Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0037640×

Rechtssatz RS0037640

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037640

Geschäftszahl

3Ob527/94

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Rechtssatz

Werden mehrere Ansprüche eingeklagt, die nicht zusammenzurechnen sind, übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nur dann 50000,-- S, wenn einer der Ansprüche höher als dieser Betrag ist. Auch in einem solchen Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand aber 50000,-- S nicht, wenn das Berufungsgericht nicht auch über das Bestehen der Gegenforderung entschieden hat und diese nicht höher als 50000,-- S ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 527/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 3 Ob 527/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037640

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_0030OB00527_9400000_001