1. Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof an die rechtskräftige Exekutionsbewilligung gebunden ist. Dies bedeutet, daß das Rechtsschutzinteresse der betreibenden Partei, das Voraussetzung für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels ist (SZ 61/6 uva), jedenfalls vorliegt, weil ihr ein Interesse daran zugebilligt werden muß, daß die Exekution in dem rechtskräftig bewilligten Umfang durchgeführt wird. Es ist daher in diesem Zusammenhang unerheblich, daß die betreibende Partei ihr Absonderungsrecht noch im Meistbotverteilungsverfahren geltend machen kann (siehe hiezu unter 3.). Da die Exekutionsbewilligung rechtskräftig ist, muß auch nicht erörtert werden, ob die Exekution zu Recht auch zur Hereinbringung des num mehr strittigen Betrages bewilligt werde.
2. Der erkennende Senat begründete in den Entscheidungen 3 Ob 131/97d
(SZ 70/79 = ecolex 1997, 929 = immolex 1997, 333 = JBl 1997, 723 =
ÖBA 1997, 1030) und 3 Ob 8/96 (JUS Z 2055, 2082 = MietSlg 48.729 =
RPflSlgE 1996/118 = RZ 1997/17 = ZIK 1997, 139) näher, daß der
Masseverwalter in einem reinen Exekutionsverfahren gegen den
Gemeinschuldner - wie im Falle des Zugriffs auf Massebestandteile
durch einen Absonderungsgläubiger - gesetzlicher Vertreter des
Gemeinschuldners ist. Daraus folgt im Anlaßfall, daß der
Masseverwalter nicht selbst als Verfahrenspartei, sondern bloß als Vertreter der verpflichteten Partei anzusehen ist, was durch die im Kopf dieser Entscheidung gewählte Parteibezeichnung verdeutlicht wird.
Die durch das Rekursgericht vorgenommene Bewertung des
Entscheidungsgegenstands ist angesichts des Umstands, daß eine Geldforderung betrieben wird.
3. In der bereits eingangs genannten Entscheidung 3 Ob 131/97d
schrieb der erkennende Senat die zur Frage des Inhalts des
Exekutionsantrags bereits in der Entscheidung 3 Ob 92/92 (= JUS Z
1359) erläuterte Ansicht fort und kam zum Ergebnis, der betreibende
Gläubiger könne im Exekutionsantrag auf die Identität der betriebenen
mit einer bereits hypothekarisch sichergestellten Forderung hinweisen
und damit erreichen, daß darauf in der Exekutionsbewilligung Bezug
genommen werde. Ein solcher Hinweis erübrige sich, wenn die Identität
schon eindeutig jenem Titel zu entnehmen sei, den der betreibende
Gläubiger dem Exekutionsantrag zugrundelegt habe. Seien keine
Umstände aktenkundig, die einer Exekutionsbewilligung
entgegenstünden, müsse der betreibende Gläubiger nicht bereits im
Exekutionsantrag dartun, daß die betriebene Forderung auf der zu
versteigernden Liegenschaft bzw den zu versteigernden
Liegenschaftsanteilen durch ein verbüchertes Pfandrecht gesichert
sei. Er könne vielmehr seinen kraft eines solchen Pfandrechts
besseren Befriedigungsrang auch noch im Meistbotsverteilungsverfahren
geltend machen und dort urkundlich nachweisen, daß seine
vollstreckbare Forderung in dem für sie früher erworbenen und durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verpflichteten nicht berührten Absonderungsrecht gedeckt sei.
Beantrage dagegen der Masseverwalter gemäß § 12 Abs 2 KO die Einstellung des Verwertungsverfahrens, weil das durch die Exekutionsbewilligung im Rang der Einbringung des Zwangsversteigerungsantrags begründete Befriedigungsrecht innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung erworben worden sei, so könne der betreibende Gläubiger eine derartige Beschlußfassung durch den Nachweis abwehren, daß die betriebene Forderung wegen eines zur deren Sicherung schon früher erworbenen und verbücherten Absonderungsrechts durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Verpflichteten nicht berührt werde. Sei daher die Zwangsversteigerung von Liegenschaftsanteilen vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verpflichteten beantragt und bewilligt worden, so könne in dem vom betreibenden Gläubiger noch im Meistbotsverteilungsverfahren erbringbaren Nachweis der Identität der betriebenen mit der pfandrechtlich sichergestellten Forderung keine Umgehung der insolvenzrechtlichen Exekutionssperre für Forderungen liegen, die nicht durch konkursfeste Absonderungsrechte gesichert seien, stehe es doch dem Masseverwalter bei nach seiner Ansicht fehlender Identität der betriebenen mit der durch ein konkursfestes Absonderungsrecht gesicherten Forderung frei, gemäß § 12 Abs 2 KO die Einstellung des Verwertungsverfahrens zu beantragen.Beantrage dagegen der Masseverwalter gemäß Paragraph 12, Absatz 2, KO die Einstellung des Verwertungsverfahrens, weil das durch die Exekutionsbewilligung im Rang der Einbringung des Zwangsversteigerungsantrags begründete Befriedigungsrecht innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung erworben worden sei, so könne der betreibende Gläubiger eine derartige Beschlußfassung durch den Nachweis abwehren, daß die betriebene Forderung wegen eines zur deren Sicherung schon früher erworbenen und verbücherten Absonderungsrechts durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Verpflichteten nicht berührt werde. Sei daher die Zwangsversteigerung von Liegenschaftsanteilen vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verpflichteten beantragt und bewilligt worden, so könne in dem vom betreibenden Gläubiger noch im Meistbotsverteilungsverfahren erbringbaren Nachweis der Identität der betriebenen mit der pfandrechtlich sichergestellten Forderung keine Umgehung der insolvenzrechtlichen Exekutionssperre für Forderungen liegen, die nicht durch konkursfeste Absonderungsrechte gesichert seien, stehe es doch dem Masseverwalter bei nach seiner Ansicht fehlender Identität der betriebenen mit der durch ein konkursfestes Absonderungsrecht gesicherten Forderung frei, gemäß Paragraph 12, Absatz 2, KO die Einstellung des Verwertungsverfahrens zu beantragen.
