Entscheidungsgründe:
Die im Jahr 1841 als Vereinsschule gegründete Musiklehranstalt "Mozarteum" (M) in Salzburg stand von 1880 bis 1922 unter der Obhut der "Internationalen Stiftung Mozarteum". 1914 wurde sie zum Konservatorium erhoben. Als wegen der schlechten Wirtschaftslage in den Jahren nach dem ersten Weltkrieg die Schließung des Konservatoriums drohte, kam es im Juni 1921 in Wien zu Besprechungen zwischen Vertretern des Bundes, des Landes und der Gemeinde (Salzburg) ... Am 16.3.1922 faßte der Salzburger Landtag den Beschluß: "Zur Erhaltung und Fortführung des Konservatoriums Mozarteum wird für die Zukunft eine Beitragsleistung von einem Sechstel des jeweiligen Abganges der genannten Schule bewilligt." Bei den Verhandlungen im Februar 1922 wurde von den Vertretern des Mozarteums die Verstaatlichung der Lehrkräfte bzw des Mozarteums angestrebt. Dabei wurde die Erwartung ausgesprochen, daß sich das Land auch in diesem Fall verpflichten werde, die 1921 vereinbarten Sechstelanteile in Zukunft zu leisten. Daß im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Tragung eines Sechsteltanteiles am Gebarungsabgang irgendein Schüler- oder Studentenverhältnis eine Rolle gespielt hätte, ist nicht feststellbar. Von 1941 bis 1945 wurde das M als Reichsmusikhochschule, anschließend zunächst wieder als Konservatorium mit der früheren Regelung geführt. Ab dieser Zeit gingen die Bestrebungen der Lehranstalt in erster Linie auf Wiedererlangung des Hochschulstatus. Die Direktion beantragte bereits am 1.9.1947 die Verstaatlichung des Konservatoriums. Dieser Antrag wurde vom Land unterstützt. Dabei wurde vom M und vom Land jedoch darauf Wert gelegt, die bisherigen Rechte des Landes, insbesondere das Vorschlagsrecht für die Ernennung der Professoren und (sonstigen) Lehrkräfte, ungeschmälert zu erhalten. Gleichzeitig wurde zugesichert, daß "die bisherigen Beiträge des Landes und der Stadt (je ein Sechstel) nicht entfallen sollen, sondern weiterhin dem Institute für außerordentliche Aufwendungen (Stipendien, Studentenheim, besondere Aufgaben künstlerischer, sozialer und didaktischer Art) verbleiben sollen". Das Bundesministerium für Unterricht (BMU) stand dem Ansuchen grundsätzlich positiv gegenüber, wollte aber eine Regelung der Gesamtangelegenheit erreichen... In der Folge kam es beinahe zu monatlichen Schreiben des Landeshauptmannes, in denen auf Erhebung des M zur staatlichen Musikakademie gedrängt wurde. Dabei ging es einerseits um eine gewünschte Gleichstellung mit der Wiener Akamdemie, anderseits aber auch um die Wahrung der Einflußmöglichkeit des Landes, insbesondere bei der Besetzung der Lehrstellen... Die Bestrebungen des Landes gingen also dahin, anstelle eines generellen Ein-Sechstel-Beitrages, der im allgemeinen Budget aufging, Zuwendungen für bestimmte, vom Land als förderungswürdig erachtete Zwecke zu leisten. Im Juli 1950 waren die Verhandlungen soweit gediehen, daß die Erhebung des M zur Kunstakademie bereits für 1951 vorgesehen wurde. Dazu wurden das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen (BMF) beigezogen. Letzteres teilte in einem Schreiben vom 14.9.1950 mit:
"Das BMF ist beim M ebenso wie bei allen anderen, insbesondere mittleren Lehranstalten der Auffassung, daß an den seinerzeitigen Verträgen, durch die andere Gebietskörperschaften einen Teil der Aufwendungen übernommen haben, im Interesse der Bundesfinanzen unbedingt festzuhalten ist ..." Am 21.12.1950 faßte der Salzburger Landtag den Beschluß, daß das Land auch nach der Verbundlichung vorläufig weiterhin Beiträge für die Erhaltung des M leisten wolle. Dabei wurde zunächst vom Landeshauptmann angeboten, die Subventionsanteile mindestens zwei Jahre weiterzuzahlen. Darauf teilte das BMF mit Schreiben vom 16.4.1951 mit, "daß bei einer künftigen Besserung