Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige und von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Klagssstattgebung abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige und von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Klagssstattgebung abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.
Die Rechtsrüge läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß die nach den Feststellungen erforderlichen und täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig erforderlichen Anleitungs- und Kontrolltätigkeiten von Pflegepersonen der körperlichen und geistigen Unfähigkeit der Klägerin gleichzusetzen und daher auch gleich zu behandeln seien, wobei möglicherweise sogar ein außergewöhnlicher Pflegebedarf vorliege, weil die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich wäre. § 1 Abs 4 der Kärntner Einstufungsverordnung LGBl 1993/84 (im folgenden kurz: KtnEinstV) sehe für die relevanten Betreuungshandlungen (im Rahmen der täglichen Körperpflege und der Notdurftverrichtung) Mindestsätze vor, welche - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - nicht vermindert, sondern nur erhöht werden dürften, sodaß sich ein Pflegebedarf von insgesamt 145 Stunden ergäbe, der die für die Pflegegeldstufe 3 erforderliche Untergrenze von 120 Stunden erheblich überschreite (dabei wird von der Revisionswerberin der in Seite 6 des Ersturteils mit "98" Stunden ausgeworfene Gesamtstundenwert zugrundegelegt; dieser macht jedoch rechnerisch richtig nur 88 Stunden aus. Er wurde in der Urschrift der Entscheidung auch auf diesen Wert handschriftlich ausgebessert, sodaß sich der in der Revision ermittelte Gesamtwert zwar auf 135 Stunden reduzieren, jedoch auch unter dieser Prämisse die maßgebliche Grenze von 120 Stunden übersteigen würde).Die Rechtsrüge läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß die nach den Feststellungen erforderlichen und täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig erforderlichen Anleitungs- und Kontrolltätigkeiten von Pflegepersonen der körperlichen und geistigen Unfähigkeit der Klägerin gleichzusetzen und daher auch gleich zu behandeln seien, wobei möglicherweise sogar ein außergewöhnlicher Pflegebedarf vorliege, weil die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich wäre. Paragraph eins, Absatz 4, der Kärntner Einstufungsverordnung LGBl 1993/84 (im folgenden kurz: KtnEinstV) sehe für die relevanten Betreuungshandlungen (im Rahmen der täglichen Körperpflege und der Notdurftverrichtung) Mindestsätze vor, welche - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - nicht vermindert, sondern nur erhöht werden dürften, sodaß sich ein Pflegebedarf von insgesamt 145 Stunden ergäbe, der die für die Pflegegeldstufe 3 erforderliche Untergrenze von 120 Stunden erheblich überschreite (dabei wird von der Revisionswerberin der in Seite 6 des Ersturteils mit "98" Stunden ausgeworfene Gesamtstundenwert zugrundegelegt; dieser macht jedoch rechnerisch richtig nur 88 Stunden aus. Er wurde in der Urschrift der Entscheidung auch auf diesen Wert handschriftlich ausgebessert, sodaß sich der in der Revision ermittelte Gesamtwert zwar auf 135 Stunden reduzieren, jedoch auch unter dieser Prämisse die maßgebliche Grenze von 120 Stunden übersteigen würde).
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin in ihrer anwaltlich verfaßten Klage die "Kärntner Landesregierung" als beklagte Partei bezeichnete und in Anspruch nahm, während das Erst- und Berufungsgericht als beklagte Partei jeweils - ohne nähere Begründung für die Abweichung - das "Land Kärnten" (im Ersturteil überdies "Land Kärnten, Amt der Kärntner Landesregierung") nennen. Tatsächlich ist nach § 17 des KtnPGG das Land Kärnten (als Träger der Sozialhilfe) Pflegegeldträger. Da Beklagte in einem Pflegegeldverfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten regelmäßig der Pflegegeldträger ist (10 ObS 2021/96w), ist im vorliegenden Fall tatsächlich von der Parteistellung des Landes im Gerichtsverfahren auszugehen, wie dies schon von den Vorinstanzen, speziell vom Berufungsgericht, richtigerweise (in Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO) getan wurde.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin in ihrer anwaltlich verfaßten Klage die "Kärntner Landesregierung" als beklagte Partei bezeichnete und in Anspruch nahm, während das Erst- und Berufungsgericht als beklagte Partei jeweils - ohne nähere Begründung für die Abweichung - das "Land Kärnten" (im Ersturteil überdies "Land Kärnten, Amt der Kärntner Landesregierung") nennen. Tatsächlich ist nach Paragraph 17, des KtnPGG das Land Kärnten (als Träger der Sozialhilfe) Pflegegeldträger. Da Beklagte in einem Pflegegeldverfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten regelmäßig der Pflegegeldträger ist (10 ObS 2021/96w), ist im vorliegenden Fall tatsächlich von der Parteistellung des Landes im Gerichtsverfahren auszugehen, wie dies schon von den Vorinstanzen, speziell vom Berufungsgericht, richtigerweise (in Anwendung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO) getan wurde.
