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Entscheidung 5 Ob 159/99i×

Entscheidung 5 Ob 159/99i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob159/99i

Entscheidungsdatum

15.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin und gefährdeten Partei Ernestine S*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Paul Georg Appiano und Dr. Bernhard Kramer, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei 1. Dipl. Ing. Werner J*****, Techniker, 2. Waltraude J*****, Hauseigentümerin, beide ***** beide vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, MRG, infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 3. Dezember 1998, GZ 7 R 333/98w-14, womit der Rekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 2. Oktober 1998, GZ 2 Msch 76/98v-7, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den angefochtenen Beschluß durch den Ausspruch zu berichtigen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, den Betrag von S 52.000 bzw S 260.000 übersteigt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin beantragte als Mieterin der Wohnung P*****, den Antragsgegnern als Vermietern aufzutragen, alle technisch erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten zu ergreifen, die der Antragstellerin den ungestörten Gebrauch, insbesondere die Beheizung des in der von ihr gemieteten Wohnung befindlichen Einzelofens zu ermöglichen, insbesondere auch durch Durchführung aller technisch allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Instandsetzung der Poterie, einschließlich allenfalls erforderlicher Freilegung der Einmündung in den Kamin, erforderlichenfalls Sanierung des betroffenen Kamins einschließlich Einbau allenfalls erforderlicher zusätzlicher technischer Einrichtungen in die Poterie, wie etwa einen Ventilator zur Verstärkung des Rauchabzuges. Gleichzeitig beantragte sie gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 22, MRG zur Sicherung ihres vorgenannten Anspruches, den Gegnern der gefährdeten Partei aufzutragen, unverzüglich, sohin ab Erlassung dieser einstweiligen Verfügung, alle jene Maßnahmen zu ergreifen, die der gefährdeten Partei den ungestörten Gebrauch des in der vorgenannten Wohnung befindlichen Einzelofens durch Befeuerung desselben ermöglichen und jegliche Verhinderung dieses Gebrauches zu unterlassen, insbesondere bei der Behörde eine Aufhebung des Bescheides der Stadtgemeinde Purkersdorf vom 15. 7. 1998, AZ B-131/9-wo-1763/12-1998 sowie eine Verlängerung der bis 16. 10. 1998 gesetzten Stillegungs- und Abtragungsfrist zu beeingaben und zu bewirken, dies bei sonstiger Exekution.

Die Antragsgegner beantragten in ihrer Äußerung, den Sicherungsantrag abzuweisen.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es erachtete folgenden Sachverhalt für bescheinigt: Die Stadtgemeinde Purkersdorf trug mit Bescheid vom 15. 7. 1998, AZ B-131/9-wo-1763/12-1998 den Antragsgegnern auf, bis spätestens 16. 10. 1998 folgende Maßnahmen durchzuführen: 1. Die Sanierung des Schornsteins für die Wohnung top 2 sowie der Poterie, insbesondere den Schornstein rauchdicht herzustellen, die ungeeignete Poterie stillzulegen und die Feuerstätte direkt in den der Wohnung zugehörigen Schornstein anzuschließen;

2. den Festbrennstoffeinzelofen bis zur Fertigstellung der Sanierung des Wohnungsschornsteins nicht in Betrieb zu nehmen und das Rauchrohr zwischen Ofen und Poterie sowie den Verschluß der Poterieeinmündung zu entfernen. Es vertrat die Rechtsansicht, daß den Antragsgegnern eine Bekämpfung des vorgenannten Bescheides nicht zumutbar sei, weil auch hiedurch zur Aufrechterhaltung eines für die Antragstellerin lebensbedrohlichen Zustandes beigetragen werde.

Das Rekursgericht wies den dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs ohne Sachprüfung zurück (ON 14), weil es der Rekurswerberin im Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Rechtsmittel bereits an der notwendigen Beschwer gemangelt habe. Es sprach zunächst aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung nicht zulässig sei (eine gleichzeitig ausgesprochene, teilweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Erstgerichtes ist nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens.

