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Rechtssatz RS0107595×

Rechtssatz RS0107595

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107595

Geschäftszahl

16Ok6/97 (16Ok7/97, 16Ok8/97); 16Ok1/98; 16Ok21/03 (16Ok22/03)

Entscheidungsdatum

15.12.2003

Rechtssatz

Gegen die gesetzliche Regelung des Paragraph 42 b, Absatz eins, KartG 1988, daß nur die Amtsparteien, nicht aber auch die Mitbewerber berechtigt sind, einen Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses zu stellen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Mitbewerber können infolge Nichtbeteiligung am Prüfungsverfahren auch nicht die Verbesserung der Anmeldung begehren oder die "Freigabebestätigung" bekämpfen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 6/97
    Entscheidungstext OGH 23.06.1997 16 Ok 6/97
    Veröff: SZ 70/125
  • 16 Ok 1/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 1/98
    nur: Nur die Amtsparteien, nicht aber auch die Mitbewerber sind berechtigt, einen Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses zu stellen. (T1)
  • 16 Ok 21/03
    Entscheidungstext OGH 15.12.2003 16 Ok 21/03
    Auch; Beisatz: Zur fehlenden Parteistellung Dritter im Zusammenschlussverfahren: Mitbewerber haben in der Phase vor der allfälligen Einleitung eines Prüfungsverfahrens nach §42a KartG idF der Nov 1999 nur ein eingeschränktes Mitwirkungsrecht dahin, dass sie eine schriftliche Äußerung abgeben können; sie haben aber kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung . Im nur auf Antrag einer Amtspartei einleitbaren Prüfungsverfahren (§42b KartG) kommt Dritten keine Parteistellung zu. (T2); Veröff: SZ 2003/164

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107595

Dokumentnummer

JJR_19970623_OGH0002_0160OK00006_9700000_001