Rechtssatz RS0107796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107796
Geschäftszahl
14Os181/96 (14Os182/96); 12Os47/97
Entscheidungsdatum
26.06.1997
Norm
SGG §1
SGV AnhIV
SGV AnhV
Rechtssatz
Während sich die Suchtgiftqualität der in § 1 Abs 1 und Abs 3 SGG genannten Substanzen unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und ihrer Erwähnung in der Suchtgiftverordnung bloß deklaratorische Bedeutung zukommt, hat die Aufzählung der sogenannten "neuen psychotropen Substanzen im Sinne des Abs 3" in den Anhängen IV und V zur Suchtgiftverordnung konstitutive Bedeutung. Durch die Zuordnung der zuletzt erwähnten Substanzen zu den Suchtgiften mittels Verordnung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, daß solche Substanzen ständigen Änderungen und Ergänzungen unterliegen.Während sich die Suchtgiftqualität der in Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, SGG genannten Substanzen unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und ihrer Erwähnung in der Suchtgiftverordnung bloß deklaratorische Bedeutung zukommt, hat die Aufzählung der sogenannten "neuen psychotropen Substanzen im Sinne des Absatz 3, in den Anhängen römisch vier und römisch fünf zur Suchtgiftverordnung konstitutive Bedeutung. Durch die Zuordnung der zuletzt erwähnten Substanzen zu den Suchtgiften mittels Verordnung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, daß solche Substanzen ständigen Änderungen und Ergänzungen unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107796
Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0140OS00181_9600000_002