Rechtssatz RS0107731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107731
Entscheidungsdatum
21.04.2010
Rechtssatz
Nach heute herrschender Auffassung kommt auch einem deklaratorischen Anerkenntnis die Wirkung zu, dass die Wissenserklärung des Schuldners dem redlichen, auch auf diese Erklärung angewiesenen Zessionar gegenüber bindende Kraft - jedoch nur in Bezug auf Einreden, die dem Zessus bei Abgabe der Erklärung bekannt waren - besitzt. Das gilt jedoch nur dann wenn der Zessionar im Vertrauen auf die Erklärung Dispositionen getroffen hat, die Wissenserklärung des Schuldners also zeitlich vorausgegangen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1/97v
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 1/97v
Veröff: SZ 70/24
- 1 Ob 406/97f
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 406/97f
Auch; nur: Nach heute herrschender Auffassung kommt auch einem deklaratorischen Anerkenntnis die Wirkung zu, dass die Wissenserklärung des Schuldners dem redlichen, auch auf diese Erklärung angewiesenen Zessionar gegenüber bindende Kraft - jedoch nur in Bezug auf Einreden, die dem Zessus bei Abgabe der Erklärung bekannt waren - besitzt. (T1); Beisatz: Dem Zessus werden daher durch dessen Erklärung nur die ihm im Zeitpunkt der Erklärung bereits bekannten, nicht aber auch jene Einwendungen abgeschnitten, die erst danach entstanden sind. (T2) Veröff: SZ 71/154
- 9 ObA 189/05t
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 189/05t
- 7 Ob 30/10b
Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 30/10b
Auch; Beisatz: Die Kostenübernahmeerklärung ist als Zustimmung zur Zession der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag zu verstehen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107731
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_0040OB00001_97V0000_001