Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, eine amerikanische Staatsbürgerin, ist seit Jahren als Medium mit einer "spirituellen Wesenheit", die sie "Ramtha" nennt, tätig. Sie betreibt "Channeling" und tritt zu Ramtha in parapsychologischen Kontakt.
Die Beklagte ist gleichfalls Medium. Sie trat im September 1992 erstmals in Österreich auf und bezeichnete sich als "Medium, durch welches Ramtha spricht". Vor dem Auftreten der Beklagten "channelte" nur die Klägerin mit der von ihr so bezeichneten Wesenheit "Ramtha". Sie ist Inhaberin der am 17.9.1993 (nach Klagseinbringung) angemeldeten und seit 31.8.1994 geschützten Wortmarke "Ramtha Dialogues" und der am 10.2.1994 angemeldeten und seit 10.10.1994 geschützten Wortmarke "Ramtha".
Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, das Wort "Ramtha" oder Zusammensetzungen oder Verbindungen mit diesem Wort für andere, nicht von der Klägerin stammende Werke, wie insbesondere für Seminare und schriftliche Seminarunterlagen zu verwenden und Werke oder Teile von Werken der Klägerin ganz oder teilweise zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Sie stellt insgesamt sechs Eventualbegehren, und zwar auf Unterlassung der Nutzung der von der Klägerin geschaffenen Werke, insbesondere des Werkes "Ramtha" (Eventualbegehren 1), der Benutzung der besonderen Bezeichnung "Ramtha (allein oder mit Wortzusätzen) im geschäftlichen Verkehr bei Veranstaltung von Seminaren und Durchführung gleicher oder ähnlicher Dienstleistungen in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit der klägerischen Bezeichnung bzw ihrem Unternehmenskennzeichen "Ramtha" hervorzubringen (Eventualbegehren 2 und 3). Ferner die Unterlassung von zur Irreführung geeigneter Angaben bei Veranstaltungen und Seminaren, insbesondere der Behauptung, der erste deutschsprachige Channel zu sein, durch den "Ramtha" spreche, wodurch sie eine Berechtigung vortäusche, zur Benutzung des Titels und des Werkes "Ramtha berechtigt zu sein (Eventualbegehren 4) und bei Seminaren von gleichen oder ähnlichen Dienstleistungen die mit "Ramtha" bezeichneten Leistungen der Klägerin in verwechslungsfähiger Form zu übernehmen (Eventualbegehren 5). Ferner es zu unterlassen, durch Wiedergabe des Wortes "Ramtha" und Werken oder Teilen von Werken der Klägerin über "Ramtha" die beteiligten Verkehrskreise über die geschäftlichen Verhältnisse in Irrtum zu führen (Eventualbegehren 6). Die Klägerin begehrt überdies S 10.000 als "Entgelt (Teilentgelt) bzw Schadenersatz" und stellt ein Begehren auf Urteilsveröffentlichung.
Sie sei seit 1978 als Medium mit einer "spirituellen Wesenheit", die sie "Ramtha" nenne, tätig. Sie betreibe "Channeling" und habe mit "Ramtha" parapsychologischen Kontakt. Um "Ramtha" zu erleben, müsse man an den Sitzungen der Klägerin teilnehmen oder Videoaufzeichnungen derselben anschauen. Gegenwärtig seien mehr als 900 Stunden Video- und Tonbandaufnahmen erhältlich. Entsprechend der Ansicht, daß jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzuordnen seien, sei die Klägerin Schöpferin und Urheberin des Namens "Ramtha" und aller damit zusammenhängenden Sprach-, Ton- und Filmwerke, die auf Audio- und Videokassetten enthalten und die in Büchern weltweit verbreitet worden seien. Die Klägerin betreibe weltweit unter "Ramtha" und "Ramtha-Dialogues" als urheberrechtlich geschützte Titel ihr Geschäft, halte Seminare ab, nehme diese auf Audio- und Videokassetten auf und vertreibe diese weltweit. Sie verkaufe alle mit "Ramtha" zusammenhängenden Werke auch in Österreich und Deutschland und habe zahlreiche Autoren, Verleger und Verlagshäuser ermächtigt, Bücher und Broschüren, die auf Ramthaschöpfungen der Klägerin basierten, zu schreiben, zu publizieren und zu vertreiben. Sieben Bücher habe sie bereits herausgegeben, ein weiteres sei in Bearbeitung.