Daran ist festzuhalten.
3. 1. Vor dem Hintergrund der unter 3. dargelegten Rechtslage kann aber die betreibende Partei den Identitätsnachweis nicht durch rein hypothetische Berechnungen wie im Revisionsrekurs erbringen, sie hat vielmehr unter Darstellung der Kontoentwicklung konkret zu belegen, daß gerade die betriebene als pfandrechtlich sichergestellte Forderung in der im Exekutionsantrag behaupteten Höhe aushaftet und daher der im Einstellungsverfahren noch streitverfangene Anspruch Teil der pfandrechtlich sichergestellten Forderung ist. Nur soweit der betreibenden Partei dieser Beweis gelingt, muß der Antrag der verpflichteten Partei auf Einstellung bzw - als Minus - auf Einschränkung des Verwertungsverfahrens erfolglos bleiben. In diesem Zusammenhang ist der Wortlaut von Pkt. IV. des als Exekutionstitel herangezogenen vollstreckbaren Notariatsakts vom 24. September 1997 von Bedeutung, kann doch die betriebene Forderung danach nur in Höhe einer der verpflichteten Partei zugegangenen Saldomitteilung vollstreckbar sein. Im Zusammenhang mit einer solchen Mitteilung wird die betreibende Partei allerdings auch zu belegen haben, daß die betriebene Forderung - rechtsgeschäftlich begründete - kapitalisierte Zinsenbeträge enthält, denen nach § 216 Abs 2 EO der Rang des Kapitals zukommt, weil sich der in Anspruch genommene bücherliche Pfandrang nur auf einen Kapitalbetrag von 1,096.480 S bezieht.3. 1. Vor dem Hintergrund der unter 3. dargelegten Rechtslage kann aber die betreibende Partei den Identitätsnachweis nicht durch rein hypothetische Berechnungen wie im Revisionsrekurs erbringen, sie hat vielmehr unter Darstellung der Kontoentwicklung konkret zu belegen, daß gerade die betriebene als pfandrechtlich sichergestellte Forderung in der im Exekutionsantrag behaupteten Höhe aushaftet und daher der im Einstellungsverfahren noch streitverfangene Anspruch Teil der pfandrechtlich sichergestellten Forderung ist. Nur soweit der betreibenden Partei dieser Beweis gelingt, muß der Antrag der verpflichteten Partei auf Einstellung bzw - als Minus - auf Einschränkung des Verwertungsverfahrens erfolglos bleiben. In diesem Zusammenhang ist der Wortlaut von Pkt. römisch vier. des als Exekutionstitel herangezogenen vollstreckbaren Notariatsakts vom 24. September 1997 von Bedeutung, kann doch die betriebene Forderung danach nur in Höhe einer der verpflichteten Partei zugegangenen Saldomitteilung vollstreckbar sein. Im Zusammenhang mit einer solchen Mitteilung wird die betreibende Partei allerdings auch zu belegen haben, daß die betriebene Forderung - rechtsgeschäftlich begründete - kapitalisierte Zinsenbeträge enthält, denen nach Paragraph 216, Absatz 2, EO der Rang des Kapitals zukommt, weil sich der in Anspruch genommene bücherliche Pfandrang nur auf einen Kapitalbetrag von 1,096.480 S bezieht.
3.2. Soweit das Rekursgericht meint, der betriebene Zinsenanspruch könne nur ab dem 24. September 1997 mit der pfandrechtlich sichergestellten Forderung identisch sein, übersieht es, daß sich die von der verpflichteten Partei als "Bürge und Zahler" übernommene Verbindlichkeit auf eine bereits vor Errichtung des Notariatsakts vom 24. September 1997 begründete Hauptschuld bezieht und der Zinsenlauf deshalb auch schon am 1. August 1997 begonnen haben könnte. Es ist jedoch in diesem Punkt gleichfalls zu betonen, daß sich die übernommene vollstreckbare Schuld nur auf die in der maßgebenden Saldomitteilung der betreibenden Partei ausgewiesenen Daten beziehen kann.
3. 3. Das Erstgericht wird die betreibende Partei im fortgesetzten Verfahren zur Erbringung der unter 3. 1. erläuterten Nachweise anzuleiten und sodann ergänzende Feststellungen zur Identitätsfrage zu treffen haben. Erst dann wird sich abschließend beurteilen lassen, ob die betriebene Forderung mit der pfandrechtlich sichergestellten insgesamt identisch ist und demzufolge der Einstellungsantrag der verpflichteten Partei, dem in Hinsicht auf den noch streitverfangenen Forderungsteil die Bedeutung eines Begehrens auf Einschränkung des Verwertungsverfahrens als Minus zukommt, entweder Erfolg haben oder erfolglos bleiben wird.
4. Der Kostenenvorbehalt stützt sich auf § 78 EO in Verbindung mit § 52 Abs 1 ZPO. Aus dem Ergebnis des zweiten Rechtsgangs wird folgen, inwieweit die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Kosten eines selbständigen Zwischenstreits (Rekurskosten) bzw weitere Exekutionskosten (Revisionsrekurskosten) sind.4. Der Kostenenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Aus dem Ergebnis des zweiten Rechtsgangs wird folgen, inwieweit die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Kosten eines selbständigen Zwischenstreits (Rekurskosten) bzw weitere Exekutionskosten (Revisionsrekurskosten) sind.