Gegen den Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten auf die Z 4 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit wenngleich bloß angemeldeter (243) Beschwerde, über die - schon kraft eines Größenschlusses aus § 498 Abs 3 StPO - meritorisch zu entscheiden sein wird.Gegen den Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten auf die Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit wenngleich bloß angemeldeter (243) Beschwerde, über die - schon kraft eines Größenschlusses aus Paragraph 498, Absatz 3, StPO - meritorisch zu entscheiden sein wird.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Angeklagte durch die (im Ergebnis sachgerechte) Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages "auf Ausforschung und Einvernahme der Arbeitskollegen im Zeitraum Dezember 1994 bis Jänner 1995 zum Beweis dafür, daß er tatsächlich Überstunden in erheblichem Ausmaß, zumindest wie von ihm angegeben um die 100 Überstunden, im Dezember 1994 und Jänner 1995 geleistet hat" (217), in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde der Angeklagte durch die (im Ergebnis sachgerechte) Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages "auf Ausforschung und Einvernahme der Arbeitskollegen im Zeitraum Dezember 1994 bis Jänner 1995 zum Beweis dafür, daß er tatsächlich Überstunden in erheblichem Ausmaß, zumindest wie von ihm angegeben um die 100 Überstunden, im Dezember 1994 und Jänner 1995 geleistet hat" (217), in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt.
Das Schöffengericht hat nämlich die hier entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer bei Abfassung des tatgegenständlichen Briefes den Zweck verfolgte, durch die darin enthaltenen Drohungen lediglich einer berechtigten Forderung nach Auszahlung eines tatsächlich oder auch nur vermeintlich bestehenden Lohnguthabens für (zusätzlich) geleistete Überstunden Nachdruck zu verleihen, ausdrücklich verneint. Dabei hat es insbesonders auf den Inhalt des Vorstrafaktes, AZ 29 Vr 144/95 des Landesgerichtes Innsbruck, ferner auf das den Angeklagten betreffende Lohnkonto sowie auf die Aussagen der Zeugen Andrea K***** und ihres Steuerberaters Gerhard W***** Bedacht genommen und kam vor allem unter ausführlicher Erörterung des keinerlei Andeutung eines Lohnguthabens enthaltenden Briefinhaltes zum Schluß, daß der Beschwerdeführer seine ehemalige Dienstgeberin nicht bloß nötigen, sondern mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz vorsätzlich schädigen wollte (US 5 ff).Das Schöffengericht hat nämlich die hier entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer bei Abfassung des tatgegenständlichen Briefes den Zweck verfolgte, durch die darin enthaltenen Drohungen lediglich einer berechtigten Forderung nach Auszahlung eines tatsächlich oder auch nur vermeintlich bestehenden Lohnguthabens für (zusätzlich) geleistete Überstunden Nachdruck zu verleihen, ausdrücklich verneint. Dabei hat es insbesonders auf den Inhalt des Vorstrafaktes, AZ 29 römisch fünf r 144/95 des Landesgerichtes Innsbruck, ferner auf das den Angeklagten betreffende Lohnkonto sowie auf die Aussagen der Zeugen Andrea K***** und ihres Steuerberaters Gerhard W***** Bedacht genommen und kam vor allem unter ausführlicher Erörterung des keinerlei Andeutung eines Lohnguthabens enthaltenden Briefinhaltes zum Schluß, daß der Beschwerdeführer seine ehemalige Dienstgeberin nicht bloß nötigen, sondern mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz vorsätzlich schädigen wollte (US 5 ff).
Bei dieser Sachlage wäre der Angeklagte aber verpflichtet gewesen, schon bei Antragstellung konkret anzugeben, warum gerade die zeugenschaftliche Vernehmung der (namentlich gar nicht bezeichneten) Arbeitskollegen trotz der gegen ihn sprechender Beweisergebnisse dennoch ein zur Stützung seiner (die subjektive Tatseite des ihm angelasteten Verbrechens der Erpressung) leugnenden Verantwortung verwertbares Ergebnis erbracht hätte (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 19 bb, 19 dd, 67, 83).Bei dieser Sachlage wäre der Angeklagte aber verpflichtet gewesen, schon bei Antragstellung konkret anzugeben, warum gerade die zeugenschaftliche Vernehmung der (namentlich gar nicht bezeichneten) Arbeitskollegen trotz der gegen ihn sprechender Beweisergebnisse dennoch ein zur Stützung seiner (die subjektive Tatseite des ihm angelasteten Verbrechens der Erpressung) leugnenden Verantwortung verwertbares Ergebnis erbracht hätte vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19, 19 bb, 19 dd, 67, 83).
Da dies nicht geschehen ist, wurden durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes weder Gesetze oder Grundsätze hintangesetzt noch unrichtig angewendet, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 EMRK, oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten war.Da dies nicht geschehen ist, wurden durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes weder Gesetze oder Grundsätze hintangesetzt noch unrichtig angewendet, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Artikel 6, EMRK, oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens geboten war.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) trachtet mit ihren Einwänden (die Aussage der Zeugin K***** sei unglaubwürdig; ihr Nichtwissen über die tatsächlich geleisteten Überstunden sei ebenso bedenklich wie das Fehlen einer schriftlichen Lohnverrechnung; das Fehlen von Dienstvertrag oder Dienstzettel spreche für die Richtigkeit der Verantwortung; angesichts des in die Hauptsaison fallenden Dienstverhältnisses seien die geleisteten [100] Überstunden durchaus vorstellbar; die Feststellung über die Schutzbehauptung sei auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht haltbar), sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken zu erwecken, weshalb - ihrer Meinung nach - im Zweifel ein Freispruch gefällt hätte werden müssen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) trachtet mit ihren Einwänden (die Aussage der Zeugin K***** sei unglaubwürdig; ihr Nichtwissen über die tatsächlich geleisteten Überstunden sei ebenso bedenklich wie das Fehlen einer schriftlichen Lohnverrechnung; das Fehlen von Dienstvertrag oder Dienstzettel spreche für die Richtigkeit der Verantwortung; angesichts des in die Hauptsaison fallenden Dienstverhältnisses seien die geleisteten [100] Überstunden durchaus vorstellbar; die Feststellung über die Schutzbehauptung sei auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht haltbar), sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken zu erwecken, weshalb - ihrer Meinung nach - im Zweifel ein Freispruch gefällt hätte werden müssen.
Solcherart wird aber der unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte und daher in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichende Anfechtungstatbestand nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, sondern ausschließlich die zum Nachteil des Angeklagten ausgefallene Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Zweifel gezogen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 a E 1, 2 a ff), das in einer Gesamtschau aller maßgebenden Zeugen- und Sachbeweise, einschließlich der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks überzeugend und plausibel darlegte, warum es den Angeklagten für schuldig befand.Solcherart wird aber der unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte und daher in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichende Anfechtungstatbestand nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, sondern ausschließlich die zum Nachteil des Angeklagten ausgefallene Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Zweifel gezogen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, a E 1, 2 a ff), das in einer Gesamtschau aller maßgebenden Zeugen- und Sachbeweise, einschließlich der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks überzeugend und plausibel darlegte, warum es den Angeklagten für schuldig befand.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung und über die darin enthaltene Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung und über die darin enthaltene Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).