E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klägerin betreibt eine private Krankenanstalt, die als Belegspital mit Schwerpunkt Geburtshilfe und Gynäkologie geführt wird.
Die Beklagte ist Mitglied des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO). Der VVO schloss für den Zeitraum 1. 7. 2004 bis 31. 12. 2005 im Namen der Beklagten und anderer privater Krankenversicherer mit der Klägerin und anderen Trägern privater Krankenanstalten (in der Folge auch: Krankenanstalten) sogenannte Direktverrechnungsvereinbarungen (DVV) mit demselben Inhalt. Dort ist geregelt:
„1. Gegenstand der Vereinbarung
Diese Vereinbarung legt die Rahmenbedingungen fest, nach denen medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen von entsprechend versicherten Personen in der Krankenanstalt zwischen den Krankenversicherern und der Krankenanstalt direkt abgerechnet werden.
…
3. Verrechnung
3.1. Die Krankenversicherer werden für ihre Versicherten im Rahmen des vertraglichen Versicherungsschutzes (siehe jedoch Anlage Id) und bei gegebenem Leistungsanspruch Hauskosten und Honorare, in der Folge kurz „Kosten“ genannt, sowie die verrechenbaren Kosten für eine Begleitperson von Kindern nach Maßgabe dieser Vereinbarung mit der Krankenanstalt direkt verrechnen, sofern sie für die jeweilige stationäre Heilbehandlung eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben haben.3.1. Die Krankenversicherer werden für ihre Versicherten im Rahmen des vertraglichen Versicherungsschutzes (siehe jedoch Anlage römisch eins d) und bei gegebenem Leistungsanspruch Hauskosten und Honorare, in der Folge kurz „Kosten“ genannt, sowie die verrechenbaren Kosten für eine Begleitperson von Kindern nach Maßgabe dieser Vereinbarung mit der Krankenanstalt direkt verrechnen, sofern sie für die jeweilige stationäre Heilbehandlung eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben haben.
3.2. Die Kostenübernahmeerklärung lautet je nach Tarif bzw je nach Versicherungsvertrag auf:
...
3.2.2. Übernahme der Aufzahlungskosten der Sonderklasse - Zweibettzimmer für Sozialversicherte.
3.2.3. Übernahme des Einbettzimmerzuschlages.
...
3.3 ... Die abgegebene Kostenübernahmeerklärung durch Änderung der Diagnose oder der bei der Anforderung der Kostenübernahmeerklärung angegebenen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen wird gegenstandslos, wenn die durchgeführten Maßnahmen unter einen im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungsausschluss fallen, im Zusammenhang mit einer verschwiegenen Vorerkrankung stehen oder bedingungsgemäß vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. ...
3.4. Die Abrechnung erfolgt nach der Entlassung des Patienten aus der Krankenanstalt. Jeder Fall wird mit Einzelformular und nach Vorliegen der zur Verrechnung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich innerhalb von vier Wochen mit dem Krankenversicherer abgerechnet.
…
6. Mehrkosten
6.1. Außer der in diesem Übereinkommen angeführten Hauskosten und Honorare dürfen Beträge unter welchem Namen immer, weder dem Patienten (Unterhaltspflichtigen) noch dem Krankenversicherer angerechnet werden. Wenn der Patient zusätzlich, über das vertragliche Ausmaß hinausgehende Leistungen ordert, sind diese dem Patienten in Rechnung zu stellen.
...
9. Meistbegünstigungsklausel
Soweit Patienten, die nicht bei einem der in Punkt 11 genannten privaten Krankenversicherer versichert sind, für dieselben Leistungen in den Vertragszimmern günstigere Hauskosten bzw günstigere technische Kosten als Mix der technischen Pauschalen als die im vorliegenden Vertrag festgelegten Preise eingeräumt werden, reduzieren sich die mit den privaten Krankenversicherern hierfür vereinbarten Preise auf dasselbe Ausmaß.
…
Im Sinne dieser Meistbegünstigungsklausel gelten für die privaten Krankenversicherer also die niedrigsten jeweils irgendeinem Dritten verrechneten Preise; (bei der Einräumung weitergehender kostenloser Zusatzleistungen erhöht sich der Leistungsumfang auch für Patienten, die bei einem der in Punkt 11 genannten privaten Krankenversicherer versichert sind, entsprechend).