2. Nach § 4 Abs 2 KtnPGG gebührt Pflegegeld der Stufe 3 Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt. Der zwischen den Parteien unstrittige Pflegebedarf der Klägerin beträgt jedenfalls mehr als 75 Stunden (nämlich je 10 Stunden für An- und Auskleiden, Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände, Beheizung und Mobilitätshilfe [zusammen sohin 50 Stunden] sowie 30 Stunden für die Zubereitung von Mahlzeiten). Strittig sind nur die Stundenwerte für die Verrichtungen Körperpflege und Notdurft.2. Nach Paragraph 4, Absatz 2, KtnPGG gebührt Pflegegeld der Stufe 3 Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt. Der zwischen den Parteien unstrittige Pflegebedarf der Klägerin beträgt jedenfalls mehr als 75 Stunden (nämlich je 10 Stunden für An- und Auskleiden, Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände, Beheizung und Mobilitätshilfe [zusammen sohin 50 Stunden] sowie 30 Stunden für die Zubereitung von Mahlzeiten). Strittig sind nur die Stundenwerte für die Verrichtungen Körperpflege und Notdurft.
Gemäß § 4 der EinstV zum KtnPGG ist die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen. Der Oberste Gerichtshof hat (zum wortgleichen § 4 der EinstV zum Steiermärkischen Pflegegeldgesetz, sodaß die dortigen Ausführungen auch auf den gegenständlichen Fall ohne weiteres übertragbar sind; beide ländergesetzlichen Bestimmungen sind im übrigen wiederum wortgleich zum § 4 der EinstV BGBl 1993/314 zum BundespflegegeldG) in der in SSV-NF 9/75 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, daß diese Bestimmung Fälle im Auge hat, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist (arg "Anleitung und Beaufsichtigung... bei der Durchführung"). Nur in diesem Fall sei die Regelung der Verordnung verständlich, daß die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtung in den §§ 1 und 2 EinStV bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist.Gemäß Paragraph 4, der EinstV zum KtnPGG ist die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen. Der Oberste Gerichtshof hat (zum wortgleichen Paragraph 4, der EinstV zum Steiermärkischen Pflegegeldgesetz, sodaß die dortigen Ausführungen auch auf den gegenständlichen Fall ohne weiteres übertragbar sind; beide ländergesetzlichen Bestimmungen sind im übrigen wiederum wortgleich zum Paragraph 4, der EinstV BGBl 1993/314 zum BundespflegegeldG) in der in SSV-NF 9/75 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, daß diese Bestimmung Fälle im Auge hat, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist (arg "Anleitung und Beaufsichtigung... bei der Durchführung"). Nur in diesem Fall sei die Regelung der Verordnung verständlich, daß die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtung in den Paragraphen eins und 2 EinStV bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist.
