Als Streitgegenstand iSd Revisionszulässigkeitsbegrenzung nach § 502 Abs 2 ZPO kommt nur ein klageweise verfolgter Anspruch in Betracht. Eine zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung ist bloß eine den eingeklagten Anspruch gegebenenfalls vernichtende Tatsache. Sieht man von den Fällen ab, in denen sie den Gegenstand einer Widerklage, die für das Verfahren über sie einer eigenen Streitwertbeurteilung unterliegt, bildet, ist für die Beurteilung des Entscheidungsgegenstands daher bloß die Höhe der eingeklagten Forderung maßgebend, zumal die Entscheidung über die Gegenforderung gemäß § 411 Abs 1 zweiter Satz ZPO nur bis zur Höhe der eingeklagten Forderung in Rechtskraft erwächst (3 Ob 527/94 = Jus-Extra OGH-Z 1653; JBl 1993, 794 = ZVR 1994/17 ua; Kodek in Rechberger, § 502 ZPO Rz 1). In der einredeweisen Geltendmachung einer Gegenforderung ist nämlich nur ein wesensmäßig eingeschränkter Sachentscheidungsantrag enthalten. Dieser ist ausschließlich darauf gerichtet, für den Fall der Anerkennung der Klagsforderung als zu Recht bestehend diese durch urteilsmäßige Aufrechnung mit der eingewendeten Gegenforderung zu tilgen. Gedanklich mag darin ein Leistungsbegehren des Beklagten gesehen werden, bei dem jedoch die „Vollstreckung“ auf die Klagsforderung beschränkt bleiben soll, was im übrigen selbst im Fall eines gemäß § 391 Abs 3 ZPO zulässigen Teilurteils über die Klagsforderung auch beim Endurteil über die Gegenforderung bedacht werden müßte. Kommt es zu keinem Teilurteil über die Klagsforderung, erfolgt die „Vollstreckung“ bereits mit der Entscheidung - bedingt durch den Eintritt ihrer Rechtskraft - und führt deshalb insoweit zur formellen Abweisung des in Ansehung der Klagsforderung begehrten Leistungsbefehls. Die verfahrensrechtliche Besonderheit der Prozeßaufrechnung ist darin gelegen, daß die Urteilsvollstreckung ausnahmsweise bereits in das Titelverfahren einbezogen wird, weil der Beklagte für den Fall, daß der vom Kläger angestrebte Leistungsbefehl in Ansehung seiner Klagsforderung zu erlassen wäre, dessen Durchsetzung auf den Befriedigungsgegenstand seiner Gegenforderung beschränkt und gleichzeitig auch vollzogen wissen will (6 Ob 652/93; RIS-Justiz RS0041291).Als Streitgegenstand iSd Revisionszulässigkeitsbegrenzung nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO kommt nur ein klageweise verfolgter Anspruch in Betracht. Eine zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung ist bloß eine den eingeklagten Anspruch gegebenenfalls vernichtende Tatsache. Sieht man von den Fällen ab, in denen sie den Gegenstand einer Widerklage, die für das Verfahren über sie einer eigenen Streitwertbeurteilung unterliegt, bildet, ist für die Beurteilung des Entscheidungsgegenstands daher bloß die Höhe der eingeklagten Forderung maßgebend, zumal die Entscheidung über die Gegenforderung gemäß Paragraph 411, Absatz eins, zweiter Satz ZPO nur bis zur Höhe der eingeklagten Forderung in Rechtskraft erwächst (3 Ob 527/94 = Jus-Extra OGH-Z 1653; JBl 1993, 794 = ZVR 1994/17 ua; Kodek in Rechberger, Paragraph 502, ZPO Rz 1). In der einredeweisen Geltendmachung einer Gegenforderung ist nämlich nur ein wesensmäßig eingeschränkter Sachentscheidungsantrag enthalten. Dieser ist ausschließlich darauf gerichtet, für den Fall der Anerkennung der Klagsforderung als zu Recht bestehend diese durch urteilsmäßige Aufrechnung mit der eingewendeten Gegenforderung zu tilgen. Gedanklich mag darin ein Leistungsbegehren des Beklagten gesehen werden, bei dem jedoch die „Vollstreckung“ auf die Klagsforderung beschränkt bleiben soll, was im übrigen selbst im Fall eines gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO zulässigen Teilurteils über die Klagsforderung auch beim Endurteil über die Gegenforderung bedacht werden müßte. Kommt es zu keinem Teilurteil über die Klagsforderung, erfolgt die „Vollstreckung“ bereits mit der Entscheidung - bedingt durch den Eintritt ihrer Rechtskraft - und führt deshalb insoweit zur formellen Abweisung des in Ansehung der Klagsforderung begehrten Leistungsbefehls. Die verfahrensrechtliche Besonderheit der Prozeßaufrechnung ist darin gelegen, daß die Urteilsvollstreckung ausnahmsweise bereits in das Titelverfahren einbezogen wird, weil der Beklagte für den Fall, daß der vom Kläger angestrebte Leistungsbefehl in Ansehung seiner Klagsforderung zu erlassen wäre, dessen Durchsetzung auf den Befriedigungsgegenstand seiner Gegenforderung beschränkt und gleichzeitig auch vollzogen wissen will (6 Ob 652/93; RIS-Justiz RS0041291).