der Haushalts- und Kassenlage des Bundes nur dann der Frage einer Verbundlichung des M nähergetreten werden könnte, wenn das Land und die Stadt Salzburg sich nicht nur vorläufig, sondern ohne jede zeitliche Beschränkung durch Beschluß des Salzburger Landtages bzw des Gemeinderates der Stadt Salzburg rechtsverbindlich zur Deckung je eines Sechstels des Abganges des M auch nach vollzogener Verbundlichung verpflichten". Daraufhin beschloß der Salzburger Landtag am 24.7.1951, den seinerzeitigen Beschluß über die befristete Beitragszahlung aufzuheben und die unbefristete Weiterbeteiligung des Landes im gleichen Umfang zu erklären... Für die Regelung der finanziellen Beiträge von Land und Stadt wurden privatrechtliche Verträge vorgesehen. Bei deren Ausarbeitung ergaben sich zunächst noch Probleme, als das Land auf ein Mitspracherecht in Personalangelegenheiten bestand, was vom BM zurückgewiesen wurde. Im Juni 1952 traten die Verhandlungen über die privatrechtliche Vereinbarung zwischen Bund und Land Salzburg in die Endphase. Der überarbeitete Vertragsentwurf wurde den Parteien und dem BMF zur Stellungnahme vorgelegt... Mit Schreiben vom 4.10.1952 ging das BM noch einmal auf die gewünschte Änderung ein und formulierte den § 5 nunmehr wie folgt: "Die vorläufige Abrechnung über das jeweils abgelaufene Budgetjahr findet im Wege der Postsparkasse binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebarungserfolges an das Bundesland Salzburg statt, längstens jedoch bis zum 31. Jänner des nachfolgenden Jahres. Sollte die endgültige Abrechnung auf Grund des Rechnungsabschlusses eine Differenz gegenüber der vorläufigen Abbruchrechnung ergeben, wird dieser Differenzbetrag längstens binnen vier Wochen nach Fertigstellung des Rechnungsbeschlusses durch den Rechnungshof von dem jeweils bezogenen Vertragspartner ausgeglichen werden". Am 15.10.1952 kam es zur Unterzeichnung des Vertrages, der auszugsweise lautet: "§ 1: Die Musiklehranstalt M in Salzburg wird durch gesetzliche Regelung mit Wirkung vom 1. Jänner 1953 in eine Staatliche Kunstakademie im Sinne des Kunstakademiegesetzes umgewandelt. § 2: Das Bundesland Salzburg verpflichtet sich, ein Sechstel des gesamten jährlichen Gebarungsabganges dieser Bundeslehranstalt zu tragen, der sich aus dem Unterschiede des Aufwandes und der Einnahmen ergibt: im Personalaufwand sind die Aktivitäts- und die Pensionsbezüge, im Sachaufwand alle Betriebsaufwandsteile (Regie- und Zweckaufwand, insbesondere auch die Kosten der Bereitstellung und der Erhaltung des Schulgebäudes) enthalten... § 7: Dieser Vertrag wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1953 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; er ist nicht einseitig kündbar und kann nur einvernehmlich aufgelöst werden. § 8:"Das BMF ist beim M ebenso wie bei allen anderen, insbesondere mittleren Lehranstalten der Auffassung, daß an den seinerzeitigen Verträgen, durch die andere Gebietskörperschaften einen Teil der Aufwendungen übernommen haben, im Interesse der Bundesfinanzen unbedingt festzuhalten ist ..." Am 21.12.1950 faßte der Salzburger Landtag den Beschluß, daß das Land auch nach der Verbundlichung vorläufig weiterhin Beiträge für die Erhaltung des M leisten wolle. Dabei wurde zunächst vom Landeshauptmann angeboten, die Subventionsanteile mindestens zwei Jahre weiterzuzahlen. Darauf teilte das BMF mit Schreiben vom 16.4.1951 mit, "daß bei einer künftigen Besserung der Haushalts- und Kassenlage des Bundes nur dann der Frage einer Verbundlichung des M nähergetreten werden könnte, wenn das Land und die Stadt Salzburg sich nicht nur vorläufig, sondern ohne jede zeitliche Beschränkung durch Beschluß des Salzburger Landtages bzw des Gemeinderates der Stadt Salzburg rechtsverbindlich zur Deckung je eines Sechstels des