Rechtssatz RS0037784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037784
Geschäftszahl
3Ob520/76; 3Ob527/94; 4Ob2336/96z
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Rechtssatz
Ist die Zulässigkeit einer Revision wegen nicht in tatsächlichem oder rechtlichen Zusammenhang stehender Ansprüche getrennt nach den einzelnen Ansprüchen zu beurteilen, so ändert es nichts an der Unzulässigkeit der Revision, wenn gegen die nur zusammen die Wertgrenze des § 502 Abs 3 ZPO übersteigenden Klagsforderungen eine diese Wertgrenze übersteigende Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet würde (SZ 43/185).Ist die Zulässigkeit einer Revision wegen nicht in tatsächlichem oder rechtlichen Zusammenhang stehender Ansprüche getrennt nach den einzelnen Ansprüchen zu beurteilen, so ändert es nichts an der Unzulässigkeit der Revision, wenn gegen die nur zusammen die Wertgrenze des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO übersteigenden Klagsforderungen eine diese Wertgrenze übersteigende Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet würde (SZ 43/185).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 520/76
Entscheidungstext OGH 09.03.1976 3 Ob 520/76
- 3 Ob 527/94
Entscheidungstext OGH 28.06.1994 3 Ob 527/94
Vgl
- 4 Ob 2336/96z
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2336/96z
Beisatz: Auch bei Klage und Widerklage ist die Zulässigkeit der Revision gegen die Entscheidung über die Klage unabhängig von der Gegenforderung (= Widerklageforderung) zu prüfen. (T1) Veröff: SZ 69/266
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0037784
Dokumentnummer
JJR_19760309_OGH0002_0030OB00520_7600000_001