Rechtssatz RS0107461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107461
Entscheidungsdatum
06.03.1997
Rechtssatz
§ 4 Krnt EinstV hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist (arg "Anleitung und Beaufsichtigung... bei der Durchführung"). Nur in diesem Fall ist die Regelung der Verordnung verständlich, daß die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtung in den §§ 1 und 2 EinStV bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist.Paragraph 4, Krnt EinstV hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist (arg "Anleitung und Beaufsichtigung... bei der Durchführung"). Nur in diesem Fall ist die Regelung der Verordnung verständlich, daß die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtung in den Paragraphen eins und 2 EinStV bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107461
Dokumentnummer
JJR_19970306_OGH0002_010OBS00057_97Y0000_001