Abganges des M auch nach vollzogener Verbundlichung verpflichten". Daraufhin beschloß der Salzburger Landtag am 24.7.1951, den seinerzeitigen Beschluß über die befristete Beitragszahlung aufzuheben und die unbefristete Weiterbeteiligung des Landes im gleichen Umfang zu erklären... Für die Regelung der finanziellen Beiträge von Land und Stadt wurden privatrechtliche Verträge vorgesehen. Bei deren Ausarbeitung ergaben sich zunächst noch Probleme, als das Land auf ein Mitspracherecht in Personalangelegenheiten bestand, was vom BM zurückgewiesen wurde. Im Juni 1952 traten die Verhandlungen über die privatrechtliche Vereinbarung zwischen Bund und Land Salzburg in die Endphase. Der überarbeitete Vertragsentwurf wurde den Parteien und dem BMF zur Stellungnahme vorgelegt... Mit Schreiben vom 4.10.1952 ging das BM noch einmal auf die gewünschte Änderung ein und formulierte den Paragraph 5, nunmehr wie folgt: "Die vorläufige Abrechnung über das jeweils abgelaufene Budgetjahr findet im Wege der Postsparkasse binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebarungserfolges an das Bundesland Salzburg statt, längstens jedoch bis zum 31. Jänner des nachfolgenden Jahres. Sollte die endgültige Abrechnung auf Grund des Rechnungsabschlusses eine Differenz gegenüber der vorläufigen Abbruchrechnung ergeben, wird dieser Differenzbetrag längstens binnen vier Wochen nach Fertigstellung des Rechnungsbeschlusses durch den Rechnungshof von dem jeweils bezogenen Vertragspartner ausgeglichen werden". Am 15.10.1952 kam es zur Unterzeichnung des Vertrages, der auszugsweise lautet: "§ 1: Die Musiklehranstalt M in Salzburg wird durch gesetzliche Regelung mit Wirkung vom 1. Jänner 1953 in eine Staatliche Kunstakademie im Sinne des Kunstakademiegesetzes umgewandelt. Paragraph 2 :, Das Bundesland Salzburg verpflichtet sich, ein Sechstel des gesamten jährlichen Gebarungsabganges dieser Bundeslehranstalt zu tragen, der sich aus dem Unterschiede des Aufwandes und der Einnahmen ergibt: im Personalaufwand sind die Aktivitäts- und die Pensionsbezüge, im Sachaufwand alle Betriebsaufwandsteile (Regie- und Zweckaufwand, insbesondere auch die Kosten der Bereitstellung und der Erhaltung des Schulgebäudes) enthalten... Paragraph 7 :, Dieser Vertrag wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1953 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; er ist nicht einseitig kündbar und kann nur einvernehmlich aufgelöst werden. Paragraph 8 :
Einvernehmliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können
nur schriftlich vorgenommen werden." Mit 1. Juni 1953 wurde das M zur
Kunstakademie erhoben. Bis 1970 bestanden in Österreich fünf
Lehranstalten, die der Ausbildung der künstlerischen Fähigkeiten bis
zur Höchststufe dienten. In rechtlich-organisatorischer Hinsicht
bestanden erhebliche Unterschiede zwischen der Akademie der bildenden
Künste, die den Hochschulen nachgebildet war, und den nach dem
KunstakademieG eingerichteten Kunstakademien... Aus verschiedenen
Überlegungen strebte das BMU die Umwandlung der Kunstakademien in
volle Hochschulen an... Mit Schreiben vom 11.10.1971 trat das Land
Salzburg an das BMUK mit dem Wunsch heran, den Vertrag vom 15.10.1952
dahin zu ergänzen, daß die Akademie für Musik und darstellende Kunst
"M" in Salzburg durch das am 1.8.1970 in Kraft getretene
KunsthochschulorganisationsG vom 21.1.1970 BGBl 54 in eine Hochschule
umgewandelt worden ist. Das BM vertrat zwar die Meinung, daß der
Vertrag durch die Erhebung des M zur Kunsthochschule ohnedies nicht
berührt sei, erklärte sich aber zur Vermeidung etwaiger Unklarheiten
mit der gewünschten Ergänzung einverstanden und übermittelte dem Amt
der Salzburger Landesregierung einen Ergänzungsvertrag folgenden
Inhalts: "Nach § 10 ist folgender § 11 einzufügen: Durch die ...
