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Rechtssatz RS0107731×

Rechtssatz RS0107731

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107731

Entscheidungsdatum

21.04.2010

Rechtssatz

Nach heute herrschender Auffassung kommt auch einem deklaratorischen Anerkenntnis die Wirkung zu, dass die Wissenserklärung des Schuldners dem redlichen, auch auf diese Erklärung angewiesenen Zessionar gegenüber bindende Kraft - jedoch nur in Bezug auf Einreden, die dem Zessus bei Abgabe der Erklärung bekannt waren - besitzt. Das gilt jedoch nur dann wenn der Zessionar im Vertrauen auf die Erklärung Dispositionen getroffen hat, die Wissenserklärung des Schuldners also zeitlich vorausgegangen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1/97v
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 1/97v
    Veröff: SZ 70/24
  • 1 Ob 406/97f
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 406/97f
    Auch; nur: Nach heute herrschender Auffassung kommt auch einem deklaratorischen Anerkenntnis die Wirkung zu, dass die Wissenserklärung des Schuldners dem redlichen, auch auf diese Erklärung angewiesenen Zessionar gegenüber bindende Kraft - jedoch nur in Bezug auf Einreden, die dem Zessus bei Abgabe der Erklärung bekannt waren - besitzt. (T1); Beisatz: Dem Zessus werden daher durch dessen Erklärung nur die ihm im Zeitpunkt der Erklärung bereits bekannten, nicht aber auch jene Einwendungen abgeschnitten, die erst danach entstanden sind. (T2) Veröff: SZ 71/154
  • 9 ObA 189/05t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 189/05t
  • 7 Ob 30/10b
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 30/10b
    Auch; Beisatz: Die Kostenübernahmeerklärung ist als Zustimmung zur Zession der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag zu verstehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107731

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Dokumentnummer

JJR_19970211_OGH0002_0040OB00001_97V0000_001