foregger-Kodek StPO6, Paragraph 39, Erl römisch drei, Paragraph 143, Erl römisch drei; Mayerhofer StPO4, Paragraph 152, E 68).
Die ungeschränkte Freigabe aller bei der A***** GmbH beschlagnahmten Unterlagen mit der Begründung, daß die A***** GmbH als beruflicher Parteienvertreter des Josef F***** bzw zweier maßgeblich von ihm beeinflußter juristischer Personen aufgetreten und ein (hinreichender) Verdacht der Beteiligung an einer allfälligen strafbaren Handlung des Verdächtigten oder seiner Begünstigung durch diese Gesellschaft nicht gegeben sei, entspricht sohin nicht dem Gesetz. Vielmehr wäre es im Sinn der (auch nach dem StPÄG 1993 anwendbaren) bisherigen Judikatur der Ratskammer oblegen, die beschlagnahmten Papiere einer "Sichtung" zu unterziehen, ob und inwieweit in jedem Einzelfall der globale Einwand des beruflichen Parteienvertreters (und des Verdächtigen) zutrifft, wonach alle Papiere dem auf § 152 Abs 1 Z 4, Abs 2 und Abs 3 StPO gegründeten Beweisverbot unterliegen. Sodann wären die vom Beweisverbot betroffenen Unterlagen freizugeben, andere Unterlagen dagegen dem Untersuchungsrichter zur Prüfung der Beweisrelevanz zu übermitteln gewesen (vgl nochmals EvBl 1992/175, dort Punkt 5).Die ungeschränkte Freigabe aller bei der A***** GmbH beschlagnahmten Unterlagen mit der Begründung, daß die A***** GmbH als beruflicher Parteienvertreter des Josef F***** bzw zweier maßgeblich von ihm beeinflußter juristischer Personen aufgetreten und ein (hinreichender) Verdacht der Beteiligung an einer allfälligen strafbaren Handlung des Verdächtigten oder seiner Begünstigung durch diese Gesellschaft nicht gegeben sei, entspricht sohin nicht dem Gesetz. Vielmehr wäre es im Sinn der (auch nach dem StPÄG 1993 anwendbaren) bisherigen Judikatur der Ratskammer oblegen, die beschlagnahmten Papiere einer "Sichtung" zu unterziehen, ob und inwieweit in jedem Einzelfall der globale Einwand des beruflichen Parteienvertreters (und des Verdächtigen) zutrifft, wonach alle Papiere dem auf Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2 und Absatz 3, StPO gegründeten Beweisverbot unterliegen. Sodann wären die vom Beweisverbot betroffenen Unterlagen freizugeben, andere Unterlagen dagegen dem Untersuchungsrichter zur Prüfung der Beweisrelevanz zu übermitteln gewesen vergleiche nochmals EvBl 1992/175, dort Punkt 5).
Der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war sohin stattzugeben, wobei es jedoch, weil sich die Gesetzesverletzung zum Vorteil des Josef F***** bzw der A***** GmbH auswirkte, mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben mußte.