Rechtssatz RS0107825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107825
Entscheidungsdatum
23.05.1997
Rechtssatz
Die Versetzung eines Vertragsbediensteten und vollbeschäftigten Grenztierarztes von der Grenzeintrittsstelle Hohenau zum Dienstort Drasenhofen verbunden mit der Verpflichtung, auch die grenztierärztlichen Abfertigungen an der Grenzeintrittsstelle Bahnhof-Hohenau zu verrichten, ist rechtmäßig. Daß der Vertragsbedienstete beim früheren Dienstort zeitlich weniger beansprucht war, steht dem nicht entgegen, zumal auf Grund der Umstände nicht von einem stillschweigend begründeten Anspruch auf "Unterbeschäftigung" ausgegangen werden kann. (§ 48 ASGG).Die Versetzung eines Vertragsbediensteten und vollbeschäftigten Grenztierarztes von der Grenzeintrittsstelle Hohenau zum Dienstort Drasenhofen verbunden mit der Verpflichtung, auch die grenztierärztlichen Abfertigungen an der Grenzeintrittsstelle Bahnhof-Hohenau zu verrichten, ist rechtmäßig. Daß der Vertragsbedienstete beim früheren Dienstort zeitlich weniger beansprucht war, steht dem nicht entgegen, zumal auf Grund der Umstände nicht von einem stillschweigend begründeten Anspruch auf "Unterbeschäftigung" ausgegangen werden kann. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107825
Dokumentnummer
JJR_19970523_OGH0002_008OBA00142_97H0000_001