Rechtssatz RS0107789
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107789
Entscheidungsdatum
18.06.1997
Rechtssatz
Das die Belehrung über das Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen (§ 39 StPO) und über die Voraussetzungen der Beigebung eines (Verfahrenshilfe-)Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO enthaltende, dem Beschuldigten zugestellte StPO-Formular Lad 7 weist aber darauf hin, daß die Behauptungen über Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse auch sogleich zu bescheinigen sind.Das die Belehrung über das Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen (Paragraph 39, StPO) und über die Voraussetzungen der Beigebung eines (Verfahrenshilfe-)Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO enthaltende, dem Beschuldigten zugestellte StPO-Formular Lad 7 weist aber darauf hin, daß die Behauptungen über Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse auch sogleich zu bescheinigen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107789
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19970618_OGH0002_0130OS00083_9700000_001