Rechtssatz RS0107330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107330
Entscheidungsdatum
20.02.2003
Rechtssatz
Überläßt ein Gesellschafter der ohne seine Unterstützung nicht mehr lebensfähigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Sache (in casu: Geschäftslokal) zum (unentgeltlichen) Gebrauch, dann verhindert er hiedurch die andernfalls nicht abzuwendende Liquidation der Gesellschaft ebenso wirkungsvoll, wie wenn er dieser durch die darlehensweise Überlassung der erforderlichen Zahlungsmittel ermöglicht hätte, die Investition selbst durchzuführen. Die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung der Sache hat dann eigenkapitalersetzenden Charakter. Dies hat zur Folge, daß bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft der Mietzins nicht an den Gesellschafter bezahlt werden darf, nicht aber, daß das Eigentum an dem zur Nutzung überlassenen Geschäftslokal auf die Gesellschaft überginge.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2044/96m
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2044/96m
Veröff: SZ 70/7
- 8 Ob 136/99d
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 136/99d
Vgl auch; Veröff: SZ 73/38
- 6 Ob 18/03w
Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 18/03w
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107330
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_0010OB02044_96M0000_001