Rechtssatz RS0107798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107798
Geschäftszahl
14Os181/96 (14Os182/96)
Entscheidungsdatum
24.06.1997
Norm
SGG §1
SGV AnhIV
SGV AnhV
Rechtssatz
Das Erstgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei den fraglichen Substanzen MDE und MBDB um eine Art Äther des Amphetamin, des MDA, des MDMA und des MMDA handelt, was aber für deren Beurteilung als Suchtgift nicht ausreicht, weil "eine Art Äther" der Umschreibung laut den Anhängen IV und V zur Suchtgiftverordnung nicht entspricht. Infolge dieses Rechtsirrtums hat sich das Erstgericht aber nicht mit der Frage befaßt, ob MDE oder MBDB nicht einem der anderen erwähnten Derivate der dort namentlich angeführten Suchtgifte zuzuzählen sind.Das Erstgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei den fraglichen Substanzen MDE und MBDB um eine Art Äther des Amphetamin, des MDA, des MDMA und des MMDA handelt, was aber für deren Beurteilung als Suchtgift nicht ausreicht, weil "eine Art Äther" der Umschreibung laut den Anhängen römisch vier und römisch fünf zur Suchtgiftverordnung nicht entspricht. Infolge dieses Rechtsirrtums hat sich das Erstgericht aber nicht mit der Frage befaßt, ob MDE oder MBDB nicht einem der anderen erwähnten Derivate der dort namentlich angeführten Suchtgifte zuzuzählen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107798
Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0140OS00181_9600000_004