Die Klägerin habe 1992 erfahren, daß die Beklagte in Deutschland und Österreich unter der Bezeichnung "Ramtha" auftrete und öffentlich Aussagen treffe wie "Ramtha spricht durch den Channel Julie R*****" oder "Ramtha kommt". "Sie ist die erste deutschsprachige Person, die von Ramtha für die Übermittlung seiner Botschaften an die Menschheit ausgesucht wurde" und "Ramtha spricht nur mehr durch mich". In einer Werbeaussendung für ein Frühjahrsfestival 1993, das unter anderem in Salzburg und Wien stattgefunden habe, sei die Beklagte wiederholt unter dem Slogan aufgetreten "Julie R***** ist der erste deutschsprachige Channel, durch den Ramtha spricht und arbeitet". Die Beklagte hänge sich an die berühmten "Ramtha-Werke" an und führe nicht nur die beteiligten Verkehrskreise irre, sondern verwässere auch den berühmten Begriff und Titel.
Die Klägerin stütze ihr Begehren primär auf das Urheberrecht, eventualiter auch auf Wettbewerbsrecht. Der Titel "Ramtha" sei ein Sprachwerk und genieße als solches sowohl den Schutz gemäß § 2 Abs 1 UrhG als auch den Titelschutz gemäß § 80 UrhG. Die Beklagte verwende Titel und Werk "Ramtha" und die Erzählungen "Ramtha's", um berühmt zu werden, Geld zu verdienen und die Klägerin massiv spirituell, moralisch und wirtschaftlich zu schädigen. Da die Beklagte die inkriminierten Eingriffshandlungen in Österreich begangen habe, sei gemäß § 34 Abs 1 IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Danach sei alles, was die Klägerin in Trance oder in welchem Zustand auch immer von und über "Ramtha" gesagt habe, sowie die Bezeichnung "Ramtha" selbst urheberrechtlich geschützt. Da die Beklagte öffentlich Titel und Werk übernehme, greife sie in das Urheberrecht der Klägerin ein und führe das beteiligte Publikum irre. Die Beklagte habe mit keiner höheren Wesenheit Kontakt, sie gerate nicht in Trance, wenn sie von "Ramtha" berichtet, sondern schwindle offensichtlich eine Verbindung mit "Ramtha" vor.Die Klägerin stütze ihr Begehren primär auf das Urheberrecht, eventualiter auch auf Wettbewerbsrecht. Der Titel "Ramtha" sei ein Sprachwerk und genieße als solches sowohl den Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UrhG als auch den Titelschutz gemäß Paragraph 80, UrhG. Die Beklagte verwende Titel und Werk "Ramtha" und die Erzählungen "Ramtha's", um berühmt zu werden, Geld zu verdienen und die Klägerin massiv spirituell, moralisch und wirtschaftlich zu schädigen. Da die Beklagte die inkriminierten Eingriffshandlungen in Österreich begangen habe, sei gemäß Paragraph 34, Absatz eins, IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Danach sei alles, was die Klägerin in Trance oder in welchem Zustand auch immer von und über "Ramtha" gesagt habe, sowie die Bezeichnung "Ramtha" selbst urheberrechtlich geschützt. Da die Beklagte öffentlich Titel und Werk übernehme, greife sie in das Urheberrecht der Klägerin ein und führe das beteiligte Publikum irre. Die Beklagte habe mit keiner höheren Wesenheit Kontakt, sie gerate nicht in Trance, wenn sie von "Ramtha" berichtet, sondern schwindle offensichtlich eine Verbindung mit "Ramtha" vor.
Die Streitteile stünden miteinander im Wettbewerb, so daß das Unterlassungsbegehren auch auf § 14 UWG gestützt werden könne. Die Beklagte betreibe sklavische Nachahmung, sie übernehme Leistungen und Schöpfungen der Klägerin unmittelbar und täusche damit über ihre Herkunft und behindere den Geschäftsbetrieb der Klägerin. Sie benütze den Namen Ramtha, die Firma und die besondere Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin "Ramtha" sowie die Druckwerke über "Ramtha" im geschäftlichen Verkehr in einer Weise, die geeignet sei, Verwechslungen mit "Ramtha" in der Form, wie die Klägerin diesen Begriff benutze, hervorzurufen. Er habe für die Klägerin weltweite Verkehrsgeltung, die auch in Österreich vorliege.Die Streitteile stünden miteinander im Wettbewerb, so daß das Unterlassungsbegehren auch auf Paragraph 14, UWG gestützt werden könne. Die Beklagte betreibe sklavische Nachahmung, sie übernehme Leistungen und Schöpfungen der Klägerin unmittelbar und täusche damit über ihre Herkunft und behindere den Geschäftsbetrieb der Klägerin. Sie benütze den Namen Ramtha, die Firma und die besondere Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin "Ramtha" sowie die Druckwerke über "Ramtha" im geschäftlichen Verkehr in einer Weise, die geeignet sei, Verwechslungen mit "Ramtha" in der Form, wie die Klägerin diesen Begriff benutze, hervorzurufen. Er habe für die Klägerin weltweite Verkehrsgeltung, die auch in Österreich vorliege.
