Rechtssatz RS0107299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107299
Geschäftszahl
13Os28/97 (13Os29/97, 13Os30/97); 13Os21/01
Entscheidungsdatum
06.06.2001
Rechtssatz
Das Entschlagungsrecht des beruflichen Parteienvertreters nach § 152 Abs 1 Z 4 StPO (und damit auch das Umgehungsverbot nach Abs 3 leg. cit) entfällt dann, wenn begründeter Verdacht besteht, daß dieser selbst an der strafbaren Handlung seines Klienten teilgenommen hat oder sie durch strafbare Handlungen zu decken sucht. In einem solchen Fall hat sich nämlich der Beschuldigte nur formell einem Parteienvertreter anvertraut, sich in Wahrheit jedoch eines Komplizen bedient.Das Entschlagungsrecht des beruflichen Parteienvertreters nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (und damit auch das Umgehungsverbot nach Absatz 3, leg. cit) entfällt dann, wenn begründeter Verdacht besteht, daß dieser selbst an der strafbaren Handlung seines Klienten teilgenommen hat oder sie durch strafbare Handlungen zu decken sucht. In einem solchen Fall hat sich nämlich der Beschuldigte nur formell einem Parteienvertreter anvertraut, sich in Wahrheit jedoch eines Komplizen bedient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107299
Dokumentnummer
JJR_19970319_OGH0002_0130OS00028_9700000_003