Die Vorgangsweise im Verfahren 12 e E Vr 9131/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, mehrfach mit dem Gesetz nicht in Einklang.Die Vorgangsweise im Verfahren 12 e E römisch fünf r 9131/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, mehrfach mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Ist nämlich ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des zu einfacher Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so ist ihm auf sein Verlangen für die Hauptverhandlung ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, wenn und insoweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist (§ 41 Abs 2 StPO). Das Gesetz führt dazu jene Fälle an, in denen die Beigebung eines (solchen) Verteidigers jedenfalls erforderlich ist; so bei schwieriger Sach- und Rechtslage und zur Ausführung eines angemessenen Rechtsmittels (§ 41 Abs 2 Z 2 und 4 StPO). Das Gesetz erfaßt damit insbesondere Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz, weil für das Verfahren vor dem Schöffen- oder Geschworenengericht ohnehin die spezielle Bestimmung des § 41 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 1 StPO gilt.Ist nämlich ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des zu einfacher Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so ist ihm auf sein Verlangen für die Hauptverhandlung ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, wenn und insoweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist (Paragraph 41, Absatz 2, StPO). Das Gesetz führt dazu jene Fälle an, in denen die Beigebung eines (solchen) Verteidigers jedenfalls erforderlich ist; so bei schwieriger Sach- und Rechtslage und zur Ausführung eines angemessenen Rechtsmittels (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 StPO). Das Gesetz erfaßt damit insbesondere Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz, weil für das Verfahren vor dem Schöffen- oder Geschworenengericht ohnehin die spezielle Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, StPO gilt.
Im vorliegenden Fall war die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers auf Grund des Inhaltes des gestellten Strafantrages im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung in der Hauptverhandlung erforderlich, wie schon die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen und dessen Erörterung (ON 4, S 392) zeigt.
Auch die weitere Begründung des Beschlusses vom 25.Oktober 1996 (ON 22), wonach von einer aktenkundigen, die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht erfordernden zureichenden Einkommens- und Vermögenslage ausgegangen werden könne, weil es der Beschuldigte unterlassen habe, "die zur Stützung der von ihm behaupteten Vermögenslosigkeit erforderlichen Bescheinigungsmittel vorzulegen", entspricht nicht dem Gesetz.
Wohl ist nach der (gemäß § 488 StPO auch für das Verfahren vor dem Einzelrichter geltenden) Bestimmung des § 454 letzter Satz StPO der Beschuldigte in der Vorladung zur Hauptverhandlung über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen (§ 39 StPO) und über die Voraussetzungen der Beigebung eines (Verfahrenshilfe-)Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO zu belehren. Das diese Belehrung enthaltende, dem Beschuldigten zugestellte (S 365) StPO-Formular Lad 7 weist aber nicht darauf hin, daß die Behauptungen über Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch sogleich zu bescheinigen sind. Da in dem von der Sicherheitsbehörde erstellten Personalblatt hier (wie im Regelfall) Verbindlichkeiten (mit Ausnahme der Sorgepflichten) des Beschuldigten nicht verzeichnet wurden und im vorliegenden Fall schon wegen des dem Strafantrag zugrundeliegenden Vorwurfes eine erhebliche Schuldenbelastung des Beschuldigten nahelag (wobei sich gegenüber dem im Personalblatt festgehaltenen Erhebungsergebnis der Sicherheitsbehörde auf Grund der bis zur Beschlußfassung verstrichenen Zeit von ca fünfzehn Monaten relevante Veränderungen der Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten möglich waren), war es unzulässig, die Antragsbehauptung des Beschuldigten, bis auf das Existenzminimum gepfändet zu sein, sogleich (als unglaubwürdig) zu verwerfen.Wohl ist nach der (gemäß Paragraph 488, StPO auch für das Verfahren vor dem Einzelrichter geltenden) Bestimmung des Paragraph 454, letzter Satz StPO der Beschuldigte in der Vorladung zur Hauptverhandlung über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen (Paragraph 39, StPO) und über die Voraussetzungen der Beigebung eines (Verfahrenshilfe-)Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO zu belehren. Das diese Belehrung enthaltende, dem Beschuldigten zugestellte (S 365) StPO-Formular Lad 7 weist aber nicht darauf hin, daß die Behauptungen über Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch sogleich zu bescheinigen sind. Da in dem von der Sicherheitsbehörde erstellten Personalblatt hier (wie im Regelfall) Verbindlichkeiten (mit Ausnahme der Sorgepflichten) des Beschuldigten nicht verzeichnet wurden und im vorliegenden Fall schon wegen des dem Strafantrag zugrundeliegenden Vorwurfes eine erhebliche Schuldenbelastung des Beschuldigten nahelag (wobei sich gegenüber dem im Personalblatt festgehaltenen Erhebungsergebnis der Sicherheitsbehörde auf Grund der bis zur Beschlußfassung verstrichenen Zeit von ca fünfzehn Monaten relevante Veränderungen der Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten möglich waren), war es unzulässig, die Antragsbehauptung des Beschuldigten, bis auf das Existenzminimum gepfändet zu sein, sogleich (als unglaubwürdig) zu verwerfen.