Die Klägerin kann nun nach den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen sowohl die tägliche Körperpflege (Waschen) als auch die Verrichtung der anfallenden Notdurften rein physisch selbst besorgen; sie bedarf auch nicht einer Anleitung und Beaufsichtigung bei den jeweiligen Verrichtungen, sondern bloß (stichprobenartig!) Kontrollen durch eine Pflegeperson nach Beendigung derselben. Solche Betreuungsmaßnahmen entsprechen damit aber nicht dem Tatbestandsmerkmal der Anleitung und Beaufsichtigung im Sinne des § 4 sämtlicher zitierten Einstufungsverordnungen, sondern stellen sich - ähnlich dem Fall der bereits zitierten Entscheidung SSV-NF 9/75 - als eine Folge der psychischen Betreuung dar, wobei es selbstverständlich ist, daß der notwendige Zeitaufwand im Verhältnis zu den für die Verrichtungen selbst erforderlichen Zeitaufwänden jedenfalls wesentlich geringer ist. § 4 der Ktn EinstV ist daher auf diesen Fall nicht anwendbar. Hiefür ist vielmehr - aus den in derselben Entscheidung sowie auch in SSV-NF 9/66 = SZ 68/137 ausdrücklich niedergelegten ausführlichen Gründen des Senates - auf den tatsächlich notwendigen Zeitaufwand im konkreten Einzelfall abzustellen und nur dieser in Anschlag zu bringen (ebenso auch 10 ObS 91/95, 10 ObS 2004/96w und 10 ObS 2410/96a).Die Klägerin kann nun nach den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen sowohl die tägliche Körperpflege (Waschen) als auch die Verrichtung der anfallenden Notdurften rein physisch selbst besorgen; sie bedarf auch nicht einer Anleitung und Beaufsichtigung bei den jeweiligen Verrichtungen, sondern bloß (stichprobenartig!) Kontrollen durch eine Pflegeperson nach Beendigung derselben. Solche Betreuungsmaßnahmen entsprechen damit aber nicht dem Tatbestandsmerkmal der Anleitung und Beaufsichtigung im Sinne des Paragraph 4, sämtlicher zitierten Einstufungsverordnungen, sondern stellen sich - ähnlich dem Fall der bereits zitierten Entscheidung SSV-NF 9/75 - als eine Folge der psychischen Betreuung dar, wobei es selbstverständlich ist, daß der notwendige Zeitaufwand im Verhältnis zu den für die Verrichtungen selbst erforderlichen Zeitaufwänden jedenfalls wesentlich geringer ist. Paragraph 4, der Ktn EinstV ist daher auf diesen Fall nicht anwendbar. Hiefür ist vielmehr - aus den in derselben Entscheidung sowie auch in SSV-NF 9/66 = SZ 68/137 ausdrücklich niedergelegten ausführlichen Gründen des Senates - auf den tatsächlich notwendigen Zeitaufwand im konkreten Einzelfall abzustellen und nur dieser in Anschlag zu bringen (ebenso auch 10 ObS 91/95, 10 ObS 2004/96w und 10 ObS 2410/96a).
3. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der vom Erstgericht zugrundegelegte und vom Berufungsgericht übernommene Kontroll- und Anleitungsaufwand von zweimal täglich fünf Minuten (= fünf Stunden pro Monat) bei der täglichen Körperpflege sowie einmal täglich fünf Minuten (= drei Stunden pro Monat) bei der (großen) Notdurft einen zusätzlichen Pflegebedarf von nur acht Stunden pro Monat ergibt, der den oben bereits aufgeschlüsselten (und unstrittigen) Wert von 80 Stunden nicht so hoch anzuheben vermag, daß damit die Anspruchsvoraussetzungen nach dem § 4 Abs 2 KtnPGG für die höhere Pflegegeldstufe 3 (nämlich mehr als 120 Stunden pro Monat) erfüllt wären.3. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der vom Erstgericht zugrundegelegte und vom Berufungsgericht übernommene Kontroll- und Anleitungsaufwand von zweimal täglich fünf Minuten (= fünf Stunden pro Monat) bei der täglichen Körperpflege sowie einmal täglich fünf Minuten (= drei Stunden pro Monat) bei der (großen) Notdurft einen zusätzlichen Pflegebedarf von nur acht Stunden pro Monat ergibt, der den oben bereits aufgeschlüsselten (und unstrittigen) Wert von 80 Stunden nicht so hoch anzuheben vermag, daß damit die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Paragraph 4, Absatz 2, KtnPGG für die höhere Pflegegeldstufe 3 (nämlich mehr als 120 Stunden pro Monat) erfüllt wären.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit wurden in der Revision nicht dargetan.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit wurden in der Revision nicht dargetan.