Zu Recht weist der beklagte Revisionswerber darauf hin, dass sich die Frage, ob die Eigenkapitalersatzregeln auch bei Dienstleistungen des Gesellschafters gelten, nur bei einem Teil der eingeklagten Beträge stellt. Dass die Vermietung von Lagerflächen und die Gebrauchsüberlassung von Geräten und Einrichtungsgegenständen eigenkapitalersetzenden Charakter haben können, hat der Oberste Gerichtshof bereits umfassend dargelegt (Entscheidung vom 28. 1. 1997, 1 Ob 2044/96m, SZ 70/7 mit ausführlicher Begründung unter Darstellung der Lehre und der dies bejahenden Rechtsprechung des BGH; in diesem Sinn auch Karollus/Schulyok, Eigenkapitalersetzende Leistungen 109 ff mwN).
Dies gilt aber auch für die hier zur Beurteilung anstehenden Dienstleistungen auf dem Gebiet Controlling, Rechnungswesen, EDV und der Personalbereitstellung. Eigenkapitalersatz ist immer dann zu bejahen, wenn durch Zuführung eigener finanzieller Mittel des Gesellschafters in welcher Form auch immer der Liquiditätsbedarf der Gesellschaft verringert, dadurch deren Liquidation in der Krise hintangehalten und bei Außenstehenden der Eindruck einer genügenden Liquidität erweckt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Gesellschafter (hier die klagende Muttergesellschaft) anstatt Eigenkapital oder Geld in anderer Form der Gesellschaft (hier der beklagten Tochtergesellschaft) zuzuführen, den Liquiditätsbedarf der Gesellschaft dadurch verringert, dass er ihr unentgeltlich Dienstleistungen seines eigenen Unternehmens oder Personal zur Verfügung stellt, die Dritten, die dies zur Verfügung stellten, bezahlt werden müssten oder bei Durchführung durch die Gesellschaft selbst diese eine einschlägige "Infrastruktur" (EDV-Anlagen samt dazugehöriger Software) beschaffen und das hiefür nötige Bedienungspersonal einstellen müsste.
Der Oberste Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung auch bereits über die Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung erkannt. Der Gesellschafter kann für die Überlassung keine Miet- oder Pachtzinse (oder wie hier Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen bzw das überlassene Personal) verlangen, so weit deren Zahlung nur aus dem durch das Stammkapital gebundenen Vermögen erfolgen könnte (= Sperre bei Unterbilanz). Wurden entgegen diesem Verbot Mietzinse oder sonstiges Entgelt gezahlt - was aber hier nicht der Fall war -, wären diese an die Gesellschaft bzw an die Konkursmasse zurückzugewähren. Ebenso sind Mietzinse oder sonstige Zahlungsansprüche des Gesellschafters zu behandeln, wenn diese in der Krise gestundet wurden ("Stehenlassen").
Die Miet- oder Pachtgegenstände fallen als solche nicht in die Konkursmasse; der Masseverwalter hat daher keinen Anspruch darauf, dass das Eigentum an die Konkursmasse übertragen wird. Die Sachsubstanz darf also nicht für die Masse verwertet werden.
Hingegen fällt aber das Nutzungsrecht am Miet- oder Pachtgegenstand in die Masse: Der Gesellschafter hat also die überlassenen Gegenstände bzw die überlassenen Leistungen grundsätzlich für die vereinbarte Zeit in der Gesellschaft zu belassen. Hinsichtlich der Länge der Belassungspflicht stellte die genannte Entscheidung grundsätzlich auf eine "ernstlich gewollte" vertragliche Befristung, bei Fehlen einer solchen auf den hypothetischen Parteiwillen ab, wobei (nur bei diesem?) die voraussichtliche Nutzungsdauer bzw der hypothetische Vertragswille eines außenstehenden Nutzungsüberlassers von Bedeutung sein soll. Im konkreten Fall lehnte der Oberste Gerichtshof eine weitere Bindung ab, weil die Gesellschaft ohnedies im Liquidationsstadium war und keinen Geschäftsbetrieb entfaltete, für den sie den Mietgegenstand benötigte. Wenn auch damit die Dauer der Belassungsverpflichtung wohl noch nicht als abschließend geklärt anzusehen ist (vgl Karollus/Schulyok aaO 114), ergibt sich daraus doch eindeutig, dass die "ernstlich gewollte" Belassung jedenfalls zu beachten ist.Hingegen fällt aber das Nutzungsrecht am Miet- oder Pachtgegenstand in die Masse: Der Gesellschafter hat also die überlassenen Gegenstände bzw die überlassenen Leistungen grundsätzlich für die vereinbarte Zeit in der Gesellschaft zu belassen. Hinsichtlich der Länge der Belassungspflicht stellte die genannte Entscheidung grundsätzlich auf eine "ernstlich gewollte" vertragliche Befristung, bei Fehlen einer solchen auf den hypothetischen Parteiwillen ab, wobei (nur bei diesem?) die voraussichtliche Nutzungsdauer bzw der hypothetische Vertragswille eines außenstehenden Nutzungsüberlassers von Bedeutung sein soll. Im konkreten Fall lehnte der Oberste Gerichtshof eine weitere Bindung ab, weil die Gesellschaft ohnedies im Liquidationsstadium war und keinen Geschäftsbetrieb entfaltete, für den sie den Mietgegenstand benötigte. Wenn auch damit die Dauer der Belassungsverpflichtung wohl noch nicht als abschließend geklärt anzusehen ist vergleiche Karollus/Schulyok aaO 114), ergibt sich daraus doch eindeutig, dass die "ernstlich gewollte" Belassung jedenfalls zu beachten ist.
