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Rechtssatz RS0107330×

Rechtssatz RS0107330

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107330

Entscheidungsdatum

20.02.2003

Rechtssatz

Überläßt ein Gesellschafter der ohne seine Unterstützung nicht mehr lebensfähigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Sache (in casu: Geschäftslokal) zum (unentgeltlichen) Gebrauch, dann verhindert er hiedurch die andernfalls nicht abzuwendende Liquidation der Gesellschaft ebenso wirkungsvoll, wie wenn er dieser durch die darlehensweise Überlassung der erforderlichen Zahlungsmittel ermöglicht hätte, die Investition selbst durchzuführen. Die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung der Sache hat dann eigenkapitalersetzenden Charakter. Dies hat zur Folge, daß bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft der Mietzins nicht an den Gesellschafter bezahlt werden darf, nicht aber, daß das Eigentum an dem zur Nutzung überlassenen Geschäftslokal auf die Gesellschaft überginge.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2044/96m
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2044/96m
    Veröff: SZ 70/7
  • 8 Ob 136/99d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 136/99d
    Vgl auch; Veröff: SZ 73/38
  • 6 Ob 18/03w
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 18/03w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107330

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0010OB02044_96M0000_001