Rechtssatz RS0125797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125797
Entscheidungsdatum
22.10.2010
Norm
Direktverrechnungsvereinbarung Pkt3.1.
VersVG §178c
Rechtssatz
Die Kostenübernahmeerklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherers, in der er erklärt, die Kosten für eine bestimmte stationäre Heilbehandlung zu übernehmen. Sie ist nicht mit der Kostendeckungszusage nach § 178c VersVG ident.Die Kostenübernahmeerklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherers, in der er erklärt, die Kosten für eine bestimmte stationäre Heilbehandlung zu übernehmen. Sie ist nicht mit der Kostendeckungszusage nach Paragraph 178 c, VersVG ident.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125797
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010
Dokumentnummer
JJR_20100421_OGH0002_0070OB00030_10B0000_001