Erhebung ... zur Hochschule für Musik und darstellende Kunst
"Mozarteum" in Salzburg werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden
Rechte und Pflichten der Vertragspartner nicht berührt."... Bei einer
unter dem Vorsitz eines Sektionsrates des BMWF abgehaltenen Besprechung am 7.5.1973 im M, an der auch Vertreter des Landes Salzburg teilnahmen, wurde zunächst die Einrichtung der bildnerischen Erziehung am M von den Vertretern des BKA, des BMF und der Akademie der bildenden Künste in Wien kritisch hinterfragt und sodann der ungefähre Bedarf ermittelt. Der Vertreter des BMF wies darauf hin, daß Land und Stadt Salzburg im Falle der Verwirklichung des Projektes die Räume und die Kosten für die Erstadaptierung und Ersteinrichtung zur Verfügung zu stellen hätten sowie ein Sechstel der Kosten des Sach- und Verwaltungsaufwandes... Der Vertreter der Stadt Salzburg wies auf § 2 des F-WG und auf die Beanstandung des Rechnungshofes hin, daß Land und Stadt ein Drittel des gesamten jährlichen Gebarungsabganges trügen, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein. Von Juni 1953 bis Juni 1970 war das M eine Kunstakademie nach dem KunstakademieG 1948. Darunter verstand man dem BMU unmittelbar unterstellte Lehranstalten, die die Ausbildung der künstlerischen Fähigkeiten von der mittleren bis zur höchsten Stufe und die Vermittlung fachwissenschaftlicher Kenntnisse auf dem Gebiet der Kunst bezweckten. Das Gesetz unterschied zwischen Kunstschülern und Kunsthochschülern... Tatsächlich wurde am M diesbezüglich nichtunter dem Vorsitz eines Sektionsrates des BMWF abgehaltenen Besprechung am 7.5.1973 im M, an der auch Vertreter des Landes Salzburg teilnahmen, wurde zunächst die Einrichtung der bildnerischen Erziehung am M von den Vertretern des BKA, des BMF und der Akademie der bildenden Künste in Wien kritisch hinterfragt und sodann der ungefähre Bedarf ermittelt. Der Vertreter des BMF wies darauf hin, daß Land und Stadt Salzburg im Falle der Verwirklichung des Projektes die Räume und die Kosten für die Erstadaptierung und Ersteinrichtung zur Verfügung zu stellen hätten sowie ein Sechstel der Kosten des Sach- und Verwaltungsaufwandes... Der Vertreter der Stadt Salzburg wies auf Paragraph 2, des F-WG und auf die Beanstandung des Rechnungshofes hin, daß Land und Stadt ein Drittel des gesamten jährlichen Gebarungsabganges trügen, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein. Von Juni 1953 bis Juni 1970 war das M eine Kunstakademie nach dem KunstakademieG 1948. Darunter verstand man dem BMU unmittelbar unterstellte Lehranstalten, die die Ausbildung der künstlerischen Fähigkeiten von der mittleren bis zur höchsten Stufe und die Vermittlung fachwissenschaftlicher Kenntnisse auf dem Gebiet der Kunst bezweckten. Das Gesetz unterschied zwischen Kunstschülern und Kunsthochschülern... Tatsächlich wurde am M diesbezüglich nicht
unterschieden. Insbesondere gab es keinerlei Reifeprüfungen... Die Frage der Abgrenzung zwischen Kunstschülern und Kunsthochschülern war vom Rechnungshof bereits 1951 anläßlich der Einschau in die Gebarung der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien bezüglich der Frage "Berechtigung der Einhebung des Höchschülerschaftsbeitrages" geprüft worden... Bald nach dem Krieg wurde das Salzburger Musikschulwerk (MSchW) gegründet. Es dient der Musikausbildung auf unterer Ebene. Die Musikausbildung am M war immer höherwertig, auch schon zu Zeiten des Konservatoriums. Während die Ausbildung am M immer zum Professionellen ging, diente die Ausbildung im MschW dem Laienmusizieren. Die Ausgaben des Landes Salzburg für das MSchW erhöhten sich von 1970 bis 1990 von 2,300.000 S über 12,290.000 S 1980 auf 29,319.000 S. Das M legte üblicherweise den Haushaltsvorschlag für das folgende Jahr bis April dem BM und dem Land vor... Nach Festlegung des vorläufigen Anteiles des Landes bei den Budgetbesprechungen floß der Landesanteil in den Landesvoranschlag ein. Bis 1981 wurde vom Land der vom Bund vorgeschriebene Beitrag in den Landesvoranschlag aufgenommen. Für 1982 wurde aufgrund der Neuberechnung des Landes nur mehr ein Sechzehntel (statt ein Sechstel) zugrunde gelegt und ab 1983 nur noch ein 45-Anteil, der für 1983 2,500.000 S, für 1984 3,100.000 S betrug... Diese Anteile wurden aus dem Budgetvoranschlag des M entnommen, den das Land weiterhin von diesem übermittelt erhielt...