Gegen die Zurückweisung richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, diesem unmittelbar Folge zu geben und den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag im vollen Umfang, hilfsweise im Umfange der Zurückweisung, erlassen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Für den Fall, daß ein unmittelbarer Rekurs nicht zulässig sei, stellte die Antragstellerin den an das Rekursgericht gerichteten Antrag, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO auszusprechen, daß entgegen seinem Ausspruch der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde.

Das Rekursgericht faßte daraufhin den weiteren Beschluß (ON 19), mit welchem es noch vor Vorlage dieses Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof den Rechtsmittelausspruch dahin abänderte, daß der ordentliche Revisionsrekurs (gegen die Zurückweisung ON 14) für zulässig erklärt wurde. Gleichzeitig teilte es den Antragsgegnern mit, daß diesen die Anbringung einer Rekursbeantwortung freistehe.

Es begründete die Zulassung eines ordentlichen Rechtsmittels damit, daß der Lösung der Frage der Beschwer im Falle einer vorliegenden Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsverfahren erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Die Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG ist kein Sachbeschluß (WoBl 1998/94; 5 Ob 21/95). Nach dem Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG handelt es sich dabei vielmehr um Entscheidungen des Gerichtes über "einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung". Daraus folgt aber auch die Unanwendbarkeit der Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17 bis 18 a MRG. Gemäß Paragraph 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 78, EO haben vielmehr die Bestimmungen der ZPO über das Rekursverfahren Anwendung zu finden. Da es das Rekursgericht aber unterlassen hat, einen Streitwertausspruch zu tätigen, ist entgegen Vorentscheidungen, wo diese Frage noch offengelassen werden konnte (4 Ob 509/93 = RZ 1994/47; 6 Ob 564,565/93) die Frage zu klären, ob ein Revisionsrekurs nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins und überdies nur im Falle eines S 52.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstandes (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) zulässig ist, oder aber eine von der Erheblichkeit der Rechtsfrage und dem Wert des Entscheidungsgegenstandes unabhängige Anfechtbarkeit im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO per analogiam anzunehmen ist.

Eine generelle analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auf Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichtes wurde - entgegen einem großen Teil der Lehre - von der Rechtsprechung bislang abgelehnt (siehe insbesondere die ausführlich begründete Entscheidung 3 Ob 44/93 = JBl 1994, 264 mwN). An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten. Das Gesetz enthält nämlich eine ausdrückliche Regelung für Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die das Rekursgericht aus Anlaß eines Rekursverfahrens oder im Zusammenhang damit faßt. Eine dem Paragraph 519, ZPO entsprechende Regelung besteht für das Rekursverfahren nicht (Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 528, Rz 1). Die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes, mit denen über die Zurückweisung der Klage entschieden wurde, werden jedoch analog dort angewendet, wo über ein Rechtsschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, durch ein Rekursgericht abweisend entschieden wurde (EvBl 1997/152; 1996/20 = RZ 1996/33, 9 ObA 98/91).

Die Rechtsprechung, inwieweit die Zurückweisung von Rekursen, welche sich gegen stattgebende oder abweisende Sachentscheidungen des Erstgerichtes im Provisorialverfahren richten, bekämpfbar ist, ist different: In der älteren Rechtsprechung (ÖBl 1984, 50) wurde die Meinung vertreten, daß Rekurse im Provisorialverfahren den Beschränkungen des Paragraph 528, ZPO unterliegen, das heißt der Mindeststreitwert (von damals S 15.000) bzw - bei einem S 300.000 nicht überschreitenden Streitwert - auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorhanden sein mußten. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Frage einer Analogie zu Paragraph 519, Ziffer eins, (in der damaligen Fassung) ZPO findet sich hingegen nicht. In jüngerer Zeit wurde in einer Entscheidung (9 ObA 246/93) ausgesprochen, daß die Rekursbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO auch für solche Beschlüsse des Rekursgerichtes gelte, mit denen nicht unmittelbar über den Rekurs selbst entschieden, sondern der Rekurs als unzulässig zurückgewiesen werde (unter Berufung auf Fasching, ZPR2 Rz 2015/1). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß es bei einem S 50.000 übersteigenden Wert des Streitgegenstandes aber in einem solchen Falle keines weiteren Ausspruches im Sinne der Paragraphen 78, EO und 526 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) bedürfe, da sich die Rekurszulässigkeit kraft Größenschlusses in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ergebe (Fasching aaO).

