Rechtssatz RS0107332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107332
Entscheidungsdatum
28.02.2008
Rechtssatz
Ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen darf bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar zurückgezahlt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2044/96m
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2044/96m
Veröff: SZ 70/7
- 8 Ob 136/99d
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 136/99d
Vgl auch; Beisatz: Bei einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung kann der Gesellschafter für die Überlassung an die Gesellschaft keine Mietzinse oder Pachtzinse (oder wie hier Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen beziehungsweise das überlassene Personal) verlangen, so weit deren Zahlung nur aus dem durch das Stammkapital gebundenen Vermögen der Gesellschaft erfolgen könnte (= Sperre bei Unterbilanz). Wurden entgegen diesem Verbot Mietzinse oder sonstiges Entgelt gezahlt, wären diese an die Gesellschaft bzw an die Konkursmasse zurückzugewähren. Ebenso sind Mietzinse oder sonstige Zahlungsansprüche des Gesellschafters zu behandeln, wenn diese in der Krise gestundet wurden ("Stehenlassen"). (T1); Veröff: SZ 73/38
- 8 Ob 125/07a
Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 125/07a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107332
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_0010OB02044_96M0000_003