Bei der Besprechung für das Haushaltsjahr 1977 am 22.6.1976 wurde von
den Vertretern der Salzburger Landesregierung und des Magistrates der
Stadt Salzburg einleitend dargelegt, daß im Hinblick auf die seit
Abschluß des Vertrages über die Tragung des Gebarungsabganges des M
vom 15.10.1952 eingetretenen rechtlichen und faktischen Veränderungen
eine Aufhebung dieses Vertrages angestrebt werde... Bei der
Budgetbesprechung für das Haushaltsjahr 1978 am 24.6.1977, zu der
letztmalig vom Land eingeladen worden war, ersuchte der Vertreter des
Landes im Hinblick auf die finanzielle Lage die Gebietskörperschaften
um äußerste Zurückhaltung bei der Erstellung des Voranschlagentwurfes
und wiederholte den Standpunkt des Landes vom Vorjahr. Der Vertreter
der Stadt berichtete, daß die Stadt Salzburg ihre Zahlungen bereits
eingestellt habe. Vom Ministerium wurde zugestanden, daß die Lage
einer Entscheidung auf politischer Ebene bedürfe. 1969 wurde das M,
damals noch Kunstakademie, vom Rechnungshof geprüft. Dabei stießen
die Prüfer auf die Vereinbarung aus dem Jahr 1952 über die Aufteilung
des Gebarungsabganges. Der Rechnungshof wies das BMWF darauf hin, daß
die Führung der Kunsthochschulen (früher Akademien) zu den vom Bund
zu besorgenden Aufgaben nach Art 14 B-VG zähle. Da durch die
Gesetzgebung nichts anderes bestimmt wurde, habe der Bund den Aufwand
dieser Hochschulen allein zu tragen. Eine andere, auf
privatrechtlichem Wege getroffene vertragliche Regelung sei
unzulässig. Daraufhin teilte das BMWK seine Absicht mit, um eine
gesetzliche Regelung iS des § 2 F-VG 1948 bemüht zu sein. Vertreter
der Stadt Salzburg wiesen erstmals bei der Sitzung am 7.5.1973... auf
den Rechnungshofbericht hin und erklärten, daß grundsätzlich zu
prüfen wäre, ob dem Vertrag aus 1952 bei den geänderten Bedingungen
noch Rechtswirksamkeit zukommen könne... Während zunächst der
Sechstelanteil des voraussichtlichen Abganges 1976 des
Regierungsbeschlusses des Landes vom 6.10.1975 noch anerkannt und in
der Folge gezahlt wurde, richtete LHStellv Dr. Haslauer am 9.8.1976
an die BMWK folgenden Brief: "... Alle diese Umstände machen aber
nunmehr deutlich, daß sich die Gegebenheiten, welche im Jahre 1952
das Land veranlaßt haben, die in Rede stehende Beitragsverpflichtung
einzugehen, entscheidend geändert haben... Ich darf Sie daher, sehr
geehrte Frau Bundesminister, dringend ersuchen, die erforderlichen
Veranlassungen zu treffen, daß der gegenständliche Vertrag vom
15.10.1952 ehestmöglich aufgelöst und der gesamte Aufwand der
Hochschule "M" entsprechend der zitierten Bestimmung des Finanz- und
Verfassungsgesetzes vom Bund übernommen wird." Die Bundesministerin
teilte mit Antwortschreiben vom 10.9.1976 mit, daß sie Anweisung
gegeben habe, ehestmöglich das Einvernehmen zwischen allen
beteiligten Bundesdienststellen herzustellen... Daraufhin anerkannte
das Amt der Salzburger Landesregierung mit Schreiben vom 19.1.1977
den Landesbeitrag für 1977 und gab die Ratenzahlungen frei. Der
Schul- und Kulturausschuß des Landtages stellte am 1.2.1978 an den
Landtag den Antrag, er wolle beschließen, den Landeshauptmann zu
ersuchen, weiterhin mit Nachdruck alle geeigneten Schritte zu
unternehmen, um in Verhandlungen mit dem Bund zu erreichen, daß Land
und Stadt Salzburg von der vertraglichen Verpflichtung zur Deckung
des Gebarungsabganges des M im Ausmaß von je einem Sechstel entbunden
werden... Der Salzburger Landtag erhob diesen Antrag am 1.3.1978 zum
Beschluß. In diesem Sinn ersuchte LH Dr. Haslauer die BM Dr. Firnberg
am 9.6.1978 schriftlich, in Verhandlungen mit Land und Stadt Salzburg
über die Auflösung des Vertrages vom 15.10.1952 einzutreten... BM Dr.
