Die von der beklagte Partei gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Dabei ist die Frage, ob mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen sind, gemäß § 55 Abs 5 JN nach dem Abs 1 dieser Gesetzesstelle zu lösen.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Dabei ist die Frage, ob mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen sind, gemäß Paragraph 55, Absatz 5, JN nach dem Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zu lösen.
Keinen Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes bilden Aussprüche des Erstgerichtes, die bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Hier war die Entscheidung des Erstgerichtes mangels Anfechtung durch die beklagte Partei rechtskräftig, soweit die eingeklagte Forderung mit S 50.859,60 und die Gegenforderung bloß mit S 49.646,40 und nicht mit dem von der beklagten Partei eingewendeten Betrag von S 52.582,20 festgestellt wurde. Den Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes bildete daher nur mehr die Frage, ob der klagenden Partei auch die mit S 38.491,20 eingeklagte Forderung aus der Einschaltung des ersten Inserates und der beklagten Partei die von ihr eingewendete Gegenforderung mit dem vom Erstgericht als zu Recht bestehend angenommen Betrag von S 49.646,40 zusteht. Die Ansprüche aus der Einschaltung von Inseraten auf Grund verschiedener Aufträge stehen weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang, weshalb die Voraussetzungen für die Zusammenrechnung gemäß dem hiefür allein in Betracht kommenden § 55 Abs 1 Z 1 JN nicht erfüllt sind. Soweit die Entscheidung des Berufungsgerichtes die eingeklagten Forderungen betraf, lag der Entscheidungsgegenstand somit unter S 50.000.Keinen Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes bilden Aussprüche des Erstgerichtes, die bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Hier war die Entscheidung des Erstgerichtes mangels Anfechtung durch die beklagte Partei rechtskräftig, soweit die eingeklagte Forderung mit S 50.859,60 und die Gegenforderung bloß mit S 49.646,40 und nicht mit dem von der beklagten Partei eingewendeten Betrag von S 52.582,20 festgestellt wurde. Den Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes bildete daher nur mehr die Frage, ob der klagenden Partei auch die mit S 38.491,20 eingeklagte Forderung aus der Einschaltung des ersten Inserates und der beklagten Partei die von ihr eingewendete Gegenforderung mit dem vom Erstgericht als zu Recht bestehend angenommen Betrag von S 49.646,40 zusteht. Die Ansprüche aus der Einschaltung von Inseraten auf Grund verschiedener Aufträge stehen weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang, weshalb die Voraussetzungen für die Zusammenrechnung gemäß dem hiefür allein in Betracht kommenden Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN nicht erfüllt sind. Soweit die Entscheidung des Berufungsgerichtes die eingeklagten Forderungen betraf, lag der Entscheidungsgegenstand somit unter S 50.000.
Eine zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung ist bloß eine den eingeklagten Anspruch gegebenenfalls vernichtende Tatsache. Sieht man von den Fällen ab, in denen sie den Gegenstand einer Widerklage oder eines Zwischenantrags auf Feststellung bildet, ist für die Beurteilung des Entscheidungsgegenstandes daher im allgemeinen die Höhe der eingeklagten Forderung maßgebend, zumal die Entscheidung über die Gegenforderung gemäß § 411 Abs 1 letzter Satz ZPO nur bis zur Höhe der eingeklagten Forderung in Rechtskraft erwächst (vgl ZVR 1994/17; SZ 43/185; SZ 38/13 ua). Werden mehrere Ansprüche eingeklagt, die nicht zusammenzurechnen sind, übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nur dann S 50.000, wenn einer der Ansprüche höher als dieser Betrag ist (vgl SZ 43/185). Auch in einem solchen Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand aber S 50.000 nicht, wenn das Berufungsgericht nicht auch über das Bestehen des eingeklagten Anspruchs, sondern nur über das Bestehen der Gegenforderung entschieden hat und diese nicht höher als S 50.000 ist. Dieser Fall liegt hier aber vor, weshalb die Revision auch nicht deshalb zulässig ist, weil das Berufungsgericht über das Bestehen der Gegenforderung entschieden hat.Eine zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung ist bloß eine den eingeklagten Anspruch gegebenenfalls vernichtende Tatsache. Sieht man von den Fällen ab, in denen sie den Gegenstand einer Widerklage oder eines Zwischenantrags auf Feststellung bildet, ist für die Beurteilung des Entscheidungsgegenstandes daher im allgemeinen die Höhe der eingeklagten Forderung maßgebend, zumal die Entscheidung über die Gegenforderung gemäß Paragraph 411, Absatz eins, letzter Satz ZPO nur bis zur Höhe der eingeklagten Forderung in Rechtskraft erwächst vergleiche ZVR 1994/17; SZ 43/185; SZ 38/13 ua). Werden mehrere Ansprüche eingeklagt, die nicht zusammenzurechnen sind, übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nur dann S 50.000, wenn einer der Ansprüche höher als dieser Betrag ist vergleiche SZ 43/185). Auch in einem solchen Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand aber S 50.000 nicht, wenn das Berufungsgericht nicht auch über das Bestehen des eingeklagten Anspruchs, sondern nur über das Bestehen der Gegenforderung entschieden hat und diese nicht höher als S 50.000 ist. Dieser Fall liegt hier aber vor, weshalb die Revision auch nicht deshalb zulässig ist, weil das Berufungsgericht über das Bestehen der Gegenforderung entschieden hat.
Die Revision ist daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Es kommt dann aber nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs 1 abhängt, weshalb auf die hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.Die Revision ist daher gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Es kommt dann aber nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Absatz eins, abhängt, weshalb auf die hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.