Rechtssatz RS0107404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107404
Entscheidungsdatum
24.04.1997
Rechtssatz
Über eine - neben einer (ausgeführten), gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung - wenn auch bloß angemeldete Beschwerde ist schon kraft Größenschlusses aus § 498 Abs 3 StPO meritorisch zu entscheiden.Über eine - neben einer (ausgeführten), gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung - wenn auch bloß angemeldete Beschwerde ist schon kraft Größenschlusses aus Paragraph 498, Absatz 3, StPO meritorisch zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107404
Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0150OS00047_9700000_001