Fischer teilte mit Schreiben vom 13.7.1983 mit, daß angesichts
gegensätzlicher Rechtsmeinungen über den Bestand der
Mitzahlungsvereinbarung zwischen Land und Stadt Salzburg und dem Bund
ins Auge gefaßt wäre, das zuständige Gericht im Wege einer
Leistungsklage anzurufen, da die kontroversiellen Standpunkte im
Verhandlungswege nicht bereinigt werden könnten... Mit Schreiben vom
1.12.1989 stellte das BM gegen das Land eine Forderung von
238,261.806,89 S... Vom Land wurden an Gebarungsabgängen für die
Jahre 1979 bis 1989 einschließlich eines Restbetrages für 1978 insgesamt 277,496.164,08 S nicht gezahlt. Nicht festgestellt werden konnte, daß vom Land Salzburg zu irgendeinem Zeitpunkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde.
Mit der am 10.5.1990 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom beklagten Land an Anteilen an den Gebarungsabgängen 1978 bis 1987 203,192.544,62 S samt 4 % Stufenzinsen. Nach Ausdehnungen richtet sich das Klagebegehren auf 277,496.164,08 S samt Stufenzinsen und auf Feststellung, daß der Vertrag vom 15.10.1952 auch in Zukunft zwischen den Streitteilen rechtswirksam fortbestehe und die beklagte Partei verpflichtet sei, auch die in Zukunft fällig werdenden Leistungen in Höhe eines Sechstels des Gebarungsabganges der Hochschule Mozarteum zu leisten. Sie stützte ihre Begehren auf den erwähnten Vertrag.
Das beklagte Land beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es wendete ua ein, daß der Vertrag vom 15.10.1952 sittenwidrig und auch deshalb nichtig sei, weil er gegen § 2 F-VG 1948 verstoße. Er sei überdies erstmals am 9.8.1976 gekündigt worden. Ein wichtiger Grund für die Kündigung des Dauerschuldverhältnisses liege in der explosionsartigen Erhöhung des Gebarungsabganges des M bei gleichzeitigem dramatischem Absinken der Kunstschülerzahl gegenüber den Kunsthochschülern. Der Vertrag sei auch wegen Verkürzung über die Hälfte aufzuheben. Alle Anteile des Landes am Gebarungsabgang, deren Fälligkeit vor dem 10.5.1987 liege, seien verjährt.Das beklagte Land beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es wendete ua ein, daß der Vertrag vom 15.10.1952 sittenwidrig und auch deshalb nichtig sei, weil er gegen Paragraph 2, F-VG 1948 verstoße. Er sei überdies erstmals am 9.8.1976 gekündigt worden. Ein wichtiger Grund für die Kündigung des Dauerschuldverhältnisses liege in der explosionsartigen Erhöhung des Gebarungsabganges des M bei gleichzeitigem dramatischem Absinken der Kunstschülerzahl gegenüber den Kunsthochschülern. Der Vertrag sei auch wegen Verkürzung über die Hälfte aufzuheben. Alle Anteile des Landes am Gebarungsabgang, deren Fälligkeit vor dem 10.5.1987 liege, seien verjährt.
