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Rechtssatz RS0107633×

Rechtssatz RS0107633

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107633

Geschäftszahl

4Ob96/97i

Entscheidungsdatum

22.04.1997

Rechtssatz

Die der Phantasie der Klägerin entsprungene Bezeichnung "Ramtha" für eine "spirituelle Wesenheit" ist ein zentraler Begriff bei Erbringung ihrer Dienstleistung und solcherart geeignet, als Geschäftsabzeichen zu wirken und das jeweilige Unternehmen des Mediums und seine Leistungen von anderen zu unterscheiden, und hat somit Kennzeichnungskraft. Der Gebrauch des Begriffes "Ramtha" beziehungsweise "Ram-tha" auch durch die Beklagte im Zusammenhang mit gleichartigen medialen Dienstleistungen ist jedenfalls geeignet, einen Irrtum über die Zuordnung des Zeichens hervorzurufen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 96/97i
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 96/97i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107633

Dokumentnummer

JJR_19970422_OGH0002_0040OB00096_97I0000_001