Rechtssatz RS0107420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107420
Entscheidungsdatum
21.10.1999
Rechtssatz
Ein Schadenersatzanspruch eines Mitgliedsinstitutes gegen ein Mitgliedsinstitut, das den Einlagensicherungsfall ausgelöst hat (hier: Gemeinschuldnerin), aus der Verletzung gesellschaftsvertraglicher Treuepflichten ist schon deshalb zu verneinen, weil der Inhalt der Treuebindung unter den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: Einlagensicherungsgesellschaft) darin besteht, daß auf gesellschaftliche Interessen anderer Mitglieder Rücksicht zu nehmen ist (Koppensteiner, GmbHG § 61 Rz 20; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 360). Als Verletzung der Treuepflicht kann aber nicht aufgefaßt werden, den Eintritt des Einlagensicherungsfalles nicht verhindert, das heißt die eigenen Bankgeschäfte schlecht geführt zu haben.Ein Schadenersatzanspruch eines Mitgliedsinstitutes gegen ein Mitgliedsinstitut, das den Einlagensicherungsfall ausgelöst hat (hier: Gemeinschuldnerin), aus der Verletzung gesellschaftsvertraglicher Treuepflichten ist schon deshalb zu verneinen, weil der Inhalt der Treuebindung unter den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: Einlagensicherungsgesellschaft) darin besteht, daß auf gesellschaftliche Interessen anderer Mitglieder Rücksicht zu nehmen ist (Koppensteiner, GmbHG Paragraph 61, Rz 20; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 360). Als Verletzung der Treuepflicht kann aber nicht aufgefaßt werden, den Eintritt des Einlagensicherungsfalles nicht verhindert, das heißt die eigenen Bankgeschäfte schlecht geführt zu haben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 41/97m
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 2 Ob 41/97m
- 8 Ob 245/99h
Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 245/99h
Vgl; Beisatz: Die Verpflichtung zur Rücksichtnahme unter den Gesellschaftern umfasst nicht die Verpflichtung, dass jeder einzelne ihm obliegende Pflichten gegenüber der Gesellschaft einhält. (T1); Veröff: SZ 72/160
Schlagworte
Entscheidung ergangen zu § 93 Abs 2 BWG idF vor der Novelle BGBl
1996/445.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107420
Dokumentnummer
JJR_19970320_OGH0002_0020OB00041_97M0000_003