Die Klägerin replizierte, die Einrede der Sittenwidrigkeit sei verjährt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund sei nicht ausgesprochen worden. Die Änderung der Verhältnisse sei für die Parteien vorhersehbar gewesen. Die Aufhebung nach § 934 ABGB sei verjährt. Die eingewendete Verjährung liege wegen Vergleichsverhandlungen nicht vor, die diesbezügliche Einrede sei arglistig.Die Klägerin replizierte, die Einrede der Sittenwidrigkeit sei verjährt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund sei nicht ausgesprochen worden. Die Änderung der Verhältnisse sei für die Parteien vorhersehbar gewesen. Die Aufhebung nach Paragraph 934, ABGB sei verjährt. Die eingewendete Verjährung liege wegen Vergleichsverhandlungen nicht vor, die diesbezügliche Einrede sei arglistig.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab.
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei absolut nichtig. Das Hochschulwesen sei in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Da der Bundesgesetzgeber nicht im Sinn des Gesetzesvorbehaltes zu § 2 F-VG aktiv geworden sei, liege die alleinige Kostentragung für die Hochschule M weiterhin beim Bund. Der Vertrag sei ausschließlich im Hinblick auf die Verbundlichung des M abgeschlossen worden und auch erst damit in Kraft getreten. Die Absicht der Parteien sei von Anfang an darauf gerichtet gewesen, die Kostentragungsgrundsätze des F-VG abzuändern, weshalb der Vertrag nichtig sei, obwohl zur Zeit des Abschlusses noch nicht gegen § 2 F-VG verstoßen werden konnte. Eine gesetzliche Regelung iS des § 2 F-VG liege nicht im jeweiligen Bundesfinanzgesetz im Zusammenhang mit den Teilheften bzw im jeweiligen Landeshaushaltsgesetz. Im Bundesfinanzgesetz würden die Abgänge aller Hochschulen nur gemeinsam budgetiert, wobei die Aufteilung der Verwaltung obliege. Das Landeshaushaltsgesetz sei kein Bundesgesetz. Die Teilhefte zum Bundesfinanzgesetz seien keine Bestandteile desselben. Im übrigen sei der finanzgesetzliche Ansatz auch für sich allein noch keine gesetzliche Grundlage für Verwaltungshandlungen.Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei absolut nichtig. Das Hochschulwesen sei in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Da der Bundesgesetzgeber nicht im Sinn des Gesetzesvorbehaltes zu Paragraph 2, F-VG aktiv geworden sei, liege die alleinige Kostentragung für die Hochschule M weiterhin beim Bund. Der Vertrag sei ausschließlich im Hinblick auf die Verbundlichung des M abgeschlossen worden und auch erst damit in Kraft getreten. Die Absicht der Parteien sei von Anfang an darauf gerichtet gewesen, die Kostentragungsgrundsätze des F-VG abzuändern, weshalb der Vertrag nichtig sei, obwohl zur Zeit des Abschlusses noch nicht gegen Paragraph 2, F-VG verstoßen werden konnte. Eine gesetzliche Regelung iS des Paragraph 2, F-VG liege nicht im jeweiligen Bundesfinanzgesetz im Zusammenhang mit den Teilheften bzw im jeweiligen Landeshaushaltsgesetz. Im Bundesfinanzgesetz würden die Abgänge aller Hochschulen nur gemeinsam budgetiert, wobei die Aufteilung der Verwaltung obliege. Das Landeshaushaltsgesetz sei kein Bundesgesetz. Die Teilhefte zum Bundesfinanzgesetz seien keine Bestandteile desselben. Im übrigen sei der finanzgesetzliche Ansatz auch für sich allein noch keine gesetzliche Grundlage für Verwaltungshandlungen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt und daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Es teilte die erstgerichtliche rechtliche Beurteilung, daß der Vertrag vom 15.10.1952 wegen Verstoßes gegen § 2 F-VG nichtig sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt und daß die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Es teilte die erstgerichtliche rechtliche Beurteilung, daß der Vertrag vom 15.10.1952 wegen Verstoßes gegen Paragraph 2, F-VG nichtig sei.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem gesamten Umfang mit Revision. Sie macht Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Das beklagte Land erstattete eine Revisionsbeantwortung. Darin beantragt es, die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.Das beklagte Land erstattete eine Revisionsbeantwortung. Darin beantragt es, die Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.