Rechtssatz RS0107327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107327
Entscheidungsdatum
18.03.1997
Rechtssatz
Daß der Rechtsbestand oder die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung einziger oder doch hauptsächlicher Inhalt der Verhandlung gewesen sein mag, macht die Gegenforderung ebensowenig zum "Streitgegenstand" wie ein auf die außergerichtliche Aufrechnung der Klagsforderung mit ihr gegründeter reiner Schuldtilgungseinwand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107327
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0010OB00068_97Z0000_001