Den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (A) bekämpfen die Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden aus den Gründen der Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch fechten sie mit Berufung, der Angeklagte M***** den ihn betreffenden Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.Den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (A) bekämpfen die Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden aus den Gründen der Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den Strafausspruch fechten sie mit Berufung, der Angeklagte M***** den ihn betreffenden Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.
Die Nichtigkeitsbeschwerden sind berechtigt.
Welche Stoffe und Zubereitungen als Suchtgifte iS des Suchtgiftgesetzes 1951 gelten, bestimmt § 1 SGG. Darnach sind Suchtgifte im Sinn dieses Gesetzes zunächst Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom 30.März 1961 zu New York, BGBl 531/1978, idF des Protokolls vom 25.März 1972 zu Genf, BGBl 531/1978, Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und Herstellung), des Besitzes, Verkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung unterworfen sind (Abs 1). Abs 2 sieht vor, daß die Stoffe und Zubereitungen, die als Suchtgifte nach Abs 1 unter das genannte Bundesgesetz fallen, sowie neue psychotrope Substanzen im Sinne des Abs 3 durch Verordnung bezeichnet werden. In Abs 3 werden bestimmte Stoffe namentlich angeführt, die - wie auch ihre Salze und sämtliche Zubereitungen - Suchtgifte darstellen. Gemäß § 1 Abs 4 SGG unterliegen nach Maßgabe der Vorschriften der Einzigen Suchtgiftkonvention und des erwähnten Bundesgesetzes auch Mohnstroh und Cannabispflanze den in Abs 1 angeführten Beschränkungen.Welche Stoffe und Zubereitungen als Suchtgifte iS des Suchtgiftgesetzes 1951 gelten, bestimmt Paragraph eins, SGG. Darnach sind Suchtgifte im Sinn dieses Gesetzes zunächst Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom 30.März 1961 zu New York, Bundesgesetzblatt 531 aus 1978,, in der Fassung des Protokolls vom 25.März 1972 zu Genf, Bundesgesetzblatt 531 aus 1978,, Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und Herstellung), des Besitzes, Verkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung unterworfen sind (Absatz eins,). Absatz 2, sieht vor, daß die Stoffe und Zubereitungen, die als Suchtgifte nach Absatz eins, unter das genannte Bundesgesetz fallen, sowie neue psychotrope Substanzen im Sinne des Absatz 3, durch Verordnung bezeichnet werden. In Absatz 3, werden bestimmte Stoffe namentlich angeführt, die - wie auch ihre Salze und sämtliche Zubereitungen - Suchtgifte darstellen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, SGG unterliegen nach Maßgabe der Vorschriften der Einzigen Suchtgiftkonvention und des erwähnten Bundesgesetzes auch Mohnstroh und Cannabispflanze den in Absatz eins, angeführten Beschränkungen.
In Ausführung des § 1 Abs 2 SGG wurde die - inzwischen mehrfach novellierte - Suchtgiftverordnung 1979 (SGV), BGBl 390, erlassen. Diese stellt in § 1 Abs 1 zunächst klar, daß die in den Anhängen I bis III zu dieser Verordnung angeführten Stoffe und Zubereitungen den Bestimmungen der Einzigen Suchtgiftkonvention, des Suchtgiftgesetzes und dieser Verordnung unterliegen. § 1 Abs 2 SGV bestimmt, daß ferner die in den Anhängen IV und V zu dieser Verordnung angeführten psychotropen Stoffe, die im Sinne des § 1 Abs 3 SGG als Suchtgifte gelten, den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes und der Suchtgiftverordnung unterliegen.In Ausführung des Paragraph eins, Absatz 2, SGG wurde die - inzwischen mehrfach novellierte - Suchtgiftverordnung 1979 (SGV), Bundesgesetzblatt 390, erlassen. Diese stellt in Paragraph eins, Absatz eins, zunächst klar, daß die in den Anhängen römisch eins bis römisch drei zu dieser Verordnung angeführten Stoffe und Zubereitungen den Bestimmungen der Einzigen Suchtgiftkonvention, des Suchtgiftgesetzes und dieser Verordnung unterliegen. Paragraph eins, Absatz 2, SGV bestimmt, daß ferner die in den Anhängen römisch vier und römisch fünf zu dieser Verordnung angeführten psychotropen Stoffe, die im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, SGG als Suchtgifte gelten, den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes und der Suchtgiftverordnung unterliegen.
Während sich die Suchtgiftqualität der in § 1 Abs 1 und Abs 3 SGG genannten Substanzen somit unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und ihrer Erwähnung in der Suchtgiftverordnung bloß deklaratorische Bedeutung zukommt, hat die Aufzählung der sogenannten "neuen psychotropen Substanzen im Sinne des Abs 3" in den Anhängen IV und V zur Suchtgiftverordnung konstitutive Bedeutung (Foregger/Litzka SGG2 Erl I, Kodek SGG Anm 2, je zu § 1). Durch die Zuordnung der zuletzt erwähnten Substanzen zu den Suchtgiften mittels Verordnung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, daß solche Substanzen ständigen Änderungen und Ergänzungen unterliegen (Kodek aaO Anm 4).Während sich die Suchtgiftqualität der in Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, SGG genannten Substanzen somit unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und ihrer Erwähnung in der Suchtgiftverordnung bloß deklaratorische Bedeutung zukommt, hat die Aufzählung der sogenannten "neuen psychotropen Substanzen im Sinne des Absatz 3, in den Anhängen römisch vier und römisch fünf zur Suchtgiftverordnung konstitutive Bedeutung (Foregger/Litzka SGG2 Erl römisch eins, Kodek SGG Anmerkung 2, je zu Paragraph eins,). Durch die Zuordnung der zuletzt erwähnten Substanzen zu den Suchtgiften mittels Verordnung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, daß solche Substanzen ständigen Änderungen und Ergänzungen unterliegen (Kodek aaO Anmerkung 4).
