Rechtssatz RS0107621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107621
Entscheidungsdatum
27.03.2002
Rechtssatz
Die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes, mit denen über die Zurückweisung der Klage entschieden wurde, werden analog angewendet, wenn über ein Rechtsschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, durch ein Rekursgericht abweisend entschieden wurde. Beschlüsse, für die eine gesetzliche Grundlage fehlt, sind aber jedenfalls anfechtbar.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2386/96b
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 2386/96b
- 4 Ob 2391/96p
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 2391/96p
Veröff: SZ 70/1
- 5 Ob 159/99i
Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 159/99i
nur: Die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes, mit denen über die Zurückweisung der Klage entschieden wurde, werden analog angewendet, wenn über ein Rechtsschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, durch ein Rekursgericht abweisend entschieden wurde. (T1)
- 9 Ob 243/01b
Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 Ob 243/01b
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107621
Dokumentnummer
JJR_19970114_OGH0002_0040OB02386_96B0000_001