Rechtssatz RS0037640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037640
Entscheidungsdatum
28.06.1994
Rechtssatz
Werden mehrere Ansprüche eingeklagt, die nicht zusammenzurechnen sind, übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nur dann 50000,-- S, wenn einer der Ansprüche höher als dieser Betrag ist. Auch in einem solchen Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand aber 50000,-- S nicht, wenn das Berufungsgericht nicht auch über das Bestehen der Gegenforderung entschieden hat und diese nicht höher als 50000,-- S ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037640
Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0030OB00527_9400000_001