Von einer Definition des Suchtgiftbegriffes hat das Suchtgiftgesetz 1951 idgF daher - im Gegensatz zur Fassung vor der Suchtgiftgesetznovelle 1977 - Abstand genommen (vgl Foregger/Litzka aaO, Kodek aaO Anm 2). Der Gesetzgeber hat vielmehr die Methode bevorzugt, die einzelnen als Suchtgifte geltenden Stoffe und Zubereitungen im Gesetz selbst zu nennen oder durch Verordnung bestimmen zu lassen, weshalb diesen umfangreichen Aufzählungen taxativer Charakter zukommt.Von einer Definition des Suchtgiftbegriffes hat das Suchtgiftgesetz 1951 idgF daher - im Gegensatz zur Fassung vor der Suchtgiftgesetznovelle 1977 - Abstand genommen vergleiche Foregger/Litzka aaO, Kodek aaO Anmerkung 2). Der Gesetzgeber hat vielmehr die Methode bevorzugt, die einzelnen als Suchtgifte geltenden Stoffe und Zubereitungen im Gesetz selbst zu nennen oder durch Verordnung bestimmen zu lassen, weshalb diesen umfangreichen Aufzählungen taxativer Charakter zukommt.
Unbestritten ist, daß die verfahrensgegenständlichen Substanzen MDE und MBDB weder in Anhang IV noch in Anhang V zur Suchtgiftverordnung namentlich aufgezählt sind. Allerdings werden in Ergänzung der namentlichen Aufzählungen der Suchtgifte in beiden Anhängen jeweils auch die Isomere der angeführten Suchtgifte, deren Ester, Äther und Molekülverbindungen, ihre Salze, einschließlich der möglichen Salze der angeführten Ester, Äther und Molekülverbindungen, die Salze der Isomere sowie sämtliche Zubereitungen der angeführten Suchtgifte (mit gewissen Einschränkungen) diesen gleichgestellt.Unbestritten ist, daß die verfahrensgegenständlichen Substanzen MDE und MBDB weder in Anhang römisch vier noch in Anhang römisch fünf zur Suchtgiftverordnung namentlich aufgezählt sind. Allerdings werden in Ergänzung der namentlichen Aufzählungen der Suchtgifte in beiden Anhängen jeweils auch die Isomere der angeführten Suchtgifte, deren Ester, Äther und Molekülverbindungen, ihre Salze, einschließlich der möglichen Salze der angeführten Ester, Äther und Molekülverbindungen, die Salze der Isomere sowie sämtliche Zubereitungen der angeführten Suchtgifte (mit gewissen Einschränkungen) diesen gleichgestellt.
Das Erstgericht ist nun, folgend dem Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck, davon ausgegangen, daß es sich bei den fraglichen Substanzen MDE und MBDB um eine Art Äther des Amphetamin, des MDA, des MDMA und des MMDA handelt, was aber für deren Beurteilung als Suchtgift nicht ausreicht, weil - worin den Beschwerdeführern beizupflichten ist - "eine Art Äther" der Umschreibung laut den Anhängen IV und V zur Suchtgiftverordnung eben nicht entspricht.Das Erstgericht ist nun, folgend dem Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck, davon ausgegangen, daß es sich bei den fraglichen Substanzen MDE und MBDB um eine Art Äther des Amphetamin, des MDA, des MDMA und des MMDA handelt, was aber für deren Beurteilung als Suchtgift nicht ausreicht, weil - worin den Beschwerdeführern beizupflichten ist - "eine Art Äther" der Umschreibung laut den Anhängen römisch vier und römisch fünf zur Suchtgiftverordnung eben nicht entspricht.
Infolge dieses Rechtsirrtums hat sich das Erstgericht aber nicht mit der Frage befaßt, ob MDE oder MBDB nicht einem der anderen erwähnten Derivate der dort namentlich angeführten Suchtgifte zuzuzählen sind.
Für eine abschließende Beurteilung dieser Rechtsfrage fehlt es aber dem Obersten Gerichtshof an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, weshalb im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang eine Erneuerung des Verfahrens anzuordnen war (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO), im Zuge dessen wegen der Schwierigkeit der Begutachtung eine weitere chemische Expertise einzuholen sein wird.Für eine abschließende Beurteilung dieser Rechtsfrage fehlt es aber dem Obersten Gerichtshof an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, weshalb im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang eine Erneuerung des Verfahrens anzuordnen war (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO), im Zuge dessen wegen der Schwierigkeit der Begutachtung eine weitere chemische Expertise einzuholen sein wird.
Damit sind die Berufungen und die Beschwerde gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.