Rechtssatz RS0107384
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107384
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Die Bank, die auf Grund der von ihr ausgestellten Bankgarantie Zahlung an einen begünstigten Gläubiger geleistet hat, kann beim Schuldner - hier beim Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Schuldners - gemäß § 1358 ABGB Rückgriff nehmen.Die Bank, die auf Grund der von ihr ausgestellten Bankgarantie Zahlung an einen begünstigten Gläubiger geleistet hat, kann beim Schuldner - hier beim Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Schuldners - gemäß Paragraph 1358, ABGB Rückgriff nehmen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 89/97k
Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 89/97k
- 8 Ob 200/02y
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 200/02y
Beisatz: Bei Inanspruchnahme durch den Begünstigten gebührt dem Garanten ein Aufwandersatzanspruch nach § 1014 ABGB. (T1); Beisatz: Ist der Garantieauftraggeber insolvent, und wurde die Garantie vor Konkurseröffnung gelegt, steht der zahlenden Bank der Aufwandersatzanspruch gegen den Gemeinschuldner nur als Konkursforderung zu, selbst dann, wenn die Zahlung erst nach Konkurseröffnung erfolgte, weil schon mit Eröffnung der Garantie ein aufschiebend bedingter Anspruch (§ 16 KO) entstand. (T2)
- 3 Ob 108/03h
Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 108/03h
Vgl; Beisatz: Der Garant, der die Gewähr für die Leistung eines Dritten übernommen hat, kann sich trotz fehlender Akzessorietät auf §1358 ABGB berufen, wenn er mit seiner Garantieleistung die Schuld des Dritten tilgt. (T3)
- 9 Ob 139/04p
Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 139/04p
Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2
- 2 Ob 260/05g
Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 260/05g
- 4 Ob 149/06z
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 149/06z
Auch; Beisatz: Der Aufwandersatzanspruch des Garanten gründet sich im Regelfall auf § 1014 oder § 1358 ABGB. (T4); Veröff: SZ 2006/168
- 10 Ob 50/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
vgl; Beisatz nur wie T1
Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach § 1313 Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107384
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19970408_OGH0002_0040OB00089_97K0000_001