…
Die privaten Krankenversicherungen, für die diese Vereinbarung Gültigkeit hat, verpflichten sich ihrerseits gegenüber der „Krankenanstalt“, dass keine andere private Krankenanstalt im Bundesland S***** für die Versorgung gleichwertig privatversicherter Personen einen höheren Hauskosten- und Honorarteil erhält, als sie aufgrund dieses Vertrages der Krankenanstalt leisten, ausgenommen die Differenzierung ergibt sich aus einem unterschiedlichen Erfüllungsgrad des Sonderklasseanforderungsprofils. ...“
Bestandteil der DVV ist ein Sonderklasseanforderungsprofil, das Qualitätsvoraussetzungen für die Pflege, Hotelkomponente und die organisatorischen Bereiche, sogenannte „Musskriterien“, enthält. Die Erfüllung der unverhandelbaren „Musskriterien“ ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine DVV abgeschlossen wird. Darüber hinaus enthält eine DVV Zusatzkriterien, die nicht Vertragsvoraussetzung sind. Bei Erfüllung dieser Zusatzkriterien erhält die Krankenanstalt einen Qualitätsbonus als Zuschlag zum Tagsatz. Für die Unterbringung eines Patienten in einem Einbettzimmer gebührt ein Einbettzimmerzuschlag von 78,34 EUR pro Tag und Patient. Wird ein Patient, der über eine Zusatzversicherung für Einbettzimmer verfügt, nicht in einem Einbettzimmer untergebracht, gebührt ihm Ersatztaggeld. Die Versicherungsnehmer mit Versicherungsdeckung für Einbettzimmer können zwischen der Inanspruchnahme der Sonderklasse-Einbettzimmer und der Auszahlung des Ersatztaggelds bei Unterbringung in einem Mehrbettzimmer wählen.
Die Klägerin hat Mitte 2004 ihre Zweibettzimmer in Einbettzimmer umgewandelt. Seither gibt es bei der Klägerin nur mehr Einbettzimmer. Für Patientinnen mit Einbettzimmerzusatzversicherung verrechnet sie der Beklagten den Einbettzimmerzuschlag pro Tag von 78,34 EUR. Patientinnen ohne Einbettzimmerzusatzdeckung können das Einbettzimmer ohne Zuschlag benützen. Die Beklagte lehnte seit dem 1. 1. 2005 die Bezahlung von Einbettzimmerzuschlägen trotz entsprechender Versicherungsdeckung und Rechnungslegung durch die Klägerin mit der Begründung ab, dass gleiche Leistungen entgegen Punkt 9. DVV ungleich verrechnet würden. Sie widerrief im Nachhinein für sechs Patientinnen Kostenübernahmeerklärungen hinsichtlich der Sonderklasse-Einbettzimmer. Hinsichtlich 28 weiterer Patientinnen (bei zweien für zwei Aufenthalte) gab sie von vornherein nur Kostenübernahmeerklärungen für Kosten der Sonderklasse-Mehrbettzimmer ab. Hinsichtlich zweier Patientinnen liegen keine Kostenübernahmeerklärungen vor. Die Beklagte bezahlte an sechs Patientinnen über deren Aufforderung Ersatztaggeld.
Nach den jeweiligen Versicherungsverträgen zwischen der Beklagten und den Patientinnen zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ist eine Zession der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ohne Zustimmung der Beklagten nicht zulässig (vgl etwa § 7.7 AVBK 1998). 14 Patientinnen traten der Klägerin ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf Erstattung des Einbettzimmerzuschlags ohne Zustimmung der Beklagten ab.Nach den jeweiligen Versicherungsverträgen zwischen der Beklagten und den Patientinnen zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ist eine Zession der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ohne Zustimmung der Beklagten nicht zulässig vergleiche etwa Paragraph 7 Punkt 7, AVBK 1998). 14 Patientinnen traten der Klägerin ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf Erstattung des Einbettzimmerzuschlags ohne Zustimmung der Beklagten ab.
