Rechtssatz RS0107699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107699
Entscheidungsdatum
20.10.1999
Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger kann noch im Meistbotsverteilungsverfahren den urkundlichen Nachweis erbringen, daß die betriebene Forderung mit der durch ein konkursfestes Absonderungsrecht besicherten Forderung identisch ist und daher nicht erst durch die Exekutionsbewilligung ein Absonderungsrecht erworben wurde, auf das § 12 Abs 1 KO anwendbar wäre.Der betreibende Gläubiger kann noch im Meistbotsverteilungsverfahren den urkundlichen Nachweis erbringen, daß die betriebene Forderung mit der durch ein konkursfestes Absonderungsrecht besicherten Forderung identisch ist und daher nicht erst durch die Exekutionsbewilligung ein Absonderungsrecht erworben wurde, auf das Paragraph 12, Absatz eins, KO anwendbar wäre.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 131/97d
Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 131/97d
Veröff: SZ 70/79
- 3 Ob 251/99d
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 251/99d
Beisatz: Sind keine Umstände aktenkundig, die einer Exekutionsbewilligung entgegenstünden, muß der betreibende Gläubiger nicht bereits im Exekutionsantrag dartun, daß die betriebene Forderung auf der zu versteigernden Liegenschaft bzw den zu versteigernden Liegenschaftsanteilen durch ein verbüchertes Pfandrecht gesichert ist. (T1) Beisatz: Ist die Zwangsversteigerung von Liegenschaftsanteilen vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verpflichteten beantragt und bewilligt worden, so kann in dem vom betreibenden Gläubiger noch im Meistbotsverteilungsverfahren erbringbaren Nachweis der Identität der betriebenen mit der pfandrechtlich sichergestellten Forderung keine Umgehung der insolvenzrechtlichen Exekutionssperre für Forderungen liegen, die nicht durch konkursfeste Absonderungsrechte gesichert ist. (T2) Beisatz: Die betreibende Partei kann den Identitätsnachweis nicht durch rein hypothetische Berechnungen erbringen, sie hat vielmehr unter Darstellung der Kontoentwicklung konkret zu belegen, daß gerade die betriebene als pfandrechtlich sichergestellte Forderung in der im Exekutionsantrag behaupteten Höhe aushaftet. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107699
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19970423_OGH0002_0030OB00131_97D0000_002