Im vorliegenden Fall hat zwar die klagende Muttergesellschaft die Vereinbarung zulässiger Weise gemäß § 20b und c AO aufgekündigt, die Dienstleistungen aber unverändert wie bisher weiter erbracht und selbst vorgebracht, dass die Vereinbarung dadurch zumindest konkludent verlängert wurde. Damit steht sie so da, wie wenn sie nie gekündigt und von dem ihr infolge der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über ihr Vermögen möglichen Kündigungsrecht nie Gebrauch gemacht hätte; ihre "Kündigung" und die konkludente Fortsetzung der bisherigen Unterstützung der Tochtergesellschaft mit gleichartigen Leistungen wie bisher anstatt dieser Eigenkapital zuzuführen, kann nur als vergeblicher Versuch gewertet werden, den zukünftig zu erbringenden Leistungen den eigenkapitalersetzenden Charakter zu nehmen.Im vorliegenden Fall hat zwar die klagende Muttergesellschaft die Vereinbarung zulässiger Weise gemäß Paragraph 20 b und c AO aufgekündigt, die Dienstleistungen aber unverändert wie bisher weiter erbracht und selbst vorgebracht, dass die Vereinbarung dadurch zumindest konkludent verlängert wurde. Damit steht sie so da, wie wenn sie nie gekündigt und von dem ihr infolge der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über ihr Vermögen möglichen Kündigungsrecht nie Gebrauch gemacht hätte; ihre "Kündigung" und die konkludente Fortsetzung der bisherigen Unterstützung der Tochtergesellschaft mit gleichartigen Leistungen wie bisher anstatt dieser Eigenkapital zuzuführen, kann nur als vergeblicher Versuch gewertet werden, den zukünftig zu erbringenden Leistungen den eigenkapitalersetzenden Charakter zu nehmen.
Die klagende Muttergesellschaft meint in ihrer Revisionsbeantwortung, nach Ausgleichseröffnung über das Vermögen der Tochtergesellschaft läge keine Kredit- bzw Überlassungsunwürdigkeit vor, vielmehr hätte jeder Dritte solche Leistungen für die beklagte Ausgleichsschuldnerin erbracht, weil es sich um bevorrechtete Forderungen - und nach Konkurseröffnung um Masseforderungen - gehandelt hätte, die vorweg zu befriedigen gewesen wären, sodass die schlüssige Vereinbarung der Weitererbringung der bisherigen Leistungen jedem Drittvergleich standgehalten hätte. Hiebei übersieht sie einerseits, dass es mehr als fraglich ist, ob Dritte im Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung im Vertrauen darauf, ihre Leistungen im Ausgleich bzw einem allfälligen Anschlusskonkurs voll bezahlt zu erhalten, eine derartige Vereinbarung geschlossen hätten, sodass die beklagte Tochtergesellschaft schon deshalb auch nach Ausgleichseröffnung als kredit- bzw überlassungsunwürdig anzusehen ist. Andererseits verkennt sie vor allem aber, dass der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung wegen der vom deutschen Recht abweichenden Rechtslage (- das österreichische Recht kennt keine dem § 32a dGmbHG vergleichbare Bestimmung, sondern kann sich zur Begründung der Regeln über eigenkapitalersetzende Darlehen nur auf § 74 GmbHG stützen -) zusätzlich fordert, dass die (hypothetische) Anschaffung der der Tochtergesellschaft überlassenen Gegenstände bzw die Bezahlung der für diese erbrachten Leistungen und des bereitgestellten Personals mit Rücksicht auf deren Wert zu keiner Unterbilanz bzw Überschuldung führen darf. Dass die Tochtergesellschaft weiterhin überschuldet war, auch wenn sie einen Ausgleich anstrebte - der schließlich auch angenommen, aber noch nicht (voll) erfüllt wurde (der Sachwalter zur Überwachung der Erfüllung des Ausgleichs ist noch nicht enthoben) - kann nicht fraglich sein (dazu Karollus/Schulyok aaO 112). Die unverändert nach Ausgleichseröffnung erbrachten Leistungen sind daher auch weiterhin als eigenkapitalersetzende Leistungen anzusehen, weshalb Entgeltforderungen hiefür bis zu einer nachhaltigen Sanierung der beklagten Tochtergesellschaft nicht gegen diese geltend gemacht werden können; vor vollständiger Erfüllung des Ausgleichs kann eine solche keinesfalls angenommen werden, sodass dahingestellt bleiben kann, ob und "in welchem Rang" sie gegebenenfalls danach zu berücksichtigen wären.Die klagende Muttergesellschaft