Die Klägerin begehrt den Klagsbetrag für noch aushaftende Einbettzimmerzuschläge für konkret genannte Patientinnen. Hilfsweise stellt sie zwei weitere Begehren. Mit dem ersten Eventualbegehren soll die Beklagte hinsichtlich 32 Patientinnen (bei zweien für je zwei Behandlungen) schuldig erkannt werden, eine Kostenübernahmeerklärung dahingehend abzugeben, dass diese auf „Sonderklasse/Einbettzimmer“ lautet. Mit dem zweiten Eventualbegehren soll festgestellt werden, dass sich die von der Klägerin abgegebenen Kostenübernahmeerklärungen für die 32 Patientinnen (bei zweien für je zwei Behandlungen) auch auf den Einbettzimmerzuschlag erstrecken. Die Klägerin habe alle Patientinnen in Einbettzimmern untergebracht. Sie habe entsprechend der DVV gegen die Beklagte einen direkten Anspruch auf Erstattung des Einbettzimmerzuschlags. Aufgrund der DVV sei die Beklagte bei bestehender Versicherungsdeckung gegenüber der Klägerin verpflichtet, eine Erklärung auf Übernahme auch des Einbettzimmerzuschlags abzugeben und diesen auch zu bezahlen. Weiters sei die Klägerin als Zessionarin berechtigt, alle Ansprüche der Patientinnen gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Da die Schuld inhaltlich gleich bleibe, sei die Zustimmung des debitor cessus nicht erforderlich. Das in den Versicherungsbedingungen enthaltene Zessionsverbot benachteilige die Versicherungsnehmer gröblich, sodass es gemäß § 879 Abs 3 ABGB unwirksam sei. Die Beklagte schulde den Klagsbetrag auch wegen der Verletzung der DVV aus dem Titel des Schadenersatzes. Sie habe ihre vertraglichen Pflichten wider Treu und Glauben in schikanöser Rechtsausübung verletzt. Aus der DVV ergebe sich nicht die Verpflichtung, Doppelzimmer zu führen oder in den Einbettzimmern nur Personen mit entsprechender Versicherungsdeckung unterzubringen. Ein privatrechtlicher „Gleichbehandlungsgrundsatz“ sei der österreichischen Rechtsordnung fremd. Die Meistbegünstigungsklausel beziehe sich schon dem Wortlaut nach nur auf Selbstzahler, das heißt, auf überhaupt nicht privat krankenversicherte Patientinnen.Die Klägerin begehrt den Klagsbetrag für noch aushaftende Einbettzimmerzuschläge für konkret genannte Patientinnen. Hilfsweise stellt sie zwei weitere Begehren. Mit dem ersten Eventualbegehren soll die Beklagte hinsichtlich 32 Patientinnen (bei zweien für je zwei Behandlungen) schuldig erkannt werden, eine Kostenübernahmeerklärung dahingehend abzugeben, dass diese auf „Sonderklasse/Einbettzimmer“ lautet. Mit dem zweiten Eventualbegehren soll festgestellt werden, dass sich die von der Klägerin abgegebenen Kostenübernahmeerklärungen für die 32 Patientinnen (bei zweien für je zwei Behandlungen) auch auf den Einbettzimmerzuschlag erstrecken. Die Klägerin habe alle Patientinnen in Einbettzimmern untergebracht. Sie habe entsprechend der DVV gegen die Beklagte einen direkten Anspruch auf Erstattung des Einbettzimmerzuschlags. Aufgrund der DVV sei die Beklagte bei bestehender Versicherungsdeckung gegenüber der Klägerin verpflichtet, eine Erklärung auf Übernahme auch des Einbettzimmerzuschlags abzugeben und diesen auch zu bezahlen. Weiters sei die Klägerin als Zessionarin berechtigt, alle Ansprüche der Patientinnen gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Da die Schuld inhaltlich gleich bleibe, sei die Zustimmung des debitor cessus nicht erforderlich. Das in den Versicherungsbedingungen enthaltene Zessionsverbot benachteilige die Versicherungsnehmer gröblich, sodass es gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unwirksam sei. Die Beklagte schulde den Klagsbetrag auch wegen der Verletzung der DVV aus dem Titel des Schadenersatzes. Sie habe ihre vertraglichen Pflichten wider Treu und Glauben in schikanöser Rechtsausübung verletzt. Aus der DVV ergebe sich nicht die Verpflichtung, Doppelzimmer zu führen oder in den Einbettzimmern nur Personen mit entsprechender Versicherungsdeckung unterzubringen. Ein privatrechtlicher „Gleichbehandlungsgrundsatz“ sei der österreichischen Rechtsordnung fremd. Die Meistbegünstigungsklausel beziehe sich schon dem Wortlaut nach nur auf Selbstzahler, das heißt, auf überhaupt nicht privat krankenversicherte Patientinnen.
Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung. Die Klägerin verrechne bei Patienten mit einer privaten Krankenversicherung mit Einbettzimmerdeckung Zuschläge für Leistungen, die Patienten ohne Einbettzimmerdeckung unentgeltlich erhielten. Dadurch würden Patienten, die für die Einbettzimmerdeckung höhere Versicherungsprämien bezahlten, ungerechtfertigt benachteiligt. Aus der DVV ergebe sich nur eine Verpflichtung zur Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung im Fall des Bestehens eines Versicherungsvertrags. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung hinsichtlich der Übernahme des Einbettzimmerzuschlags gebe es nicht. Mit der Meistbegünstigungsklausel sei ausdrücklich vereinbart worden, dass für die privaten Krankenversicherer die niedrigsten jeweils irgendeinem Dritten gegenüber verrechneten Preise gelten. Die Beklagte habe keinen Einfluss darauf, ob die bei ihr Versicherten die Leistungen der Klägerin in Anspruch nehmen oder nicht, es bestehe für die Beklagte gegenüber der Klägerin ein Kontrahierungszwang. Da die Klägerin lediglich Einbettzimmer zur Verfügung stelle, werde den Versicherten die Möglichkeit genommen, sich freiwillig in einem Mehrbettzimmer unterbringen zu lassen und das in diesem Fall zustehende Ersatztaggeld zu beanspruchen. Hinsichtlich der sechs Versicherungsnehmerinnen, die das Ersatztaggeld ausbezahlt erhalten hätten, stünden jedenfalls keine Ansprüche zu. Eine Zession der Ansprüche des Versicherungsnehmers sei nach den AVBK 1998 ohne Zustimmung der Beklagten unzulässig. Die Beklagte habe ihre Zustimmung nicht erteilt.
