Rechtssatz RS0107313
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107313
Entscheidungsdatum
09.03.2016
Rechtssatz
Der besondere Erschwerungsgrund gemäß § 33 Z 1 StGB ist Ausfluss des § 28 Abs 1 StGB, wonach bei echter Konkurrenz der begangenen Delikte nur eine Strafe aufzumessen ist, jedoch die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedener Art im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend zu werten ist. Eine Doppelverwertung liegt daher nicht vor.Der besondere Erschwerungsgrund gemäß Paragraph 33, Ziffer eins, StGB ist Ausfluss des Paragraph 28, Absatz eins, StGB, wonach bei echter Konkurrenz der begangenen Delikte nur eine Strafe aufzumessen ist, jedoch die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedener Art im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend zu werten ist. Eine Doppelverwertung liegt daher nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107313
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19970415_OGH0002_0110OS00010_9700000_004