Rechtssatz RS0107462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107462
Entscheidungsdatum
06.03.1997
Norm
KrntEinstV §1
KrntEinstV §4
KrntPGG §4 Abs5
Rechtssatz
Entsprechen Betreuungsmaßnahmen nicht dem Tatbestandsmerkmal der Anleitung und Beaufsichtigung im Sinne des § 4 Krnt EinstV sondern stellen sich als eine Folge der psychischen Betreuung dar, so ist hiefür auf den tatsächlich notwendigen Zeitaufwand im konkreten Einzelfall abzustellen und nur dieser in Anschlag zu bringen (Hier:Entsprechen Betreuungsmaßnahmen nicht dem Tatbestandsmerkmal der Anleitung und Beaufsichtigung im Sinne des Paragraph 4, Krnt EinstV sondern stellen sich als eine Folge der psychischen Betreuung dar, so ist hiefür auf den tatsächlich notwendigen Zeitaufwand im konkreten Einzelfall abzustellen und nur dieser in Anschlag zu bringen (Hier:
Bloß (stichenprobenartig) Kontrollen durch eine Pflegeperson nach Beendigung der täglichen Körperpflege (Waschen) und Verrichtung der Notdurft).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107462
Dokumentnummer
JJR_19970306_OGH0002_010OBS00057_97Y0000_002