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Rechtssatz RS0125798

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125798

Geschäftszahl

7Ob30/10b; 7Ob121/10k

Entscheidungsdatum

22.10.2010

Norm

AVBK Art1
Direktverrechnungsvereinbarung Pkt1

Rechtssatz

Aus einem solchen Übereinkommen entsteht kein originärer Rechtsanspruch der Krankenanstalt gegen den Versicherer. Erst mit der Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung kann die Krankenanstalt direkt mit dem Versicherer abrechnen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 30/10b
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 30/10b
  • 7 Ob 121/10k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 121/10k
    Auch; Beisatz: Die Abgabe von Kostenübernahmeerklärungen bewirkte die Verpflichtung der Beklagten zur Direktzahlung an die Krankenanstalt (= Klägerin) im Rahmen des Versicherungsvertrags. Diese Verpflichtung umfasst nach Punkt 3.1. und 4.3.1 der DVV nicht nur die „Hauskosten“, also die Forderungen der Klägerin an die Patienten aus dem Aufnahmevertrag, sondern ausdrücklich auch die „Honorare“, also die Ansprüche der Belegärzte an die Patienten. Diese Verpflichtung der Beklagten korrespondiert mit der ebenso durch die Abgabe der Kostenübernahmeerklärungen ausgelösten vertraglichen Verpflichtung der Klägerin, sowohl die „Hauskosten“ als auch die „Honorare“ gegenüber der Beklagten zu verrechnen (das heißt einzufordern und Zahlungen darauf in Empfang zu nehmen). Dem Versicherer steht es deshalb nicht frei, seine Zahlung an die Krankenanstalt vom Nachweis einer Forderungsabtretung der Belegärzte an diese abhängig zu machen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125798

Im RIS seit

07.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010

Dokumentnummer

JJR_20100421_OGH0002_0070OB00030_10B0000_002