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Rechtssatz RS0107621

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107621

Geschäftszahl

4Ob2386/96b; 4Ob2391/96p; 5Ob159/99i (5Ob160/99m); 9Ob243/01b

Entscheidungsdatum

27.03.2002

Rechtssatz

Die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes, mit denen über die Zurückweisung der Klage entschieden wurde, werden analog angewendet, wenn über ein Rechtsschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, durch ein Rekursgericht abweisend entschieden wurde. Beschlüsse, für die eine gesetzliche Grundlage fehlt, sind aber jedenfalls anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2386/96b
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 2386/96b
  • 4 Ob 2391/96p
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 2391/96p
    Veröff: SZ 70/1
  • 5 Ob 159/99i
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 159/99i
    nur: Die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes, mit denen über die Zurückweisung der Klage entschieden wurde, werden analog angewendet, wenn über ein Rechtsschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, durch ein Rekursgericht abweisend entschieden wurde. (T1)
  • 9 Ob 243/01b
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 Ob 243/01b
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107621

Dokumentnummer

JJR_19970114_OGH0002_0040OB02386_96B0000_001