Die Rekurswerberinnen meinen, die vom Erstgericht verwiesene Entscheidung sei in zweifacher Hinsicht nicht einschlägig. Es handle sich dort um die Festsetzung einer auf § 80 Z 1 KartG gestützten Rahmengebühr bei Zurückweisung eines von einem Antragslegitimierten gestellten Antrags auf Genehmigung eines Kartells, hier jedoch um eine auf § 80 Z 10a KartG gestützte Rahmengebühr für ein Verfahren über eine Anzeige oder Anmeldung eines Zusammenschlusses, wenn ein Antrag nach § 42b KartG von einem Nichtantragslegitimierten gestellt worden sei; ein solcher unzulässiger Antrag sei nicht als ein Antrag nach § 42b KartG zu werten. Im übrigen sei nach § 82 Z 2 KartG nur der anzeigende Verband bzw der anzeigende, anmeldende oder antragsstellende Unternehmer zahlungspflichtig. Dieser Gebührentatbestand beziehe sich erkennbar nur auf den anmeldenden Unternehmer; eine andere zahlungspflichtige Person komme für Gebühren im Verfahren über eine Zusammenschlußanmeldung nicht in Betracht.Die Rekurswerberinnen meinen, die vom Erstgericht verwiesene Entscheidung sei in zweifacher Hinsicht nicht einschlägig. Es handle sich dort um die Festsetzung einer auf Paragraph 80, Ziffer eins, KartG gestützten Rahmengebühr bei Zurückweisung eines von einem Antragslegitimierten gestellten Antrags auf Genehmigung eines Kartells, hier jedoch um eine auf Paragraph 80, Ziffer 10 a, KartG gestützte Rahmengebühr für ein Verfahren über eine Anzeige oder Anmeldung eines Zusammenschlusses, wenn ein Antrag nach Paragraph 42 b, KartG von einem Nichtantragslegitimierten gestellt worden sei; ein solcher unzulässiger Antrag sei nicht als ein Antrag nach Paragraph 42 b, KartG zu werten. Im übrigen sei nach Paragraph 82, Ziffer 2, KartG nur der anzeigende Verband bzw der anzeigende, anmeldende oder antragsstellende Unternehmer zahlungspflichtig. Dieser Gebührentatbestand beziehe sich erkennbar nur auf den anmeldenden Unternehmer; eine andere zahlungspflichtige Person komme für Gebühren im Verfahren über eine Zusammenschlußanmeldung nicht in Betracht.
Den Rekurswerberinnen ist zwar zuzugestehen, daß die vom Erstgericht zitierte Entscheidung des Kartellobergerichtes vom 27.6.1994, Okt 1-4/94, ÖBl 1994, 176 nicht völlig einschlägig ist; sie wurde vom Erstgericht aber auch nur vergleichsweise herangezogen. Aus ihr ist aber eindeutig zu entnehmen, daß eine Rahmengebühr anfällt, gleichgültig, in welcher Weise der Antrag erledigt wurde, ob er sachlich behandelt oder zurückgewiesen wurde. Nicht nachvollziehbar ist die im Rekurs vertretene Ansicht, daß ein unzulässiger Prüfungsantrag nach § 42b KartG kein Prüfungsantrag sei. Ein Aufwand fällt auch bei einer Zurückweisung eines Antrages - gleichgültig aus welchem Grund - an; darauf, daß dieser in der Regel bei Zurückweisung eines Antrages geringer als bei einer sachlichen Erledigung ist, ist bei den bei der Festsetzung der Höhe der Rahmengebühr nach § 84 KartG zu berücksichtigenden Umständen Bedacht zu nehmen; darauf wird noch zurückzukommen sein.Den Rekurswerberinnen ist zwar zuzugestehen, daß die vom Erstgericht zitierte Entscheidung des Kartellobergerichtes vom 27.6.1994, Okt 1-4/94, ÖBl 1994, 176 nicht völlig einschlägig ist; sie wurde vom Erstgericht aber auch nur vergleichsweise herangezogen. Aus ihr ist aber eindeutig zu entnehmen, daß eine Rahmengebühr anfällt, gleichgültig, in welcher Weise der Antrag erledigt wurde, ob er sachlich behandelt oder zurückgewiesen wurde. Nicht nachvollziehbar ist die im Rekurs vertretene Ansicht, daß ein unzulässiger Prüfungsantrag nach Paragraph 42 b, KartG kein Prüfungsantrag sei. Ein Aufwand fällt auch bei einer Zurückweisung eines Antrages - gleichgültig aus welchem Grund - an; darauf, daß dieser in der Regel bei Zurückweisung eines Antrages geringer als bei einer sachlichen Erledigung ist, ist bei den bei der Festsetzung der Höhe der Rahmengebühr nach Paragraph 84, KartG zu berücksichtigenden Umständen Bedacht zu nehmen; darauf wird noch zurückzukommen sein.
