Rechtssatz RS0107530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107530
Entscheidungsdatum
22.05.1997
Rechtssatz
§ 2 F-VG bietet keinen Anhaltspunkt für die Rechtsansicht, daß diese Verfassungsbestimmung nur auf für die belastete Gebietskörperschaft unfreiwillige Kostenüberwälzungen, nicht aber auf freiwillige (vertragliche) Kostenübernahmen anwendbar wäre (Ablehnung von Pernthaler, Finanzverfassung 131f, wonach Kostenübernahmen schon aufgrund der Budgethoheit allgemein und schrankenlos zulässig wären).Paragraph 2, F-VG bietet keinen Anhaltspunkt für die Rechtsansicht, daß diese Verfassungsbestimmung nur auf für die belastete Gebietskörperschaft unfreiwillige Kostenüberwälzungen, nicht aber auf freiwillige (vertragliche) Kostenübernahmen anwendbar wäre (Ablehnung von Pernthaler, Finanzverfassung 131f, wonach Kostenübernahmen schon aufgrund der Budgethoheit allgemein und schrankenlos zulässig wären).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107530
Dokumentnummer
JJR_19970522_OGH0002_0100OB00530_9400000_001