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Rechtssatz RS0107298

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0107298

Geschäftszahl

13Os28/97 (13Os29/97, 13Os30/97)

Entscheidungsdatum

19.03.1997

Rechtssatz

Der Kernbereich der dem Umgehungsverbot unterliegenden Gegenstände liegt in der sogenannten "Information" der Parteienvertreter. Darunter sind Mitteilungen des Klienten, Aufzeichnungen über Gespräche (Besprechungsnotizen) etc zu verstehen. Dazu gehören aber auch "Drittinformationen" wie Unterlagen über Erhebungen oder Mitteilungen Dritter an den Entschlagungsberechtigten oder Aufzeichnungen über eigene Wahrnehmungen im Rahmen der Auftragserfüllung. Davon zu unterscheiden sind Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, die sie erleichtert haben oder aus ihr herrühren, sowie sonstige Beweisgegenstände, insbesondere Schriftstücke, die nicht der Information als Parteienvertreter dienen oder sich als Mitteilung an ihn verstehen. Derartige Gegenstände unterliegen weiterhin nicht dem Umgehungsverbot des Paragraph 152, Absatz 3, StPO. Sie können durch die Übergabe an einen gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO Entschlagungsberechtigten nicht immunisiert und demnach auch beim Parteienvertreter beschlagnahmt werden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 28/97
    Entscheidungstext OGH 19.03.1997 13 Os 28/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107298

Dokumentnummer

JJR_19970319_OGH0002_0130OS00028_9700000_002