Die Beklagte beute den guten Ruf von "Ramtha" aus. Das Begehren auf Zahlung eines angemessenen Entgeltes werde auf § 86 UrhG, eventualiter Schadenersatz nach § 87 Abs 1 und 2 UrhG und auf § 16 UWG sowie auf die Bestimmungen des ABGB und des Markenrechts gestützt, wobei vorerst nur ein Teilentgelt von S 10.000 begehrt werde. Die Klägerin habe auch das Recht, das beteiligte Publikum aufzuklären und daher eine Urteilsveröffentlichung zu verlangen.Die Beklagte beute den guten Ruf von "Ramtha" aus. Das Begehren auf Zahlung eines angemessenen Entgeltes werde auf Paragraph 86, UrhG, eventualiter Schadenersatz nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 UrhG und auf Paragraph 16, UWG sowie auf die Bestimmungen des ABGB und des Markenrechts gestützt, wobei vorerst nur ein Teilentgelt von S 10.000 begehrt werde. Die Klägerin habe auch das Recht, das beteiligte Publikum aufzuklären und daher eine Urteilsveröffentlichung zu verlangen.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe die behaupteten Eingriffshandlungen nicht begangen und die in der Klage angeführten Texte nicht verwendet. Ihre Tätigkeit sei weder gewerblicher noch geschäftlicher Art und auch nicht auf Gewinn gerichtet. Als Medium könne sie nur das zum Ausdruck bringen, was "Ramtha" ihr eingebe. Derartiges Gedankengut sei möglicherweise schützbar, der sprachliche Ausdruck "Ramtha" sei jedoch kein Sprachwerk im Sinn des § 2 Z 1 UrhG.Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe die behaupteten Eingriffshandlungen nicht begangen und die in der Klage angeführten Texte nicht verwendet. Ihre Tätigkeit sei weder gewerblicher noch geschäftlicher Art und auch nicht auf Gewinn gerichtet. Als Medium könne sie nur das zum Ausdruck bringen, was "Ramtha" ihr eingebe. Derartiges Gedankengut sei möglicherweise schützbar, der sprachliche Ausdruck "Ramtha" sei jedoch kein Sprachwerk im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG.
Die Ansprüche der Klägerin seien überdies verjährt, die behaupteten Eingriffshandlungen seit mehr als sechs Monaten bekannt. Ein Recht an der Marke "Ramtha" stehe der Klägerin nicht zu. Ramtha sei seit 11.3.1993 beim deutschen Patentamt für Arno und Gabriele W***** und Julie S***** markenrechtlich für Klasse 42, Dienstleistungen eines Mediums, Veranstaltungen von Schulungen, Beratungen in den Bereichen Lebenshilfe und -beratung, Vermittlung von medialem Wissen, psychologisches Wachstum, geschützt.
Die Klägerin replizierte, die Beklagte habe "Ramtha" auch noch nach Klagszustellung gebraucht und 1993 österreichweit Seminare unter "Ramtha" veranstaltet und "Ramtha-Festivals" angekündigt. In einer Aussendung für das Frühjahrsfestival 1994 habe sie bekanntgemacht; "Ramtha" habe entschieden, den Namen zu ändern, er nenne sich ab sofort "Maghan".
Die Beklagte erwiderte, aufgrund dieser Namensänderung sei die Wiederholungsgefahr weggefallen, die Beklagte verwende den Namen "Ramtha" bereits seit April 1994 nicht mehr und habe wiederholt angeboten, über das Unterlassungsbegehren einen Vergleich abschließen zu wollen. Sie habe damit deutlich zum Ausdruck gebracht, auf eine weitere Verwendung des Namens "Ramtha" zu verzichten. Im übrigen handle es sich bei "Ramtha" um eine nicht schutzfähige Abwandlung des Namens des indischen Gottes Rama, für den die Klägerin keinen Schutz beanspruchen könne.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus fest, daß bis zum Auftreten der Beklagten nur die Klägerin mir der von ihr so bezeichneten Wesenheit "Ramtha" channelte und daraus erhebliche Einnahmen erzielte. Der Name "Ramtha" bzw die "Ramtha-Dialogues" sind in den interessierten parapsychologischen Kreisen bekannt. "Ramtha" genießt zufolge dieser Verwendung in Österreich Verkehrsgeltung. Aufgrund der Ankündigungen der Beklagten nahmen interessierte Personen an, daß die Klägerin in Linz "channeln" werde. Als Ergebnis des "Channelings" der Klägerin mit der "Wesenheit Ramtha" werden zahlreiche Bücher und Videoaufzeichnungen vertrieben, diese sind auch in Österreich erhältlich. Die "Ramtha"-Bücher der Klägerin sind in Österreich stark verbreitet und in Insiderkreisen sehr beliebt. Die Beklagte hat 1992 begonnen, als Medium für eine "Wesenheit", die sie gleichfalls "Ramtha" bezeichnete, aufzutreten und ist seit September 1992 auch in Österreich tätig geworden. Sie hat behauptet, einziges deutschsprachiges Medium für "Ramtha" zu sein. Seit dieser Zeit hat sie regelmäßig "Ramtha" im Rahmen von Wochenendseminaren der "Lichtoase Rannariedl" auch in Österreich "gechannelt". Sie führt auch persönliche Beratungen gegen Bezahlung durch und verdient selbst daran. "Ramtha"-Festivals sind auch für Oktober, November und Dezember 1993 angekündigt und abgehalten worden. Durch ihre Tätigkeit in Österreich hat die Beklagte der Klägerin einen Schaden in der nach § 273 ZPO ausgemittelten Höhe von S 10.000 zugefügt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus fest, daß bis zum Auftreten der Beklagten nur die Klägerin mir der von ihr so bezeichneten Wesenheit "Ramtha" channelte und daraus erhebliche Einnahmen erzielte. Der Name "Ramtha" bzw die "Ramtha-Dialogues" sind in den interessierten parapsychologischen Kreisen bekannt. "Ramtha" genießt zufolge dieser Verwendung in Österreich Verkehrsgeltung. Aufgrund der Ankündigungen der Beklagten nahmen interessierte Personen an, daß die Klägerin in Linz "channeln" werde. Als Ergebnis des "Channelings" der Klägerin mit der "Wesenheit Ramtha" werden zahlreiche Bücher und Videoaufzeichnungen vertrieben, diese sind auch in Österreich erhältlich. Die "Ramtha"-Bücher der Klägerin sind in Österreich stark verbreitet und in Insiderkreisen sehr beliebt. Die Beklagte hat 1992 begonnen, als Medium für eine "Wesenheit", die sie gleichfalls "Ramtha" bezeichnete, aufzutreten und ist seit September 1992 auch in Österreich tätig geworden. Sie hat behauptet, einziges deutschsprachiges Medium für "Ramtha" zu sein. Seit dieser Zeit hat sie regelmäßig "Ramtha" im Rahmen von Wochenendseminaren der "Lichtoase Rannariedl" auch in Österreich "gechannelt". Sie führt auch persönliche Beratungen gegen Bezahlung durch und verdient selbst daran. "Ramtha"-Festivals sind auch für Oktober, November und Dezember 1993 angekündigt und abgehalten worden. Durch ihre Tätigkeit in Österreich hat die Beklagte der Klägerin einen Schaden in der nach Paragraph 273, ZPO ausgemittelten Höhe von S 10.000 zugefügt.
Die Beklagte ist in der Folge von Rannariedl nach Berlin verzogen. In einer Ankündigung eines Frühjahrsfestivals 1994 hat die "Lichtoase Berlin" bekannt gegeben, daß die Beklagte nunmehr "Maghan" channle, "Ramtha" heiße nicht mehr "Ramtha". Die Beklagte ist in dieser Ankündigung persönlich vorgestellt und angeführt worden, sie habe zwei Jahre für "Ramtha" gechannelt, davon eineinhalb Jahre öffentlich, seit Februar 1994 channle sie für "Maghan", weil "Ramtha" ihr am 1.2.1994 mitgeteilt habe, er nenne sich ab sofort "Maghan".