Hiezu hat der erkennende Senat erwogen:

Schon bei der Einführung des zweiseitigen Rekurses im Provisorialverfahren mit der ZVN 1983 hielt es der Gesetzgeber für sachgerecht, entsprechend Paragraph 521 a, ZPO ein zweiseitiges Rechtsmittelverfahren vorzusehen, weil die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (oder die Abwehr eines darauf gerichteten Antrags), deren Einschränkung oder Aufhebung teilweise einer Endentscheidung schon sehr nahe komme (NR Gesetzgebungsperiode römisch fünfzehn Regierungsvorlage 669, 73). Dieser Gedanke liegt offenbar auch der Folgerechtsprechung zugrunde, welche - noch vor der weitergehenderen Änderung des Paragraph 402, EO durch BGBl 1992/756 - den Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Sicherungsantrages gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz ZPO für zulässig erkannte, weil zwar die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz ZPO nur Klagen nannte, aber sinngemäß auch auf Sicherungsanträge anzuwenden (unter Bezugnahme auf Petrasch in ÖJZ 1989, 752) und in Ansehung der Bestätigung der Zurückweisung der Klage gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz ZPO ein Rekurs zulässig sei (1 Ob 11/90 in RIS-Justiz RS0005688 = MR 1991, 66 [Walter] = ÖBl 1991, 127). Diese Erwägungen finden auch in den Materialien zur Novelle BGBl 1992/756 Gesetzgebungsperiode römisch achtzehn JAB 780, 2) ihren Niederschlag: Ausdrücklich heißt es dort, daß "die Ausnahme von Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO - vorbehaltlich des Paragraph 402, Absatz 2, EO - auch auf Rechtsmittelentscheidungen ausgedehnt werden soll, die über die Bewilligung oder Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach Paragraph 397, EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung ergehen, weil diesen Entscheidungen wiederholt richtungsweisende Bedeutungen zukommen. Es werden darin oft Rechtsfragen gelöst, die für das (anschließende) meritorische Verfahren Bedeutung haben, in dem wegen der unterschiedlichen Revisions- und Revisionsrekursbestimmungen diese Rechtsmittelbeschränkung nicht gilt".

Der Gesetzgeber war sich somit der Tragweite einstweiliger Verfügungen durchaus bewußt, ohne aber die Notwendigkeit zu sehen, über die vorgesehenen Rechtsmittelweiterungen hinaus auch eine Lösung iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO anzustreben. Vielmehr ist davon auszugehen, daß Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO die einzige Ausnahme von der gemäß Paragraph 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 78, EO anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 528, ZPO bilden soll. Es fehlt somit an der Voraussetzung einer planwidrigen Gesetzeslücke für eine Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, welche auf die Fälle einer abschließenden Erledigung eines Rechtsschutzbegehrens zu beschränken ist.

Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin ist daher ein Revisionsrekurs nicht jedenfalls, sondern nur unter den - mit der Einschränkung nach Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz - sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO zulässig. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß es gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, ZPO neben dem Ausspruch nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auch eines solchen nach Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. bedarf.

Anmerkung

E54379 05A01599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00159.99I.0615.000

Dokumentnummer

JJT_19990615_OGH0002_0050OB00159_99I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0043886 Rechtssatz 27.02.1991Zivilrecht
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Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling übersteigt.
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§ 402 Abs 1 letzter Satz EO bildet die einzige Ausnahme von der gemäß § 402 Abs 4 in Verbindung mit § 78 EO anzuwendenden Bestimmung des § 528 ZPO. Es fehlt somit an der Voraussetzung einer planwidrigen Gesetzeslücke für eine Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO …