Rechtssatz RS0107450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107450
Entscheidungsdatum
18.03.1997
Rechtssatz
Ein (zusätzlicher) Betreuungsaufwand bei der Körperreinigung ist dann nicht anzunehmen, wenn ein Betroffener zwar keine Badewanne benützen kann, aber in der Lage wäre, etwa auf einem Duschsessel Platz zu nehmen und sich so sitzend zu reinigen (so schon 10 ObS 87/94), sodaß einer Ganzkörperreinigung auf diese Weise keine sich pflegeaufwandmäßig niederschlagenden Gründe entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107450
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_010OBS00038_97D0000_001