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts teilweise ab. Es untersagte der Beklagten, das Wort "Ramtha" (oder Zusammensetzungen oder Verbindungen mit diesem Wort) im geschäftlichen Verkehr für Seminare und schriftliche Seminarunterlagen zu verwenden, verpflichtete sie zur Zahlung von S 10.000 und erteilte der Klägerin die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Das Mehrbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, Werke oder Teile von Werken der Klägerin ganz oder teilweise zu vervielfältigen und zu verbreiten, wies es ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Bezeichnung "Ramtha" sei kein Sprachwerk im Sinn des § 2 Z 1 UrhG, urheberrechtlicher Schutz scheide daher aus. Titelschutz nach § 80 UrhG sei schon deshalb zu verneinen, weil dieser ein Werk voraussetze. Die Klägerin habe sich jedoch auch auf § 9 UWG berufen. An der Unternehmereigenschaft beider Streitteile bestehe kein Zweifel, ihre Tätigkeit diene einem selbständigen wirtschaftlichen Zweck und sei auf Erwerb gerichtet. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sei zu bejahen. Überdies stünden beide Streitteile im Wettbewerb. "Ramtha" sei als Unternehmensbezeichnung der Klägerin anzusehen, die - wie das Erstgericht unbekämpft festgestellt habe - in Österreich Verkehrsgeltung erlangt habe. Sie sei daher schutzfähig. Ein absolutes Freihaltebedürfnis könne selbst dann nicht angenommen werden, wenn diese Bezeichnung eine Abwandlung des Namens der indischen Gottheit Rama darstelle. Da die Beklagte ihre unternehmerische Aktivität unter derselben Bezeichnung wie die Klägerin vorgenommen habe, sei Verwechslungsgefahr zu bejahen, ein Verstoß gegen § 9 Abs 1 UWG liege vor, so daß der Unterlassungsanspruch insoweit begründet sei, als der Beklagten die Verwendung des Wortes "Ramtha" untersagt wird. Hingegen habe die Klägerin den Beweis, wonach die Beklagte Werke oder Teile von Werken der Klägerin tatsächlich vervielfältigt oder verbreitet habe, nicht erbracht, sodaß das darüber hinausgehende Unterlassungsmehrbegehren abzuweisen sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Bezeichnung "Ramtha" sei kein Sprachwerk im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG, urheberrechtlicher Schutz scheide daher aus. Titelschutz nach Paragraph 80, UrhG sei schon deshalb zu verneinen, weil dieser ein Werk voraussetze. Die Klägerin habe sich jedoch auch auf Paragraph 9, UWG berufen. An der Unternehmereigenschaft beider Streitteile bestehe kein Zweifel, ihre Tätigkeit diene einem selbständigen wirtschaftlichen Zweck und sei auf Erwerb gerichtet. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sei zu bejahen. Überdies stünden beide Streitteile im Wettbewerb. "Ramtha" sei als Unternehmensbezeichnung der Klägerin anzusehen, die - wie das Erstgericht unbekämpft festgestellt habe - in Österreich Verkehrsgeltung erlangt habe. Sie sei daher schutzfähig. Ein absolutes Freihaltebedürfnis könne selbst dann nicht angenommen werden, wenn diese Bezeichnung eine Abwandlung des Namens der indischen Gottheit Rama darstelle. Da die Beklagte ihre unternehmerische Aktivität unter derselben Bezeichnung wie die Klägerin vorgenommen habe, sei Verwechslungsgefahr zu bejahen, ein Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins, UWG liege vor, so daß der Unterlassungsanspruch insoweit begründet sei, als der Beklagten die Verwendung des Wortes "Ramtha" untersagt wird. Hingegen habe die Klägerin den Beweis, wonach die Beklagte Werke oder Teile von Werken der Klägerin tatsächlich vervielfältigt oder verbreitet habe, nicht erbracht, sodaß das darüber hinausgehende Unterlassungsmehrbegehren abzuweisen sei.
Das Anbot der Beklagten auf Abschluß eines Unterlassungsvergleiches habe die Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht beseitigt, weil die Beklagte nicht auch eine Veröffentlichung in angemessenem Umfang angeboten habe. Das Zahlungsbegehren sei mit Rücksicht darauf begründet, daß die Beklagte der Klägerin durch ihre Tätigkeit in Österreich Schaden zugefügt habe (§ 9 Abs 2 UWG).Das Anbot der Beklagten auf Abschluß eines Unterlassungsvergleiches habe die Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht beseitigt, weil die Beklagte nicht auch eine Veröffentlichung in angemessenem Umfang angeboten habe. Das Zahlungsbegehren sei mit Rücksicht darauf begründet, daß die Beklagte der Klägerin durch ihre Tätigkeit in Österreich Schaden zugefügt habe (Paragraph 9, Absatz 2, UWG).