Rechtssatz RS0107622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107622
Entscheidungsdatum
14.07.2009
Norm
EO §78
ZPO §190 D15
GOG §90a
EWGV Art177
EG Amsterdam Art234
EGV Maastricht Art177
Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des Gesetzes haben auch die Bestimmungen über die Unterbrechung des Verfahrens für die Exekution zu gelten; sie sind jedoch unanwendbar, soweit die Exekutionsordnung besondere Regelungen trifft. Auch soweit gegenteilige Regelungen fehlen, können diese Bestimmungen aber nur insoweit auch für das Provisorialverfahren gelten, als sie mit dessen Wesen vereinbar sind (§ 402 Abs 4 EO: "sinngemäß"). Eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Präjudizialität eines anderen Rechtsstreites (§ 190 ZPO) ist mit dem Zweck des Provisorialverfahrens, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar. Hier: § 190 ZPO kann nicht sinngemäß angewendet werden, wenn über eine im Provisorialverfahren zu entscheidende Frage ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist.Nach dem Wortlaut des Gesetzes haben auch die Bestimmungen über die Unterbrechung des Verfahrens für die Exekution zu gelten; sie sind jedoch unanwendbar, soweit die Exekutionsordnung besondere Regelungen trifft. Auch soweit gegenteilige Regelungen fehlen, können diese Bestimmungen aber nur insoweit auch für das Provisorialverfahren gelten, als sie mit dessen Wesen vereinbar sind (Paragraph 402, Absatz 4, EO: "sinngemäß"). Eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Präjudizialität eines anderen Rechtsstreites (Paragraph 190, ZPO) ist mit dem Zweck des Provisorialverfahrens, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar. Hier: Paragraph 190, ZPO kann nicht sinngemäß angewendet werden, wenn über eine im Provisorialverfahren zu entscheidende Frage ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2386/96b
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 2386/96b
- 4 Ob 2391/96p
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 2391/96p
Veröff: SZ 70/1
- 10 Ob 44/06b
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 10 Ob 44/06b
nur: Eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Präjudizialität eines anderen Rechtsstreites (§ 190 ZPO) ist mit dem Zweck des Provisorialverfahrens, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar. (T1); Beisatz: Dies gilt in gleicher Weise auch für den Fall des Verlusts der Prozessfähigkeit gemäß §158 ZPO oder für den Fall des Vorgehens des Gerichts gemäß §6a ZPO. (T2)
- 7 Ob 286/08x
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 7 Ob 286/08x
Auch
- 4 Ob 211/08w
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 211/08w
Vgl aber; Beisatz: Der Senat hält seine in den Entscheidungen 4 Ob 2386/96b und 4Ob2391/96p vertretene Auffassung, Sicherungsverfahren könnten nicht bis zur Erledigung eines in einem anderen Verfahren gestellten Vorabentscheidungsersuchens unterbrochen werden, nicht aufrecht. Vielmehr ist auch hier im Einzelfall zu prüfen, ob eine solche Unterbrechung zweckmäßig ist. Das wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Zweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts so schwerwiegend sind, dass - läge noch kein Vorabentscheidungsersuchen vor - ein solches Ersuchen auch in einem Sicherungsverfahren angezeigt wäre. (T3); Beisatz: Eine amtswegige Fortsetzung ist nicht erforderlich, da (auch) Sicherungsverfahren der Disposition der Parteien unterliegen. (T4)
- 4 Ob 201/08z
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 201/08z
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 32/09y
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 4 Ob 32/09y
Vgl aber; Beis ähnlich wie T3; Beis wieT4
- 4 Ob 87/09m
Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 87/09m
Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107622
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19970114_OGH0002_0040OB02386_96B0000_002