Unzutreffend ist auch die Ansicht der Rekurswerberinnen, daß sich die Zahlungspflicht nach § 82 Z 2 KartG nur auf den anmeldenden (bzw anzeigenden) Unternehmer beziehe und andere Personen als zahlungspflichtig nicht in Betracht kämen. Dagegen spricht schon der Wortlaut der Bestimmung, die von der Zahlungspflicht des anzeigenden Verbandes bzw der anzeigenden, anmeldenden oder antragsstellenden Unternehmer spricht. In den genannten Fällen sind jeweils "Anzeigen" oder "Anmeldungen" zu erstatten; von "Anträgen" ist in den Fällen der Gebühren nach § 80 Z 7, 10 und 10a KartG nicht die Rede; daher können bei Prüfungsanträgen nach § 42b KartG unter antragsstellenden Unternehmern zwanglos auch unzulässige Prüfungsanträge stellende Konkurrenzunternehmen verstanden werden.Unzutreffend ist auch die Ansicht der Rekurswerberinnen, daß sich die Zahlungspflicht nach Paragraph 82, Ziffer 2, KartG nur auf den anmeldenden (bzw anzeigenden) Unternehmer beziehe und andere Personen als zahlungspflichtig nicht in Betracht kämen. Dagegen spricht schon der Wortlaut der Bestimmung, die von der Zahlungspflicht des anzeigenden Verbandes bzw der anzeigenden, anmeldenden oder antragsstellenden Unternehmer spricht. In den genannten Fällen sind jeweils "Anzeigen" oder "Anmeldungen" zu erstatten; von "Anträgen" ist in den Fällen der Gebühren nach Paragraph 80, Ziffer 7, 10 und 10 a KartG nicht die Rede; daher können bei Prüfungsanträgen nach Paragraph 42 b, KartG unter antragsstellenden Unternehmern zwanglos auch unzulässige Prüfungsanträge stellende Konkurrenzunternehmen verstanden werden.
Dies entspricht auch der erkennbaren ratio des Gesetzes. Nur Amtsparteien können zulässiger Weise (OGH 23.6.1997, 16 Ok 6-8/97) einen Zusammenschluß nach § 42b KartG prüfen lassen; in einem solchen Fall tragen die den Zusammenschluß Anzeigenden oder Anmeldenden die Kosten des Verfahrens. Stellt eine andere Person oder ein anderes Unternehmen einen solchen - unzulässigen - Prüfungsantrag, ist es sachgemäß, daß er den mit der Erledigung dieses Antrages verbundenen Aufwand zu tragen hat. Der den Zusammenschluß anzeigende oder anmeldende Verband oder Unternehmer ist gemäß § 80 Z 10a KartG lediglich mit einer Pauschalgebühr von S 1.000,-- belastet; den Mehraufwand, der durch den unzulässigen Antrag veranlaßt worden ist und der hereinzubringen ist, hat er in keiner Weise veranlaßt; veranlaßt wurde er ausschließlich durch den unzulässigen Prüfungsantrag der Konkurrentinnen, sodaß diese auch den Aufwand allein zu tragen haben (vgl § 84 letzter Halbsatz KartG).Dies entspricht auch der erkennbaren ratio des Gesetzes. Nur Amtsparteien können zulässiger Weise (OGH 23.6.1997, 16 Ok 6-8/97) einen Zusammenschluß nach Paragraph 42 b, KartG prüfen lassen; in einem solchen Fall tragen die den Zusammenschluß Anzeigenden oder Anmeldenden die Kosten des Verfahrens. Stellt eine andere Person oder ein anderes Unternehmen einen solchen - unzulässigen - Prüfungsantrag, ist es sachgemäß, daß er den mit der Erledigung dieses Antrages verbundenen Aufwand zu tragen hat. Der den Zusammenschluß anzeigende oder anmeldende Verband oder Unternehmer ist gemäß Paragraph 80, Ziffer 10 a, KartG lediglich mit einer Pauschalgebühr von S 1.000,-- belastet; den Mehraufwand, der durch den unzulässigen Antrag veranlaßt worden ist und der hereinzubringen ist, hat er in keiner Weise veranlaßt; veranlaßt wurde er ausschließlich durch den unzulässigen Prüfungsantrag der Konkurrentinnen, sodaß diese auch den Aufwand allein zu tragen haben vergleiche Paragraph 84, letzter Halbsatz KartG).
Die vom Erstgericht nach freiem Ermessen mit ca dem Dreifachen der Mindestrahmengebühr und ca einem Sechstel der Höchstrahmengebühr festgesetzte Rahmengebühr kann bei den ausschließlich von den Rekurswerberinnen durch ihren unzulässigen Prüfungsantrag ausgelösten nicht unbeträchtlichen Verfahrensaufwand (man beachte, daß der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht gleich über drei Rekurse zu entscheiden hatte) nicht als unangemessen hoch angesehen werden; daß das Erstgericht andere bei der Festsetzung der Rahmengebühr zu berücksichtigende Umstände nicht beachtet oder falsch gewertet hätte, behaupten die Rekurswerberinnen nicht, sodaß der angefochtene Beschluß zu bestätigen ist.