Rechtssatz RS0107331
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107331
Entscheidungsdatum
24.02.2000
Rechtssatz
Hat die Überlassung der Nutzung eines Geschäftslokals eigenkapitalersetzenden Charakter, dann hat der Gesellschafter dieses Lokal bei Fortdauer der Krise grundsätzlich weiter zur Verfügung zu stellen. Die Dauer der (Zwangs)Überlassung hängt davon ab, wie lange ein außenstehender Dritter das Lokal bei objektiver Würdigung aller Begleitumstände überlassen hätte. Wird kein Geschäftsbetrieb mehr entfaltet, ist der Gesellschafter nach Verlauf einer entsprechenden Zeitspanne (zum Beispiel Abwarten von Verwertungsbemühungen) zur Aufkündigung des mietweise überlassenen Geschäftslokals berechtigt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2044/96m
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2044/96m
Veröff: SZ 70/7
- 8 Ob 136/99d
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 136/99d
Vgl auch; Veröff: SZ 73/38
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107331
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_0010OB02044_96M0000_002