meint in ihrer Revisionsbeantwortung, nach Ausgleichseröffnung über das Vermögen der Tochtergesellschaft läge keine Kredit- bzw Überlassungsunwürdigkeit vor, vielmehr hätte jeder Dritte solche Leistungen für die beklagte Ausgleichsschuldnerin erbracht, weil es sich um bevorrechtete Forderungen - und nach Konkurseröffnung um Masseforderungen - gehandelt hätte, die vorweg zu befriedigen gewesen wären, sodass die schlüssige Vereinbarung der Weitererbringung der bisherigen Leistungen jedem Drittvergleich standgehalten hätte. Hiebei übersieht sie einerseits, dass es mehr als fraglich ist, ob Dritte im Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung im Vertrauen darauf, ihre Leistungen im Ausgleich bzw einem allfälligen Anschlusskonkurs voll bezahlt zu erhalten, eine derartige Vereinbarung geschlossen hätten, sodass die beklagte Tochtergesellschaft schon deshalb auch nach Ausgleichseröffnung als kredit- bzw überlassungsunwürdig anzusehen ist. Andererseits verkennt sie vor allem aber, dass der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung wegen der vom deutschen Recht abweichenden Rechtslage (- das österreichische Recht kennt keine dem Paragraph 32 a, dGmbHG vergleichbare Bestimmung, sondern kann sich zur Begründung der Regeln über eigenkapitalersetzende Darlehen nur auf Paragraph 74, GmbHG stützen -) zusätzlich fordert, dass die (hypothetische) Anschaffung der der Tochtergesellschaft überlassenen Gegenstände bzw die Bezahlung der für diese erbrachten Leistungen und des bereitgestellten Personals mit Rücksicht auf deren Wert zu keiner Unterbilanz bzw Überschuldung führen darf. Dass die Tochtergesellschaft weiterhin überschuldet war, auch wenn sie einen Ausgleich anstrebte - der schließlich auch angenommen, aber noch nicht (voll) erfüllt wurde (der Sachwalter zur Überwachung der Erfüllung des Ausgleichs ist noch nicht enthoben) - kann nicht fraglich sein (dazu Karollus/Schulyok aaO 112). Die unverändert nach Ausgleichseröffnung erbrachten Leistungen sind daher auch weiterhin als eigenkapitalersetzende Leistungen anzusehen, weshalb Entgeltforderungen hiefür bis zu einer nachhaltigen Sanierung der beklagten Tochtergesellschaft nicht gegen diese geltend gemacht werden können; vor vollständiger Erfüllung des Ausgleichs kann eine solche keinesfalls angenommen werden, sodass dahingestellt bleiben kann, ob und "in welchem Rang" sie gegebenenfalls danach zu berücksichtigen wären.
Wie die klagende Muttergesellschaft in ihrer Revisionsbeantwortung selbst erkennt, wäre bei konsequenter Anwendung der Regeln des Eigenkapitalersatzrechtes angezeigt, dass ihre nunmehrigen Entgeltforderungen für die Gebrauchs- und Personalüberlassung und Erbringung von Dienstleistungen erst nach vollständiger Sanierung der Tochtergesellschaft beglichen werden dürften; sie hält dies aber für unbillig, weil dadurch jeglicher Leistungsaustausch innerhalb eines Konzerns, dessen Gesellschaften im Ausgleich sind, unterbunden würde, weil jeder Ausgleichsverwalter im Interesse seiner Gesellschaft die Leistungserbringung untersagen müsste.
Es wird nicht verkannt, dass dann, wenn wie hier der Gesellschafter (die klagende Muttergesellschaft) selbst insolvent wird, das Eigenkapitalersatzrecht zu einer Verschiebung der Befriedigungsquote zugunsten der Gläubiger der Konzerntochter auf Kosten der Gläubiger der Konzernmutter und damit zu einer selektiven Form des Gläubigerschutzes führt. Ob dies unter Umständen in beschränktem Ausmaß durch das Konkursanfechtungsrecht korrigiert werden könnte (dazu ausführlich Dellinger, ZIK 1996, 149 ff, insb 155) kann hier dahingestellt bleiben, weil ein Konkursanfechtungsanspruch nicht geltend gemacht wird, kann aber nicht dazu führen, dass die Muttergesellschaft im vorliegenden Prozess für ihre eigenkapitalersetzenden Leistungen nach Ausgleichseröffnung über das Vermögen der Tochtergesellschaft erfolgreich ein Entgelt verlangen könnte.
Der angefochtene Beschluss ist daher im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteils, daher im Sinn der Klagsabweisung abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.