Das Erstgericht wies das Haupt- und die Eventualbegehren ab. Die DVV begründe keinen Direktanspruch des Anstaltsträgers gegenüber dem Versicherer. Dieser entstehe erst mit der Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung. Dies sei auch in Punkt 3.1. DVV ausdrücklich vereinbart. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer entsprechenden Kostenübernahmeerklärung des Versicherers bestehe nur gegenüber seinem Vertragspartner aus dem Versicherungsvertrag. Im Verhältnis zwischen den Streitteilen sei es nicht vertragswidrig, wenn die Beklagte trotz bestehender Einbettzimmerversicherung keine Kostenübernahmeerklärung für Einbettzimmer abgebe. Verweigere der Versicherer die Kostenübernahmeerklärung zu Unrecht, könne nur der Versicherte, nicht jedoch die Krankenanstalt von der Versicherung Leistung, möglicherweise Schadenersatz, verlangen. Die demonstrative Aufzählung der einen Widerruf der Kostenübernahmeerklärung rechtfertigenden Umstände in Punkt 3.3. DVV erfasse nur die häufigsten Fälle des Widerrufs. Der Widerruf einer Kostenübernahmeerklärung sei auch aus anderen Gründen möglich und zulässig. Da hinsichtlich der Patientinnen, für die die Klägerin den Einbettzimmerzuschlag begehre, keine rechtswirksamen Kostenübernahmeerklärungen vorlägen, stehe der Klägerin kein Direktanspruch gegen die Beklagte zu. Sie müsse sich an ihre Vertragspartner halten. Die Zession sei ohne Zustimmung der Beklagten erfolgt und daher nach den Versicherungsbedingungen unwirksam.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Aus der DVV ergebe sich kein Rechtsanspruch des Krankenhausträgers gegen den Versicherer, solange keine Kostenübernahmeerklärung vorliege. Die Klägerin könne von der Beklagten nur Ansprüche im Umfang der Kostenübernahmeerklärung geltend machen. Soweit keine Kostenübernahmeerklärung vorliege oder diese eingeschränkt worden sei, müsse sich die Klägerin an die Patientinnen wenden. Verweigere der private Krankenversicherer zu Unrecht die Kostenübernahmeerklärung, so könne der Versicherte und nicht die Krankenanstalt von ihm Leistung, möglicherweise auch Schadenersatz verlangen. Abgesehen davon habe die Beklagte zu Recht die Übernahme der Einbettzimmerzuschläge im Hinblick auf die Meistbegünstigungsklausel in Punkt 9. DVV verweigert. Die Krankenanstalt solle für ihre Leistungen nicht weniger erhalten als andere Krankenanstalten im selben Bundesland. Der Versicherer wiederum solle nur die niedrigsten Preise zahlen müssen, die auch Patienten, die nicht oder bloß für die Sonderklasse-Zweibettzimmer bei einem privaten Krankenversicherer der DVV versichert seien, verrechnet würden. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet, für dieselbe Leistung (Unterbringung in Einbettzimmern) mehr zu zahlen als nicht in diesem Umfang Zusatzversicherte. Punkt 6.1. DVV stehe dem nicht entgegen. Eine Gefährdung des Gesundheitssystems in Österreich sei nicht erkennbar. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs bestünden gegen die Zulässigkeit eines Zessionsverbots zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer keine Bedenken. Es müsse nicht darauf eingegangen werden, ob die Versicherungsnehmer gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf eine (weitere) Versicherungsleistung hätten, die sie an die Klägerin hätten abtreten können.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Den Fragen, ob den Krankenanstalten ein Anspruch auf Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung für alle Leistungen, die vom Tarif und Versicherungsvertrag gedeckt seien, zustehe, und wie die Meistbegünstigungsklausel in der DVV auszulegen sei, komme mangels oberstgerichtlicher Rechtsprechung erhebliche Bedeutung zu.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.