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Rechtssatz RS0113172

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113172

Geschäftszahl

8Ob136/99d; 6Ob18/03w

Entscheidungsdatum

20.02.2003

Rechtssatz

1. Die Eigenkapitalersatzregeln gelten auch bei Dienstleistungen eines Gesellschafters (hier auf dem Gebiet Controlling, Rechnungswesen, EDV sowie Personalbereitstellung). 2. Durch die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wird deren Kreditunwürdigkeit beziehungsweise Überlassungsunwürdigkeit nicht beseitigt; danach vom Gesellschafter für die Gesellschaft erbrachte Leistungen verlieren durch diesen Umstand nicht ihren eigenkapitalersetzenden Charakter. Vor nachhaltiger Sanierung der Gesellschaft, die vor vollständiger Erfüllung des Ausgleichs keinesfalls angenommen werden kann, können daher Entgeltforderungen für derartige Leistungen nicht gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn derartige Leistungen vom Gesellschafter im Rahmen eines Konzerns erbracht werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 136/99d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 136/99d
    Veröff: SZ 73/38
  • 6 Ob 18/03w
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 18/03w
    Vgl; nur: 1. Die Eigenkapitalersatzregeln gelten auch bei Dienstleistungen eines Gesellschafters (hier auf dem Gebiet Controlling, Rechnungswesen, EDV sowie Personalbereitstellung). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113172

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0080OB00136_99D0000_001