Dieser ausschließlich auf die Tilgung der hier außer Streit gestellten Klagsforderung beschränkte Sachantrag, der in der aufrechnungsweisen Geltendmachung einer Gegenforderung enthalten ist, ist auch der Grund dafür, daß durch den Prozeßaufrechnungseinwand der durch die Klagsforderung bestimmte Streitgegenstand wertmäßig nicht erweitert wird. Daß der Rechtsbestand oder die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung einziger oder doch hauptsächlicher Inhalt der Verhandlung gewesen sein mag, macht die Gegenforderung ebensowenig zum „Streitgegenstand“ wie ein auf die außergerichtliche Aufrechnung der Klagsforderung mit ihr gegründeter reiner Schuldtilgungseinwand (6 Ob 652/93).
Die Revisionszulässigkeitsbegrenzung in § 502 Abs 2 ZPO wird unabhängig von der Höhe der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung(en) ausschließlich vom Geldbetrag oder Geldwert der klageweise geltend gemachten Ansprüche bestimmt, soweit die erstinstanzliche Entscheidung hierüber Gegenstand der angefochtenen Berufungsentscheidung war. Deren Gegenstand war aber hier nur noch eine restliche Forderung der klagenden Partei im Betrag von 42.686,06 S. Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsurteils überstieg damit die Revisionszulässigkeit begründenden Schwellenwert von 50.000 S nicht. Der berufungsgerichtliche Ausspruch iSd § 500 Abs 2 Z 2 ZPO trifft daher zu. Der Rechtsmittelhinweis, das Rechtsmittel habe auch den Zweck, das Erfordernis der Ausschöpfung des Instanzenwegs für eine allfällige Amtshaftungsklage zu erfüllen, ist hier bedeutungslos.Die Revisionszulässigkeitsbegrenzung in Paragraph 502, Absatz 2, ZPO wird unabhängig von der Höhe der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung(en) ausschließlich vom Geldbetrag oder Geldwert der klageweise geltend gemachten Ansprüche bestimmt, soweit die erstinstanzliche Entscheidung hierüber Gegenstand der angefochtenen Berufungsentscheidung war. Deren Gegenstand war aber hier nur noch eine restliche Forderung der klagenden Partei im Betrag von 42.686,06 S. Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsurteils überstieg damit die Revisionszulässigkeit begründenden Schwellenwert von 50.000 S nicht. Der berufungsgerichtliche Ausspruch iSd Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO trifft daher zu. Der Rechtsmittelhinweis, das Rechtsmittel habe auch den Zweck, das Erfordernis der Ausschöpfung des Instanzenwegs für eine allfällige Amtshaftungsklage zu erfüllen, ist hier bedeutungslos.
Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel ist demnach als unzulässig zurückzuweisen. Es kommt dann aber nicht mehr darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt, weshalb auf die hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen nicht weiter eingegangen werden kann.Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel ist demnach als unzulässig zurückzuweisen. Es kommt dann aber nicht mehr darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt, weshalb auf die hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen nicht weiter eingegangen werden kann.