Nach § 3 StPO ist das Gericht verpflichtet, auch dort, wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, einen anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten über seine Rechte zu belehren (Mayerhofer StPO4 § 3 E 177). Der Einzelrichter wäre demnach verhalten gewesen, vor seiner Entscheidung über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers dem Beschuldigten zur Vorlage allenfalls fehlender Bescheinigungsmittel aufzufordern.Nach Paragraph 3, StPO ist das Gericht verpflichtet, auch dort, wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, einen anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten über seine Rechte zu belehren (Mayerhofer StPO4 Paragraph 3, E 177). Der Einzelrichter wäre demnach verhalten gewesen, vor seiner Entscheidung über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers dem Beschuldigten zur Vorlage allenfalls fehlender Bescheinigungsmittel aufzufordern.
Er wäre aber ebenso verpflichtet gewesen, dem Beschuldigten zum Beschluß vom 25.Oktober 1996 eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung zu erteilen (Mayerhofer, aaO, § 3 E 189). In Entsprechung dieser allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung wird im § 152 Abs 3 Geo angeordnet, daß bei Zustellung eines Beschlusses stets auch eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen ist, wobei dies, was vorliegend unterlassen wurde, in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen ist.Er wäre aber ebenso verpflichtet gewesen, dem Beschuldigten zum Beschluß vom 25.Oktober 1996 eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung zu erteilen (Mayerhofer, aaO, Paragraph 3, E 189). In Entsprechung dieser allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung wird im Paragraph 152, Absatz 3, Geo angeordnet, daß bei Zustellung eines Beschlusses stets auch eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen ist, wobei dies, was vorliegend unterlassen wurde, in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen ist.
Wegen der vorher unterlassenen Manuduktion bestand für den Einzelrichter in der Hauptverhandlung jedenfalls die Verpflichtung, den Beschuldigten mündlich auf die noch offene Beschwerdefrist und die Möglichkeit eines neuen, gleichlautenden Antrages unter Bescheinigung seiner Behauptungen hinzuweisen.
Die Verweigerung des Verfahrenshilfeverteidigers gereicht dem Beschuldigten ebenso zum Nachteil wie die mehrfachen Verstöße gegen die Belehrungspflicht nach § 3 StPO und in Konsequenz dessen die ohne Verteidigerbeiziehung durchgeführte Hauptverhandlung und Urteilsfällung sowie die Zustellung der Urteilsausfertigung zur Rechtsmittelausführung an den Beschuldigten selbst.Die Verweigerung des Verfahrenshilfeverteidigers gereicht dem Beschuldigten ebenso zum Nachteil wie die mehrfachen Verstöße gegen die Belehrungspflicht nach Paragraph 3, StPO und in Konsequenz dessen die ohne Verteidigerbeiziehung durchgeführte Hauptverhandlung und Urteilsfällung sowie die Zustellung der Urteilsausfertigung zur Rechtsmittelausführung an den Beschuldigten selbst.
Die (vom Beschuldigten mangels Rechtsbeistand nicht relevierte) unzulässige Verlesung (§ 252 Abs 1 StPO) der sicherheitsbehördlichen und gerichtlichen Aussageprotokolle seiner sich in der Hauptverhandlung berechtigt der Aussage entschlagenden Gattin (§ 151 Abs 1 Z 1 und 2 StPO) und die Verwertung dieser Angaben im Urteil waren nicht gesondert als weitere Gesetzesverletzungen festzustellen, weil bereits die vorher dargestellten Gesetzesverletzungen die Aufhebung des Schuldspruches erfordern.Die (vom Beschuldigten mangels Rechtsbeistand nicht relevierte) unzulässige Verlesung (Paragraph 252, Absatz eins, StPO) der sicherheitsbehördlichen und gerichtlichen Aussageprotokolle seiner sich in der Hauptverhandlung berechtigt der Aussage entschlagenden Gattin (Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) und die Verwertung dieser Angaben im Urteil waren nicht gesondert als weitere Gesetzesverletzungen festzustellen, weil bereits die vorher dargestellten Gesetzesverletzungen die Aufhebung des Schuldspruches erfordern.